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SGB X, § 44 oder Alternative?

Marcela

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
13 Juli 2009
Beiträge
763
Hallo,

04/2016 habe ich einen (vorläufigen) Bescheid bekommen (Nachzahlung v. 2005-2015).

Einen endgültigen Bescheid (dieser bezieht sich auf den o.g.) am 09/2016. In diesem Bescheid steht:

.... von Amts wegen u. im Anschluss an den Bescheid v. 04/2016 werden die v. Einkommen abhängigen Versorg.bezüge gem. § XY v. 1.1.16 an nachträglich endgültig festgestellt.

Die v. Einkommen abhäng. Versorg.leistungen werden gemäß § XY nunmehr endgültig festgestellt.

Wenn ich jetzt einen Überprüf.antrag nach SGB X, § 44 mache, der ja innerhalb 1 Jahres gemacht werden muß, bekomme ich dann mein zu wenig ausbezahltes Geld ab 2005 erstattet o. nur die letzten 4 Jahre?

Gilt für den Antrag nach § 44, der endgültige Bescheid v. 09/2016 (da wäre ich ja noch in der Jahresfrist drin)?

Gibt es eine andere Möglichkeit, außer dem § 44, so dass ich eine korrekte Nachzahlung erhalte?

Vielen Dank für eure Hilfe, bei Fragen bitte melden.

Grüße
Marcela

PS: Das Amt hat vergessen mir meinen gesetzl. zustehenden Freibetrag abzuziehen, daher habe ich weniger ausbezahlt bekommen, was eigentlich zustehen würde.
__________________
Besser auf neuen Wegen etwas stolpern - als in alten Pfaden auf der Stelle zu treten
 
Hallo Marcela,
ich kann derzeit nicht in entsprechenden Kommentaren nachschauen, aber Du bist Bürger und deshalb lass doch einfach mal die Paragrafen weg und schreibe dem Amt nur mit Bezug auf ihren Bescheid und den festgestellten Sachverhalt und warte ab, was die Damen und Herren dann schreiben. Damit solltest Du Fristen wahren und Deine Rechte geltend machen. Die "schweren Geschütze" kannst Du später auch noch auffahren.

Formuliere Deinen Antrag bestimmt und freundlich

Gruss von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

das hatte ich bereits gemacht, incl. dem Urteil aus 1. Instanz als Beweis.

Reaktion des Amtes:
Das Urteil ist ungültig (es ist gültig u. rechtskräftig, wurde überprüft), der Richter (v. Urteil) hat sich verrechnet, es ist obsolet u. für mich nicht anwendbar. Mir steht der Freibetrag nicht zu, pasta.

Nachdem ich ja nur bis 09/17 Zeit habe (§ 44, SGB) muß ich zeitnah handeln, bzw. wie lange hätte ich denn Zeit die schweren Geschütze aufzufahren?

Die besten Grüße nach B. u. Danke für deine Hilfe

Marcela
 
Hallo Marcela,

ich fasse mal zusammen und hoffe damit richtig zu liegen.

ein unrichtiger bescheid wurde gerichtlich korrigiert, du erwartest eine nachzahlung aufgrund des berichtigten bescheides ab 2005. das wird abgelehnt, weil das amt meint:

Reaktion des Amtes:
Das Urteil ist ungültig (es ist gültig u. rechtskräftig, wurde überprüft), der Richter (v. Urteil) hat sich verrechnet, es ist obsolet u. für mich nicht anwendbar. Mir steht der Freibetrag nicht zu, pasta.

wenn ich nach den buchstaben des gesetzes gehe wird tatsächlich nur 4 jahre rückwirkend nachgezahlt (vom beginn 2016 an zurück, also ab 2012).

du berufst dich auf ein urteil. frage ist, ob das urteil anderes sagt zur zeitlichen anwendung. wenn ich den absatz von dir lese, scheint es so zu sein. dann hätte das amt nämlich recht, nur denke ich, dass es dann das (in dem punkt offenbar falsch berechnete rückzahlungsdatum) auch vom gericht berichtigen lassen müsste.

sorry, wenn die annahme nicht richtig ist, was den ablauf betrifft, für mich würde es aber so einen sinn ergeben.


gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

danke für deine Bemühungen:

Ich habe 2005 einen Antrag auf Geld-Leistungen gestellt.

