ein herzliches Hallo,
möchte mich wieder einmal melden. Mich verfolgt ja schon Jahre das Thema " Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen"
Bei mir geht es immer noch um meinen AU von 1990, wie öfters berichtet.
Das SG hat meinen Fall nach knapp 2 Jahren ohne geforderter mündlicher Anhährung abgelehnt.
Nun die Berufung vor dem LSG.
Mir geht es speziell um die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.
ich habe:
MdE:
Unfallchirurgisch: 30 v.H.
Gefäßchirurgisch: 20 v.H.
neurologisch 20 v.H.
urologisch: 20 v.H.
viszeralchirurgisch: 10 v.H.
von BG anerkannte gesamt MdE: 60 v.H.
Nun haben verschiedene gerichtliche Gutachterzeugen anerkannt:
- kein schweres Heben
- kein schweres Tragen
- Keine Überkopfarbeit
- keine Leiter- und Gerüstarbeit
- Schutz vor Zugluft und kalter Witterung
- keine Zwangshaltung
- Abwechslung aus sitzender und stehender Tätigkeit
- Leichte Tätigkeiten von 3 - 6 Stunden
DRV Gutachter:
- keine Schichtarbeit
- Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen
- vollschichtig leichte Tätigkeiten
orthop. Gutachter angefordert durch SG:
-leichte Tätigkeit in überwiegend aufrechter Rumpfhaltung
- Körperhaltung regelmässig wechseln ( nicht länger aös 10min auf der Stelle stehen, 2 mal pro Stunde Körperhaltung wechseln )
- Wechsel der Körperhaltung soll frei bestimmt werden
- kein Tragen von Lasten über 5kg
- 30 - 45 min auf modernen Bürostuhl sitzen
- Beine nach Belieben ausstrecken
- rechtes Bein ( Thrombose - Tragen von Strumpf Kompressionsklasse 3 ) muss hochgelagert werden)
- mit rechter Gliedmasse ( meine Haupthand ) keine mech. belastenden Arbeiten ( Hämmern, Bohren, Schrauben, Sägen etc.) ausführen
- keine Arbeiten auf Brusthöhe und höher
- meine rechte Schulter wurde öfters operiert, nicht mehr reparabel, solle durch Prothese ersetzt werden, doch selbst dieser Gutachter hat mir im Gutachten davon abgeraten, solle weiter Schmerztherapie fortsetzen
- distrale Harnröhrenenge, sowie eine Blasenentleerungsstörung mit Drangkomponente - somit häufiges und längeres Aufsuchen der Toilette
Faziet des Gutachters: innerhalb der Einschränkungen kann der Kläger noch genannte Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Bedienen von Maschinen und Zusammensetzen von Teilen ausüben. - und das mit meiner rechten Hand ?
Weitergehend würde mich interessieren, ob bei den genannten Leistungseinschränkungen von einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkung ausgegangen werden kann?
Im Netzt gibt es darüber die unterschiedlichsten Ausführungen. Ich seh da nicht durch.
Was ich gefunden habe und einigermassen nachvollziehbar ist, ist:
2. Beispiele für die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen:
Einschränkungen der Beweglichkeit der Hände
eingeschränktes Sehvermögen
Einschränkungen der Arbeitsumgebung (Kälte, Nässe, Staub, Zugluft)
Einschränkungen der Arbeitshaltung (Zwangshaltungen, gebückter Haltung)
Beschränkungen des Leistungsvermögens (Zeitdruck, Schichtdienst)
..... ab 2 dieser Einschränkungen bei nur noch leichter Tätigkeit ist von einer Summierung auszugehen.
Jedoch hat das SG ohne Begründung die Summierung widersprochen.
Könnte mich bitte einer aufklären, was es mit der Summierung auf sich hat und ob diese Summierung bei mir zu treffen würde?
Herzlichen Dank,
sony
möchte mich wieder einmal melden. Mich verfolgt ja schon Jahre das Thema " Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen"
Bei mir geht es immer noch um meinen AU von 1990, wie öfters berichtet.
Das SG hat meinen Fall nach knapp 2 Jahren ohne geforderter mündlicher Anhährung abgelehnt.
Nun die Berufung vor dem LSG.
Mir geht es speziell um die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.
ich habe:
MdE:
Unfallchirurgisch: 30 v.H.
Gefäßchirurgisch: 20 v.H.
neurologisch 20 v.H.
urologisch: 20 v.H.
viszeralchirurgisch: 10 v.H.
von BG anerkannte gesamt MdE: 60 v.H.
Nun haben verschiedene gerichtliche Gutachterzeugen anerkannt:
- kein schweres Heben
- kein schweres Tragen
- Keine Überkopfarbeit
- keine Leiter- und Gerüstarbeit
- Schutz vor Zugluft und kalter Witterung
- keine Zwangshaltung
- Abwechslung aus sitzender und stehender Tätigkeit
- Leichte Tätigkeiten von 3 - 6 Stunden
DRV Gutachter:
- keine Schichtarbeit
- Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen
- vollschichtig leichte Tätigkeiten
orthop. Gutachter angefordert durch SG:
-leichte Tätigkeit in überwiegend aufrechter Rumpfhaltung
- Körperhaltung regelmässig wechseln ( nicht länger aös 10min auf der Stelle stehen, 2 mal pro Stunde Körperhaltung wechseln )
- Wechsel der Körperhaltung soll frei bestimmt werden
- kein Tragen von Lasten über 5kg
- 30 - 45 min auf modernen Bürostuhl sitzen
- Beine nach Belieben ausstrecken
- rechtes Bein ( Thrombose - Tragen von Strumpf Kompressionsklasse 3 ) muss hochgelagert werden)
- mit rechter Gliedmasse ( meine Haupthand ) keine mech. belastenden Arbeiten ( Hämmern, Bohren, Schrauben, Sägen etc.) ausführen
- keine Arbeiten auf Brusthöhe und höher
- meine rechte Schulter wurde öfters operiert, nicht mehr reparabel, solle durch Prothese ersetzt werden, doch selbst dieser Gutachter hat mir im Gutachten davon abgeraten, solle weiter Schmerztherapie fortsetzen
- distrale Harnröhrenenge, sowie eine Blasenentleerungsstörung mit Drangkomponente - somit häufiges und längeres Aufsuchen der Toilette
Faziet des Gutachters: innerhalb der Einschränkungen kann der Kläger noch genannte Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Bedienen von Maschinen und Zusammensetzen von Teilen ausüben. - und das mit meiner rechten Hand ?
Weitergehend würde mich interessieren, ob bei den genannten Leistungseinschränkungen von einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkung ausgegangen werden kann?
Im Netzt gibt es darüber die unterschiedlichsten Ausführungen. Ich seh da nicht durch.
Was ich gefunden habe und einigermassen nachvollziehbar ist, ist:
2. Beispiele für die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen:
Einschränkungen der Beweglichkeit der Hände
eingeschränktes Sehvermögen
Einschränkungen der Arbeitsumgebung (Kälte, Nässe, Staub, Zugluft)
Einschränkungen der Arbeitshaltung (Zwangshaltungen, gebückter Haltung)
Beschränkungen des Leistungsvermögens (Zeitdruck, Schichtdienst)
..... ab 2 dieser Einschränkungen bei nur noch leichter Tätigkeit ist von einer Summierung auszugehen.
Jedoch hat das SG ohne Begründung die Summierung widersprochen.
Könnte mich bitte einer aufklären, was es mit der Summierung auf sich hat und ob diese Summierung bei mir zu treffen würde?
Herzlichen Dank,
sony