Hallo Vegas,
Ja genau das heißt das.
Die Versicherung muss eine Leistungserklärung abgegeben und die Erstinvalidität anerkannt haben und in diesem Zusammenhang einen Vorbehalt für eine Neubemessung schriftlich geltend machen und nur dann hat sie das Recht zum Ende der 3-Jahres-Frist erneute Gutachten einzufordern.
Macht sie das nicht - Pech für die Versicherung, dann wird auf den Zeitpunkt abgestellt als die Leistung fällig war (3 Monate nach Einreichung der Invaliditätsanmeldung).
Du als Versicherungsnehmer hast das Recht innerhalb der 3-Jahres-Frist erneute Gutachten einzufordern, wenn z.b. Verschlechterungen auftreten (ohne das Du es schriftlich vorher ankündigen mußt).
Nicht zu hoch gegriffen, denn vertraglich werden Dir 5 % zugesichert und dazu kommt der Verzugsschaden 5 % über dem Basiszins.
Allerdings gibt es da eine Einschränkung bezüglich der vertraglichen Zinsen und die liegt in der Formulierung der AUB 9.4.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung,
als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
Wenn die Zahlung erst durch gerichtliches Einschreiten erfolgt und die Bemessung wie bei Dir nicht anerkannt wurde (aus welchen Gründen auch immer) sollte man das gut durch formulieren, denn da kommt es auf den Richter an wie schlüssig man das formuliert.
Den Verzugsschaden kannst Du so oder so auf die Zeit geltend machen, der ist Dir ja bereits entstanden.
Ps.: Das was der Sachbearbeiter Dir da gesagt hat ist humbug, schade das Du das nicht schriftlich hast, siehe BGH Urteil, das ich Dir eingestellt hatte
Heisst das, dass dadurch das die Versicherung weder nach dem ersten, noch nach dem eigens in Auftrag gegebenen zweite Gutachten reguliert hat, KEIN weiteres Gutachten gefordert werden kann?
Ja genau das heißt das.
Die Versicherung muss eine Leistungserklärung abgegeben und die Erstinvalidität anerkannt haben und in diesem Zusammenhang einen Vorbehalt für eine Neubemessung schriftlich geltend machen und nur dann hat sie das Recht zum Ende der 3-Jahres-Frist erneute Gutachten einzufordern.
Macht sie das nicht - Pech für die Versicherung, dann wird auf den Zeitpunkt abgestellt als die Leistung fällig war (3 Monate nach Einreichung der Invaliditätsanmeldung).
Du als Versicherungsnehmer hast das Recht innerhalb der 3-Jahres-Frist erneute Gutachten einzufordern, wenn z.b. Verschlechterungen auftreten (ohne das Du es schriftlich vorher ankündigen mußt).
Verzinsung habe ich mal 9% gelesen? Kommt mir hoch gegriffen vor, was wisst Ihr mir da zu berichten?
Nicht zu hoch gegriffen, denn vertraglich werden Dir 5 % zugesichert und dazu kommt der Verzugsschaden 5 % über dem Basiszins.
Allerdings gibt es da eine Einschränkung bezüglich der vertraglichen Zinsen und die liegt in der Formulierung der AUB 9.4.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung,
als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
Wenn die Zahlung erst durch gerichtliches Einschreiten erfolgt und die Bemessung wie bei Dir nicht anerkannt wurde (aus welchen Gründen auch immer) sollte man das gut durch formulieren, denn da kommt es auf den Richter an wie schlüssig man das formuliert.
Den Verzugsschaden kannst Du so oder so auf die Zeit geltend machen, der ist Dir ja bereits entstanden.
Ps.: Das was der Sachbearbeiter Dir da gesagt hat ist humbug, schade das Du das nicht schriftlich hast, siehe BGH Urteil, das ich Dir eingestellt hatte