2016 wurde vor Gericht ein Vergleich geschlossen.

04/2016 habe ich aufgr. v. Vergleich einen (vorläufigen) Bescheid v. Amt bekommen. Vorläufig deshalb, weil mein Einkommen erst nachträglich f. 2016 ermittelt werden konnte.

In diesem Bescheid habe ich also Leistungen v. 2005-2015 bekommen.

Nachdem mein Einkommen auch f. 2016 ermittelt war, habe ich 09/16 einen endgültigen Bescheid über die mir monatl. zustehenden Geldleistungen bekommen.

Nach Durchsicht der Bescheide ist aufgefallen, dass der Freibetrag bei der Berechnung meiner mir zustehenden Leistungen nicht berücksichtigt wurde.

Der Freibetrag ist gesetzl. geregelt u. es gibt über diesen Freibetrag ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, dass ich dem Amt als Beweis gegeben habe. Dieses Urteil ist 1 zu 1 auf meinen Fall anwendbar.

Das Amt meinte zu dem Urteil, der Richter hätte sich verrechnet, es gibt keinen Freibetrag. Der Richter hat im Urteil dem Kläger einen Freibetrag abgezogen u. auf die Gesetze hingewiesen, wo das mit dem Freibetrag drinsteht.

Hoffe, konnte Licht ins Dunkel bringen, ansonsten bitte nochmal fragen, vielen Dank.

Grüße
Marcela

PS. ein Anwalt schrieb mir dazu folgendes, wobei ich keinem Anwalt mehr traue

.... das zitierte Urteil des SG XY. vom 2X.XX 20XX, Az. XXXXXX, ist rechtswirksam und inhaltlich korrekt.

Gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVG ist derzeit vom Erwerbseinkommen ein Freibetrag in Höhe von 1,5 % von 31.752 €, aufgerundet also 477 €, von den übrigen Einkünften ein Freibetrag in Höhe von 0,65 % von 31.752 €, aufgerundet also 207 €, abzuziehen.

In § 10a Abs. 2 OEG wird auf das Einkommen im Sinne des § 33 BVG verweisen, das beinhaltet auch auf die Freibetragsregelung in § 33 Abs. 1 BVG.
 
Zuletzt bearbeitet:
scheint etwas kompliziert ohne detailkenntnis (wie vergleichsinhalt), aber wenn das urteil besteht und das amt es für falsch berechnet hält, sollte es das urteil wegen offenkundiger unrichtigkeit korrigieren lassen. wenn es das nicht macht/will, scheint es ihnen selbst nicht als unrichtig zu sein.
vielleicht hilft ein entsprechender hinweis mit erneuter aufforderung zur zahlung.


gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

genau, warum ist das Amt gegen das Urteil v. Sozialgericht, wo der Richter (angeblich) falsch gerechnet hat, nicht vorgegangen.

2 Anwälte haben unabhängig voneinander gesagt, der Freibetrag steht mir zu, das Urteil ist 1 zu 1 auf meinen Fall anwendbar, nur das Amt will das nicht einsehen.

Was soll ich tun?

Grüße
Marcela

PS: Der Vergleichsinhalt ist für die Berechnung nicht relevant. Die Berechnung ist gesetzlich geregelt, unabhängig v. Vergleich.
 
Hallo Marcela,

dann wirst Du wohl gegen das Amt klagen müssen, damit sie Ihren Irrtum einsehen....
Dann spielen die Fristen auch keine Rolle, die stellt dann das Gericht fest.

Gruß von der Seenixe
 
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