buchfreundin
Gesperrtes Mitglied
- Registriert seit
- 12 Dez. 2012
- Beiträge
- 787
Moin moin!
Der Link http://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaltsblatt/anwaltsblatt-datenbank?query=beweisantrag
Je nachdem, warum du diesen Prof. als Zeugen laden willst, habe ich ggf. noch ein Urteil für dich:
BVerwG · Beschluss vom 30. Juni 2010 · Az. 2 B 72.09
...
Nach der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, von der bei der Prüfung der Verfahrensrüge auszugehen ist, kommt es für die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nach §§ 33 und 35 BeamtVG und die Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen nicht auf die durchschnittliche Dauer der Ausheilung der erlittenen Verletzungen, sondern auf den konkreten Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der pseudarthrotisch verheilten knöchernen Absprengung aus dem Os triquetrum an.
Es liegt auf der Hand, dass dieser von den Erfahrungswerten erheblich abweichen kann. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, zu den Einzelheiten des konkreten Heilungsprozesses diejenigen Ärzte als sachverständige Zeugen zu vernehmen, die den Kläger tatsächlich behandelt haben. Denn in erster Linie diese Ärzte und nicht der vom Berufungsgericht nahezu zehn Jahre nach dem Unfallereignis beauftragte Gutachter können Aussagen zu den entscheidungserheblichen Fragen machen, ob die medizinische Behandlung des Klägers ab dem 18. Mai 1999 noch durch den Dienstunfall bedingt oder auf damit nicht im Zusammenhang stehende Erkrankungen zurückzuführen war und ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers über den 18. Mai 1999 hinaus wesentlich beschränkt war.
Die Vernehmung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen kann auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, ihren Aussagen komme gegenüber der auf objektivierbaren Befunden beruhenden Einschätzung des gerichtlich bestellten Gutachters eine geringere Bedeutung zu, weil jene im Einklang mit dem Heilungsauftrag zugunsten des Klägers durch die Handlungsmotivation geprägt seien, eine möglichst optimale Versorgung des Patienten zu gewährleisten. Ob Aufklärungsmaßnahmen den beabsichtigten Erfolg haben werden, lässt sich erst nach ihrer Durchführung beurteilen. Die nach Einschätzung des Gerichts geringe Wahrscheinlichkeit, dass Aufklärungsmaßnahmen zu weiteren Erkenntnissen führen werden, rechtfertigt nicht die Begrenzung der Amtsermittlungspflicht (Beschlüsse vom 22. August 2000 - BVerwG 2 B 29.00 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 310 und vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 = NVwZ 2005, 1199).
Da nicht auszuschließen ist, dass das angegriffene Urteil im genannten Umfang auf einer unzureichend ermittelten Tatsachenbasis beruht, hat die Beschwerde insoweit Erfolg. Zur Beschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 133 Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die entscheidungserheblichen Tatsachen im erforderlichen Maße festzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die - durch hierfür sachkundige Ärzte festzustellende - psychische Konstitution des Betroffenen für den konkreten Heilungsverlauf relevant sein kann.
Gruß
Der Link http://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaltsblatt/anwaltsblatt-datenbank?query=beweisantrag
Je nachdem, warum du diesen Prof. als Zeugen laden willst, habe ich ggf. noch ein Urteil für dich:
BVerwG · Beschluss vom 30. Juni 2010 · Az. 2 B 72.09
...
Nach der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, von der bei der Prüfung der Verfahrensrüge auszugehen ist, kommt es für die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nach §§ 33 und 35 BeamtVG und die Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen nicht auf die durchschnittliche Dauer der Ausheilung der erlittenen Verletzungen, sondern auf den konkreten Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der pseudarthrotisch verheilten knöchernen Absprengung aus dem Os triquetrum an.
Es liegt auf der Hand, dass dieser von den Erfahrungswerten erheblich abweichen kann. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, zu den Einzelheiten des konkreten Heilungsprozesses diejenigen Ärzte als sachverständige Zeugen zu vernehmen, die den Kläger tatsächlich behandelt haben. Denn in erster Linie diese Ärzte und nicht der vom Berufungsgericht nahezu zehn Jahre nach dem Unfallereignis beauftragte Gutachter können Aussagen zu den entscheidungserheblichen Fragen machen, ob die medizinische Behandlung des Klägers ab dem 18. Mai 1999 noch durch den Dienstunfall bedingt oder auf damit nicht im Zusammenhang stehende Erkrankungen zurückzuführen war und ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers über den 18. Mai 1999 hinaus wesentlich beschränkt war.
Die Vernehmung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen kann auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, ihren Aussagen komme gegenüber der auf objektivierbaren Befunden beruhenden Einschätzung des gerichtlich bestellten Gutachters eine geringere Bedeutung zu, weil jene im Einklang mit dem Heilungsauftrag zugunsten des Klägers durch die Handlungsmotivation geprägt seien, eine möglichst optimale Versorgung des Patienten zu gewährleisten. Ob Aufklärungsmaßnahmen den beabsichtigten Erfolg haben werden, lässt sich erst nach ihrer Durchführung beurteilen. Die nach Einschätzung des Gerichts geringe Wahrscheinlichkeit, dass Aufklärungsmaßnahmen zu weiteren Erkenntnissen führen werden, rechtfertigt nicht die Begrenzung der Amtsermittlungspflicht (Beschlüsse vom 22. August 2000 - BVerwG 2 B 29.00 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 310 und vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 = NVwZ 2005, 1199).
Da nicht auszuschließen ist, dass das angegriffene Urteil im genannten Umfang auf einer unzureichend ermittelten Tatsachenbasis beruht, hat die Beschwerde insoweit Erfolg. Zur Beschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 133 Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die entscheidungserheblichen Tatsachen im erforderlichen Maße festzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die - durch hierfür sachkundige Ärzte festzustellende - psychische Konstitution des Betroffenen für den konkreten Heilungsverlauf relevant sein kann.
Gruß