Moin moin!
Sekundant, ich habe jetzt erst genauer in den Post hereingelesen.
Zu deiner Frage nach den "Folgen einer ausbleibenden Anhörung", dazu bedarf es keines Spezialwissens sondern nur einer Internetrecherche oder der Anfrage an den eigenen RA.
BGH, Beschluss vom 13. 9. 2005 - VI ZB 84/04; OLG Frankfurt am Main (lexetius.com/2005,2333):
Ist der Antrag auf Sachverständigenanhörung form- und fristgerecht gestellt und wird er trotzdem vom Richter abgelehnt und ist dagegen sofortige Beschwerde eingelegt worden, ist es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wenn der Richter es trotzdem nicht zuläßt.
Und in diesem Rahmen dann das Beweisverfahren angreifbar.
Wurde keine sofortige Beschwerde eingelegt mit Hinweis auf bestehnde rechtliche Regelungen, muß dein RA klären, ob und welche Möglichkeiten es gibt dagegen jetzt noch anzugehen.
Meines Wissens nach ist bei einem Versäumnis der sofortigen Beschwerde dann nur noch der Weg über die nächste Instanz (s. unten stehendes Verfahren) im Rahmen der Anhörungsrüge/Beschwerde/Mängelrüge - was genau da greift, dazu wende dich bitte an deinen RA - gg. den Beschluß möglich.
[2] Auf die Rechtsbehelfe der Antragsgegner werden der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2004 und die Beschlüsse der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2004, 17. Februar 2004 und 30. März 2004 aufgehoben.[3] Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
[5] Gründe: I. Die Antragstellerin hat im selbständigen Beweisverfahren die Begutachtung zahnärztlicher Leistungen der Antragsgegner im Oberkiefer und Unterkiefer durch einen Sachverständigen begehrt. Auf Beweisbeschluss des Landgerichts hat der Sachverständige G. das schriftliche Gutachten vom 22. August 2003 erstattet. Nach Einwendungen und Fragen der Antragsgegner hat der Sachverständige ein schriftliches Ergänzungsgutachten erstellt. Die Antragsgegner haben daraufhin beantragt, den Sachverständigen zur Erläuterung von Gutachten und Ergänzungsgutachten zu laden und vorsorglich die Einholung eines Obergutachtens beantragt.
[6] Das Landgericht hat mit Beschluss der Einzelrichterin vom 10. Februar 2004 diese Anträge zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts den Beschluss der Einzelrichterin erneut als Kammerbeschluss erlassen und mit weiterem Beschluss der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde hinsichtlich des Hauptantrags zurückgewiesen und hinsichtlich des Hilfsantrags auf Einholung eines Obergutachtens als unzulässig verworfen.
[12] a) Die sofortige Beschwerde war statthaft (§
567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl. OLG Düsseldorf,
NZBau 2000, 385, 386 m. w. N. zum früheren Recht). Anders als bei der Beweisaufnahme im Erkenntnisverfahren (vgl. §
355 Abs. 2 ZPO) handelt es sich bei der Zurückweisung des Gesuchs um Anhörung eines Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren um eine Entscheidung, die das Verfahren weitgehend abschließt und die deshalb nicht erst in einem möglicherweise folgenden Rechtsstreit zur Hauptsache geklärt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf aaO).
[13] b) Die sofortige Beschwerde war zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§
78 Abs. 1,
569 Abs. 1 und 2 ZPO).
[14] 2. Die Rechtsbeschwerden haben auch in der Sache Erfolg.
[17] Demgegenüber lässt die Gegenmeinung unter Hinweis auf §§
492 Abs. 1,
411 Abs. 3 ZPO auch im Verfahren nach §
485 Abs. 2 ZPO die mündliche Anhörung des Sachverständigen zu (vgl. OLG München,
BauR 1994, 663, 664; OLG Düsseldorf [22. Zivilsenat],
JurBüro 1992, 425, 426; NZBau aaO; [23. Zivilsenat]
BauR 1993, 637, 638; [9. Zivilsenat]
MDR 1994, 939, 940; OLG Köln,
OLGR 1997, 69, 70; OLG Saarbrücken,
NJW-RR 1994, 787, 788;
OLG Hamburg, OLGR 2003, 263, 264; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 492 Rdn. 5; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 492 Rdn. 3; Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 492 Rdn. 1). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.[18] b) Die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen und dessen mündliche Anhörung sind im selbständigen Beweisverfahren zulässig und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch geboten.
[19] Dafür spricht zunächst der Wortlaut der gesetzlichen Regelung. §
492 Abs. 1 ZPO erklärt die für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels geltenden Vorschriften uneingeschränkt für anwendbar. Hiernach sind auch §
411 Abs. 3 ZPO und §§
402,
397 Abs. 1 ZPO anzuwenden, die der Partei als Ausfluss des Art.
103 Abs. 1 GG das Recht geben, den Sachverständigen in den Grenzen von Verspätung und Rechtsmissbrauch zumindest einmal persönlich zu hören (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2001 -
VI ZR 268/00 -
VersR 2002, 120, 121 f.; vom 29. Oktober 2002 -
VI ZR 353/01 -
VersR 2003, 926, 927; vom 27. Januar 2004 -
VI ZR 150/02 -
VersR 2004, 1579; Senatsbeschluss vom 10. Mai 2005 -
VI ZR 245/04 - z. V. b.).
[20]
...
Die selbständige Beweiserhebung steht einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich (vgl. §
493 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
In diesem Rahmen gelten alle Ärzte, die an dem Gutachten beteiligt waren und der zuständige Arzt, der das Gutachten als Hauptverantwortlicher unterschrieben hat als beteiligte Sachverständige.
Wenn also diese Prof. das Gutachten unterschrieben hat, dann fällt er unter o. g.
Zum Thema Kosten der Ladung gilt meines Wissens:
Nach § 191 SGG werden einem Beteiligten auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet, wenn sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen nachträglich für geboten hält.
z. B. LSG BW vom 18. Februar 2011, AZ: L 12 KO 4691/10 B
Gruß