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Unfallrente aus privater Unfallversicherung

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skyliner

Mitglied
Registriert seit
21 Apr. 2016
Beiträge
87
Ort
Wietzen Niedersachsen
Hallo zusammen,

ich habe am 20.02.2018 den Bescheid von der der Deutschen Rentenversicherung bekommen, dass ich ab dem 01.03.2018 in die volle Erwerbsminderungsrente gehen kann.
Diese ist zunächst bis zum 31.12.2018 befristet. (gesetzliche Vorgaben)

Im Jahr 2012 habe ich eine private Unfallversicherung abgeschlossen, aus der ich nun Anspruch auf eine Einmalzahlung von 10.000 Euro und eine monatliche Rente von 300,- € habe.

Weiß jemand, ob Zahlungen aus einer privaten Unfallversicherung auf meine Erwerbsminderungsrente angerechnet werden und habe ich dies dem Rententräger als Nebeneinkünfte zu melden?
Ich denke, die 300,- € monatlich weniger weil damit die Hinzuverdienst Grenze nicht überschritten wird, (450,- bzw. 525,- € monatlich). Weiß es aber nicht zu 100% !
Wie sieht es bei der Einmalzahlung aus?

Gruß vom Skyliner
 
Hallo Skyliner,

weder die Einmalzahlung noch die monatliche Rentenzahlung der priv. Unfallversicherung werden nicht auf die erwerbsgeminderte Rente angerechnet, da die Rentenzahlungen aus der gesetzl. Rente und einer privaten Rentenversicherung resultieren. In diesem Fall kollidieren die beiden Rentenarten nicht mit einander.

Gruss
kbi1989
 
Danke für die schnelle Antwort!

Dann brauch ich jetzt nur noch hoffen,dass die private Unfallversicherung keine Haken und Ösen bereit hält um vor der Zahlung herum zu kommen.

Gruß vom Skyliner
 
Genauso ist es ,
die private Unfallrente wird nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet, egal wie hoch Sie ist (ich bekomme eine 4 stellige priv. Unfallrente + volle EMR der gesetzlichen Rentenversicherung).
Die gesetzliche Unfallrente der BG(die ich nicht erhalte) würde hingegen mit der EMR verrechnet werden.
Die private Unfallrente wird aber zu einem gewissen Prozentsatz versteuert (je nach Eintrittsalter) also muss man diese beim Finanzamt angeben.
Die Einmalzahlung ist hingegen Einkommensteuerfrei.

LG Hotte
 
Hallo,
bei mir ist es so, dass die Unfallrente der BG noch gar nicht festgelegt worden ist,da ich im Januar noch einmal zu einem Gutachter musste.
Wie die gute Frau von der BG mir vor Weihnachten 2017 telefonisch steckte,wird sie sich nach dem Stand der Dinge um die 30% und je nach Gutachten aus Januar 2018 bis auf 40% zu bewegen.
Wenn auch hier nichts gegen gerechnet werden darf,bin ich was meine finanzielle Lage betrifft,guter Dinge.

Gruß vom Skyliner
 
Unfallrenten zählen bei der gesetzlichen Krankenversicherung in einigen Fällen zum Einkommen, sind beitragspflichtig.
 
Hallo zusammen,

Der nächste geht Ärger los.

Wer kennt sich ein wenig im Versicherungsrecht aus und kann mir weiter helfen?

Ich habe seinerzeit eine private Unfallversicherung abgeschlossen in der gleich auf der 1. Seite steht,dass die Unfallversicherung dann eintritt,wenn eine volle Erwerbsminderung eingetreten ist.

Diese ist laut Deutscher Rentenversicherung ab dem 01.03.2018 eingetreten.
Den Bescheid habe ich der Unfallversicherung als Kopie zukommen lassen in der Hoffnung, dass vertraglich alles seinen Gang geht..
Nun verlangt die Unfallversicherung einen Bescheid über eine volle Erwerbsminderung von der Berufsgenossenschaft.
Nur gibt es diesen Begriff volle Erwerbsminderung bei der Berufsgenossenschaft gar nicht.
Ich sehe in dieser Vorgehensweise wieder einmal einen Akt der Willkür um um Zahlungen herum zu kommen.
Auch findet sich in den Vertragsunterlagen mit keiner Silbe darüber bei welcher Erwerbsminderung von welcher Institution der Versicherungsfall eintritt.
Es werden meiner Auffassung nach hinterrücks die Vertragsbedingungen geändert um nach Möglichkeit um Zahlungen herum zu kommen.

