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Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,224
Ort
Bayrisch-Schwaben
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Das vom Bundessozialgericht per Rechtsprechung ergänzend zu den vorhandenen Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs tritt (quasi als Nachteilsausgleich) ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, vor allem betreffend Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können.
Demgemäß ist ein entsprechender Herstellungsanspruch von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bejaht worden, wenn eine Pflichtverletzung zu einem sozialrechtlichen Nachteil geführt hat, wobei die verletzte Pflicht darauf gerichtet gewesen sein muss, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren.
Im Einzelnen gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgende Voraussetzungen:
Der auf Herstellung in Anspruch genommene Leistungsträger muss
- eine (Haupt- oder Neben-)Pflicht aus seinem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis mit dem Anspruchsteller,
- die ihm gerade diesem gegenüber oblag,
- (objektiv) rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt haben.
Diese Pflichtverletzung muss ferner
- als nicht hinwegdenkbare Bedingung, neben anderen Bedingungen zumindest gleichwertig, ("ursächlich")
bewirkt haben,
- dass dem Betroffenen ein (verfahrensrechtliches oder materielles Leistungs-, Gestaltungs- oder Abwehr-)Recht,
das ihm im jeweiligen Sozialrechtsverhältnis nach den oder aufgrund der Vorschriften des SGB gegen den
Leistungsträger zugestanden hat oder ohne die Pflichtverletzung zugestanden hätte,
- nicht mehr, nicht in dem vom Primärrecht bezweckten Umfang oder überhaupt nicht zusteht.
Schließlich ist zur sachgerechten Begrenzung der dem Leistungsträger zurechenbaren Nachteile ergänzend zu
kontrollieren, ob der geltend gemachte Nachteil nach Art und Entstehungsweise aus einer Gefahr stammt, zu deren Abwendung die verletzte konkrete Pflicht diente; mit anderen Worten:
Die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (innerer Zusammenhang).
Letzte Voraussetzung ist, dass die für den Betroffenen eingetretene Rechtsfolge durch rechtmäßiges Handeln der Verwaltung wieder beseitigt werden kann:
unzulässig wäre es demnach, von der Sozialleistungsbehörder ein Verhalten zu verlangen, das zwar die nachteiligen Rechtsfolgen des Fehlers beseitigt, aber seinerseits gegen das Gesetz verstoßen würde.
Ziel des Herstellungsanspruchs ist es, den Betroffenen so zu stellen, wie er ohne die fehlerhafte Handlung der Sozialbehörde gestanden hätte.
Ein Urteil zum Herstellungsanspruch mit weiteren Rechtsprechungshinweisen zur Rechtsprechung des BSG finden Sie unter:
SG Lüneburg Urteil - 09.11.2006 - S 25 AS 163/06
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=63758
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