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Selbständiges Beweisverfahren

Sekundant

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Registriert seit
24 März 2009
Beiträge
5,671
Ort
hier, links von dir
Hallo,

in dem Zusammenhang eine Frage

@Isländer

Das machst Du durch das "gerichtliche selbständige Beweisverfahren" auf Prozesskostenhilfe! Dann zahlt der Fiskus den Sachverständigen. Und Du bekommst ein kostenloses Gutachten. Das selbständige Beweisverfahren ist eine Art gerichtlicher Beweisaufnahme ohne "richtigen" Prozess dazu.

Da bin ich momentan in der Entscheidungsmühle. Mal von der PKH abgesehen, die ja uU auch zurückgezahlt werden müsste:
Ich stehe vor der unausweichlichen Entscheidung über eine Klage und habe auch das selbständige Beweisverfahren anvisiert.

Wann macht das wirklich Sinn? Eine Klage muss früher oder später eh eingeleitet werden. Mir wäre es erst mal deswegen entgegengekommen, weil absehbare Verjährung im Raum steht.
Aber ob jetzt direkte Klage oder selbständiges Beweisverfahren: ein GA brauche ich so und so, ob mit oder ohne PKH. Worin würde da der Vorteil liegen, falls es überhaupt in diesem Fall einen gibt?


Gruss

Sekundant
 
Grüß Dich, Sekundant!

Vorteile des selbständigen Beweisverfhrens:

01
Oft geht es darum, den Zustand HEUTE festzustellen. Deswegen kann man mit selbständigen Beweisanträgen gut Beweissicherung betreiben.

Will also der Versicherer nicht klar und unzweideutig mit dem Ausschluss, sich es später anders zu überlegen, eine Liste der Leiden anls unfallbedingt anzuerkennen: Dann selbständiges Beweisverfahren!


02
In einem Prozess darf man keine sogenannte Ausforschung betreiben. Ich muss mir vorher überlegen: Wieviel klage ich ein?

Liegt die Schätzung zu hoch, verliert man den Prozess teilweise. Entsprechend bleibt man auf einem Teil der Kosten sitzen.
Klagt man zu wenig ein, hat man sich selbst geschädigt. Man kann aber nicht einfach einen Klageantrag auf "so viel, wie hinterher rauskommt" stellen.

Was nun? "In zweifelhaften Fällen entscheide man sich für das Richtige" (Karl Kraus).

Das selbständige Beweisverfahren erlaubt genau diese Ausforschung. Da darf der Antrag gestellt werden zu ermitteln, wie hoch der Schaden ist. Das Kostenmrisiko ist weg.


03
Dritter Vorteil: Der Schachzug ist ja ziemlich selten. Der Versicherer gewinnt manchmal (nicht oft!) daraus die Botschaft: "Oh....Vorsicht! Mit diesem Kerl werden wir so unsere Erlebnisse haben, wenn wir nicht akzeptabel arbeiten!"
Insbesondere kann man damit dem Versicherer zeigen, dass auch der arme Verletzte, der nicht Tausende für Gutachten vorfinanzieren kann, keinesfalls wehrlos ist.

ISLÄNDER




Das selbst
 
Danke Dir, ISLÄNDER,

dann liege ich mit meiner Denke ja richtig.

Ursprünglicher Anlass war nach einer erfolglosen Schlichtungsverhandlung die Versicherung nochmal unter Hinweis auf die dort absolut inakzeptablen Gründe, die zu dem Ergebnis geführt haben, zu einer neuartigen Mediation zu bewegen.

Aber leider in keinster Weise eine Reaktion darauf, klar mit dem Wissen, dass baldige Verjährung droht.
Und deshalb habe ich dieses Beweisverfahren ins Auge gefasst.


Gruss

Sekundant
 
Noch eine nicht unwichtige Ergänzung und Nachfrage:

Für ein selbständiges Beweisverfahren besteht kein Anwaltszwang. Soweit ich es sehe, gilt das unabhängig vom Streitwert.

Nicht jeder Anwalt ist mit den PKH-Gebühren zufrieden und schlägt dann auch mal ein Mandat aus.

