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Summierung aussergewöhnlicher Leistungseinschränkungen

sony1965

Mitglied
Registriert seit
17 Aug. 2012
Beiträge
89
ein herzliches Hallo,

möchte mich wieder einmal melden. Mich verfolgt ja schon Jahre das Thema " Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen"

Bei mir geht es immer noch um meinen AU von 1990, wie öfters berichtet.
Das SG hat meinen Fall nach knapp 2 Jahren ohne geforderter mündlicher Anhährung abgelehnt.

Nun die Berufung vor dem LSG.

Mir geht es speziell um die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.
ich habe:

MdE:

Unfallchirurgisch: 30 v.H.
Gefäßchirurgisch: 20 v.H.
neurologisch 20 v.H.
urologisch: 20 v.H.
viszeralchirurgisch: 10 v.H.

von BG anerkannte gesamt MdE: 60 v.H.


Nun haben verschiedene gerichtliche Gutachterzeugen anerkannt:

- kein schweres Heben
- kein schweres Tragen
- Keine Überkopfarbeit
- keine Leiter- und Gerüstarbeit
- Schutz vor Zugluft und kalter Witterung
- keine Zwangshaltung
- Abwechslung aus sitzender und stehender Tätigkeit
- Leichte Tätigkeiten von 3 - 6 Stunden

DRV Gutachter:

- keine Schichtarbeit
- Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen
- vollschichtig leichte Tätigkeiten

orthop. Gutachter angefordert durch SG:

-leichte Tätigkeit in überwiegend aufrechter Rumpfhaltung
- Körperhaltung regelmässig wechseln ( nicht länger aös 10min auf der Stelle stehen, 2 mal pro Stunde Körperhaltung wechseln )
- Wechsel der Körperhaltung soll frei bestimmt werden
- kein Tragen von Lasten über 5kg
- 30 - 45 min auf modernen Bürostuhl sitzen
- Beine nach Belieben ausstrecken
- rechtes Bein ( Thrombose - Tragen von Strumpf Kompressionsklasse 3 ) muss hochgelagert werden)
- mit rechter Gliedmasse ( meine Haupthand ) keine mech. belastenden Arbeiten ( Hämmern, Bohren, Schrauben, Sägen etc.) ausführen
- keine Arbeiten auf Brusthöhe und höher
- meine rechte Schulter wurde öfters operiert, nicht mehr reparabel, solle durch Prothese ersetzt werden, doch selbst dieser Gutachter hat mir im Gutachten davon abgeraten, solle weiter Schmerztherapie fortsetzen
- distrale Harnröhrenenge, sowie eine Blasenentleerungsstörung mit Drangkomponente - somit häufiges und längeres Aufsuchen der Toilette

Faziet des Gutachters: innerhalb der Einschränkungen kann der Kläger noch genannte Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Bedienen von Maschinen und Zusammensetzen von Teilen ausüben. - und das mit meiner rechten Hand ?

Weitergehend würde mich interessieren, ob bei den genannten Leistungseinschränkungen von einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkung ausgegangen werden kann?

Im Netzt gibt es darüber die unterschiedlichsten Ausführungen. Ich seh da nicht durch.

Was ich gefunden habe und einigermassen nachvollziehbar ist, ist:

2. Beispiele für die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen:

Einschränkungen der Beweglichkeit der Hände
eingeschränktes Sehvermögen
Einschränkungen der Arbeitsumgebung (Kälte, Nässe, Staub, Zugluft)
Einschränkungen der Arbeitshaltung (Zwangshaltungen, gebückter Haltung)
Beschränkungen des Leistungsvermögens (Zeitdruck, Schichtdienst)

..... ab 2 dieser Einschränkungen bei nur noch leichter Tätigkeit ist von einer Summierung auszugehen.

Jedoch hat das SG ohne Begründung die Summierung widersprochen.
Könnte mich bitte einer aufklären, was es mit der Summierung auf sich hat und ob diese Summierung bei mir zu treffen würde?

Herzlichen Dank,

sony
 
hallo sony,

der erste gedanke beim lesen war: was geht da überhaupt sinnvolles, das einem arbeitgeber eine produktivität verspricht.
der 2. gedanke: du hast sicher selbst bereits nach entsprechenden beschreibungen zur handhabung und voraussetzungen in diesen fällen gesucht, wie bspw

https://anwaltskanzlei-klier.de/2012/06/summierung-ungewhnlicher-leistungseinschrnkungen
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/s...ung-ungewoehnlicher-leistungseinschraenkungen
http://www.deutsche-rentenversicher...ns/Glossar.html?cms_lv2=238972&cms_lv3=216438
http://lexetius.com/1998,364

wer trägt oder trug denn die argumente vor?
wenn der richter auf durchzug stellt und sich dem versperrt, bleiben wie üblich nur die anschliessende beschwerde und ggf weitere schritte.


gruss

Sekundant
 
Hallo Sony,

auch meine ersten Gedanken waren:

Gegen wen oder wie richten sich Deine Argumente?