Aber die Frage: für die eigentliche Klage müsste dann wohl erneut PKH beantragt werden, oder kann das auch verbunden werden?


Gruss

Sekundant
 
Aber leider in keinster Weise eine Reaktion darauf, klar mit dem Wissen, dass baldige Verjährung droht.
Und deshalb habe ich dieses Beweisverfahren ins Auge gefasst.

Hallo Sekundant und Isländer,
hemmt das selbständige Beweisverfahren auch die Verjährung? Vermute ja wenn du überlegst das einzusetzen?
Vlt. weiß Isländer auch noch wie der Übergang von dem Beweis- zum Klageverfahren am besten durchgeführt wird, so daß man da nicht auch noch in die Verjährungsfalle stolpern kann.

P.S. @Sekundant Wünsche viel Erfolg!

VG DH
 
Ja, DH

- es hemmt. Allerdíngs nach Beendigung nur 6 Monate (ja, nachgelesen, weil es ua auch mein Ziel ist).

Und danke für die Wünsche, kann man manchmal gut brauchen.


Gruss

Sekundant
 
Hallo Profis!

Sollte man nicht den Teil über das "selbständiges Beweisverfahren" gesondert auflisten?
Es geht hier unter, dabei bietet es eine echte Alternative!

LG
Aramis
 
Hallo,

nachdem ich mich ja zum selbst. Beweisverfahren entschieden und den Antrag auch bestellt habe, ergibt sich nochmal eine rechtliche Frage. Ist wohl wieder eher an #Isländer gerichtet.

Antrag erging (fälschlicherweise) gegen 2 Antragsgegner, der a) Arztpraxis und der b) Versicherer (HPfl), weil der Arzt nicht mehr auffindbar ist. Es handelt sich aber um eine Gemeinschaftspraxis.

Hinweis des Richters auf Rücknahme des Antrags gegen Antragsgegner 2 (natürlich mit Aufzeigen der sonstigen Konsequenzen - Abweisung).

Reicht es aus, formlos nach Hinweis des Gerichtes den Antrag insoweit gg. AG 2 zurückzunehmen oder ist hier ein korrigiertes Schriftstück, also neuer Antrag nötig/besser/angebracht? Im ursprünglichen Antrag wird auf den Antragsgegner zu 2) an einigen Stellen Bezug genommen.


Gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

möglicherweise läßt sich das Problem mit dem HPV eines Rechtsanwaltes auch auf einen Arzt übertragen, zumal Deiner offensichtlich nicht mehr auffindbar ist.

Schau Dir mal das Urteil des OLG Köln vom 15.06.2001, 19 U 91/00 an.

Hier hat das Gericht positiv entschieden, dass auch die HPV gleich mit verklagt werden kann.

Gruß
tamtam
 
Danke für den Hinweis, tamtam.

Die Sache ist aber nicht auf meinen Fall anwendbar. Hier konnte die HPflV als Gesamtschuldner mit angegangen werden, weil sie eine Pflichtversicherung ist und RAe zu einer solchen verpflichtet sind. Ärzte dagegen nicht. Sie fallen daher auch nicht unter die Bestimmung nach dem VVG.
Auch dass der Arzt verschwunden ist, ist in meinem Fall unerheblich, weil er Teilhaber einer Gemeinschaftspraxis war. Und diese ist damit Antragsgegner, nicht der Arzt persönlich.

Bleibt also dabei: Antrag gegen Antragsgegner 2 zurücknehmen. Es ist ja auch kein Beinbruch, einen Gegner hab' ich ja im Antragsgegner 1; es geht nur darum, ob einfache Mitteilung an das Gericht oder Antrag insgesamt umformulieren und neu vorlegen.


Gruss

Sekundant
 
...Ärtze sind nicht pflichtversichert? Jetzt gerät gerade mein Weltbild ins wanken, aber danke erstmal für den Hinweis. Ich bin noch nicht soweit, mich mit meinen Ärzten eingehend zu beschäftigen.

Gruß
tamtam
 
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