Mal bringst Du die BG mit MdE ein und dann wieder "DRV Gutachter" und "orthop. Gutachter angefordert durch SG".

SG kann BG sein, oder auch DRV ?

Bitte nichts vermengen der SGB.
´ sonst nix helfen können!

Viele Grüße

Kasandra
 
Ich wollte damit nur verdeutlichen, dass Gutachten von seitens der BG angefertigt wurden ( um die MdE festzustellen ), die vom SG angefordert wurden, da ich Klage beim SG beantragt habe, weil die DRV mein EM Rentenbegehren abgelehnt haben.
Die DRV und auch das SG haben eine Summierung von ungewöhnlicher Leistungseinschränkung nicht zugestimmt.
Ich hätte euch lieber meine Verletzungen schildern sollen, anstatt die MdE.

Trotzdem bleibt es ja bei den Leistungseinschränkungen, die die genannten Personen aufgestellt haben.
Auf grund dieser wollte ich euch eben fragen, ob eine Summierung in Frage käme.

Mein Bein ist damals an einer unfallbedingten Beckenvenenthrombose erkrankt. VSM Hachstadium4 und VSP Hach-Stadium3. 4 ist die höchste Erkrankungsstufe. Die Kompressionsstufe wurde auf 3 erhöht. Trotz allem habe ich im August wieder eine schwere Venenentzündung bekommen. 3 Monate später hat sich wieder eine Thrombose gebildet. 2 Not OPs.
Ich muss lebenslang den 3er Kompressionsstrumpf tragen und Blutverdünner nehmen.
Der Strumpf drückt so auf die op narbe, die sich in der Kniekehle befindet, das der Strumpf tagsüber abgelegt werden muss und ich das Bein hochlagern muss.
Das wäre bei einem Arbeitstag ohne unüblichen Pausen nicht möglich.
Ausserdem ist meine rechte Schulter stark geschädigt, trotz mehrfacher OP. Es wurde mir eine Schulterprothese angeraten, obwohl der Gutachter vom SG sich sehr negativ dazu geäussert hat. Meine rechte Hand ( Haupthand ) ist weniger als eine Beihand einzusetzen. Zeitweise ist sie gar nicht einzusetzen.
Kommen noch die anderen Sachen hinzu, Stützapperat Funktion gestört, erneuter Abriss der Bauchmuskulatur ( nicht operabel, da zu weit zurückgebildet ) und noch mein urologisches Problem ( Becken nach Beckenfraktur schief zusammengewachsen, dadurch hat die Blase einen veränderte Lage, die die Entleerungsprobleme verursachen. Durch die lange Kathederbehandlung ist auch meine Harnröhre geschädigt.

Einnahme von starken Schmerzmittel (u.a. Opiade ) und Psychophamika.

Somit frage ich noch einmal, ob man von einer Summierung ausgehen kann, oder nicht.

vielen Dank,

sony

mit SG meine ich natürlich Sozialgericht und der Gutachter war vom SG beauftragt.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo Sony 1965,
du bekommst also eine Unfallrente der BG nach einer festgestellten Rente auf unbestimmte Zeit, berechnet nach deinem JAV vor dem Arbeitsunfall und einer MDE von 60% - korrekt?
Und jetzt möchtest du eine Erwerbsminderungsrente der DRV durchsetzen - allerdings hat der vom SG beauftragte Gutachter eine Erwerbsfähigkeit von tgl. mehr als 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt und dein EMR-Begehren wurde in 1.Instanz vom SG abgelehnt und es geht jetzt im Berufungsverfahren vor das Landesgericht - korrekt?
Wen dem so ist, musst du zunächst (leider) alles weitere abwarten. Das LSG muss nach dem gebotenen Amtsermittlungsverfahren sämtliche Umstände von Grund auf prüfen und (neu) bewerten. Selbstverständlich "verlierst" du deine vorhandenen (und für dich positiven) Gutachten dadurch nicht. Ich weis - man möchte endlich Klarheit :-(
Zu dem Punkt "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen": Diese kannst du bei einer festgestellten Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über 6 Stunden nur im weiteren Verlauf (nach der erneuten, im Auftrag des LSG durchzuführenden Begutachtung) versuchen geltend zu machen. Denn es ist wichtig:
Soweit eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, wird nicht automatisch eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt. Vielmehr muss dann die Rentenversicherung eine konkrete Tätigkeit benennen, die von dir zumutbar noch bewältigt werden kann! Falls du noch arbeitest (sorry wenn ich es überlesen habe) kommt diese Regelung für dich natürlich nicht in Betracht - dann hätte die DRV ja schon eine konkrete Tätigkeit, auf die sie Ihre Nennung berufen kann.

Drück dir die Daumen
LG Prowler
 
Vielen Dank, genauso sieht es aus. Bin seit 2012 nicht mehr erwerbstätig. Muss nun abwarten, was das LSG einleitet, wenn überhaupt.
Sollte das neue Gutachten, wie das alte aussehen, steht doch weiter im Raum offen, ob eine Summierung vorliegt, oder nicht?
Wer beurteilt, ob auf Grund meiner Beingeschichte arbeitsunübliche Pausen zustehen? Ich weiss, das ich sie brauche. Sollte man sie mir nicht zustehen, so geht das klar auf meine Gesundheit.
Hinzu kommt meine geschädigte Schulter, die somit meine Handhabung meiner Hand stark beeinträchtigt.

SGB VI § 43 Abs. 1 - 3, § 240 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:
1 Eine qualitative Minderung der Leistungsfähigkeit hinsichtlich Art und Schwere der noch möglichen Tätigkeiten begründet keinen rentenberechtigenden Umfang, auch wenn diverse Gesundheitsstörungen auf neurologischem, internistischem und orthopädischem Fachgebiet vorliegen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Weder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nocht eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, durch die für ihn der Arbeitsmarkt verschlossen wäre. Dafür müssten gravierende, aus Gesundheitsstörungen resultierende funktionelle Einschränkungen an den oberen Extremitäten oder ein ungewöhnlicher Pausenbedarf bestehen. (redaktioneller Leitsatz)

Sollte sich das neue Gutachten mit dem alten decken und nach dem alten steht mir ja laut SG keine Summierung von ung... zu, was dann?
Muss dann das LSG urteilen, oder sagen die dann nur, neues und altes GA decken sich, Berufung zurückgewiesen!
Schließlich war ja eines der Berufungsgründe, das ich der Meinung bin, das bei mir eine Summierung vorliegt und mir somit eine Verweisung genennt werden muss.

L.G. sony
 
Hallo Sony,
könnte ich vorraussagen, wie das LSG (mit Hilfe des Gutachters) entscheiden wird, wäre ich schon seeehr vermögend ;-)
Auch wenn es dir schwer fällt: Du musst erneut auf eine gerechte und für dich positive Rechtssprechung hoffen....
Schönes Wochenende Prowler
 
hallo sony,

was dir fehlt ist der konkrete verweis auf die sogen. "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen".
einer recherche zufolge existiert eine "beispielhafte Auflistung derartiger Einschränkungen", aber sowohl die auflistung noch das zugrundeliegende urteil (wohl aus '95 und unveröffentlicht) konnte ich bisher finden. es wird zwar immer ein "Katalogfall" dieser auflistung angemerkt, finden konnte ich diesen Katalog aber auch noch nicht.

aber die grundsätzlichen anhaltspunkte führt

https://www.etl-rechtsanwaelte.de/s...ung-ungewoehnlicher-leistungseinschraenkungen

auf:

Ausgangspunkt ist, dass der Antragsteller nur noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten kann. Daneben kommen weitere Einschränkungen hinzu, so z. B.

Einschränkungen der Beweglichkeit der Hände
eingeschränktes Sehvermögen
Einschränkungen der Arbeitsumgebung (Kälte, Nässe, Staub, Zugluft)
Einschränkungen der Arbeitshaltung (Zwangshaltungen, gebückter Haltung)
Beschränkungen des Leistungsvermögens (Zeitdruck, Schichtdienst)

auch

http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/urteile/L_13_R_999.11.htm

Bayerisches Landessozialgericht - L 13 R 999/11 - Urteil vom 13.11.2013

umreisst die vorgaben.

danach ist deine argumentation und eindeutiges vorbringen bei gericht auszurichten und anhand der bestehenden gutachten und ärztlichen feststellungen zu begründen.
nimmt der richter dies weiterhin nicht zur kenntnis, mangelt es an rechtlichem gehör und damit an einem verfahrensfehler.

noch etwa umfänglicher, dafür aber konkreter finden sich die voraussetzungen in dem dokument unter

http://www.reha-recht.de/fileadmin/...forderungsprofil_allgemeiner_Arbeitsmarkt.pdf

mit den merkmalen (S. 4)


gruss

Sekundant
 
Zuletzt bearbeitet:
auf umwegen findet man dann doch etwas und kann daraus die nötigen infos ziehen.

im sozialmedizinischen glossar der DRV unter

http://www.deutsche-rentenversicher...blicationFile/59514/druckfassung_glossar_.pdf

finden sich beschreibungen und wo erforderlich ein kurzer hinweis am ende in der form zb

"-> Leistungsbehinderung, schwere spezifische", d.h. dieser zustand der beeinträchtigung wird zur entsprechenden beurteilung herangezogen. daraus lassen sich die zutreffenden kriterien ziehen

an anderer stelle (BSG urteil B 5 R 68/11 R) finde ich den im tenor einführenden hinweis

Zeitlich uneingeschränkt leistungsfähigen Versicherten ist eine Verweisungstätigkeit unverändert nur dann zu benennen, wenn sich wenigstens zwei "ungewöhnliche" Leistungseinschränkungen "summieren".

was einen anhalt nötigerweise vorliegender kriterien gibt.


gruss

Sekundant
 
Erst einmal an allen vielen Dank für die sachdienlichen Hinweise. Ich muss das erst einmal verarbeiten und melde mich später,

vielen Dank
 
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