Was würdet ihr mir raten wie ich vorgehen sollte?

Gruß vom Skyliner
 
Hallo Skyliner,

ohne Deine konkreten Versicherungsbedingungen wird Dir da wenig Rat zuteil werden.
Hier mal eine allgemeine Betrachtung Deines Problems:

Erwerbsunfähigkeit in der privaten Unfallversicherung

Für viele Menschen ist in erster Linie die Gefahr der Erwerbsunfähigkeit einer der Beweggründe, warum überhaupt an die Vorsorge gedacht wird. Gerade, wenn Nachwuchs erwartet wird oder Familien von einem Einkommen abhängen, wären deren Folgen erheblich und finanzielle Verluste vorprogrammiert. Welche Rolle spielt die Erwerbsunfähigkeit in der privaten Unfallversicherung aber überhaupt und wie gestaltet sich deren Position in Bezug zu anderen Vorsorgeinstrumenten?

Generell sucht man die Erwerbsunfähigkeit in der privaten Unfallversicherung als Leistungsbestandteil vergeblich, hier wird ausschließlich die ärztlich festgestellte Invalidität berücksichtigt. Im Vergleich zum gesetzlichen Gegenstück zwar offensichtlich ein Vorteil, kann sich diese Tatsache allerdings zu einem Nachteil entwickeln.

Private Unfallversicherung vs. gesetzliche Vorsorge

Obwohl beide – gesetzliche wie private Unfallversicherung – in der Definition des Leistungsfalles teilweise starke Ähnlichkeiten erkennen lassen, ist die Herangehensweise an die Leistungen letztlich von erheblichen Unterschieden gekennzeichnet. So spielt in der gesetzlichen Unfallversicherung die Erwerbsunfähigkeit nicht nur als Begriff, sondern auch als Leistungsgrundlage eine immense Bedeutung.

Auf der einen Seite ist es der gesetzgeberische Auftrag an die UV-Träger, eine Erwerbsunfähigkeit betroffener Unfallopfer weitgehend zu verhindern bzw. die Erwerbsfähigkeit zu erhalten und wiederherzustellen. Auf der anderen Seite ist der Grad der Erwerbsminderung – also die Erwerbsunfähigkeit vor und nach dem versicherten Unfall – für die Höhe der gewährten Leistungen ausschlaggebend.

In der privaten Unfallversicherung spielen ähnliche Betrachtungen keine Rolle. Das Bild schränkt sich voll und ganz auf das medizinisch „messbare“ Schadensbild ein. Die daraus folgende Invalidität der Versicherten ist ausschlaggebend für die Höhe der Versicherungsleistung – ganz gleich, welche Auswirkungen die Funktionseinschränkung letztlich auf den Alltag der Versicherten hat. Eine Tatsache, aus der sich unterschiedliche Probleme ergeben.

Einerseits kann ein erlittener Gesundheitsschaden zwar zu Einschränkungen im Alltag führen, die Erwerbsfähigkeit aber nur insoweit einschränken, dass sie unter einer MdE von 20 Prozent zurückbleibt, Betroffene also keine Rentenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Hintergrund: Für die Bewertung des Grades der Erwerbsminderung wird die Situation nach dem Arbeitsunfall mit jener vor dessen Eintritt verglichen. Einschränkungen, die zum Beispiel im Bereich der unteren Gliedmaßen entstehen, hätten für einen Verwaltungsangestellten weniger starke Auswirkungen als im Fall eines Dachdeckers. Damit ist der Grad der Erwerbsminderung letztlich mit einer individuellen und von Fall zu Fall unterschiedlichen Komponente verbunden. Durch die Konzentration auf die objektiv festzustellende Invalidität lässt sich dieser „Nachteil“ in der freiwilligen Unfallversicherung ausgleichen.

Auf der anderen Seite können geringe Gesundheitsschäden, die in der privaten Unfallversicherung nur einen niedrigen Invaliditätsgrad ausmachen, die Erwerbsfähigkeit deutlich stärker einschränken, in der gesetzlichen Unfallversicherung also zu einer höheren Leistung führen. Betrachtet man beide Szenarien, werden die Probleme offensichtlich, vor denen Menschen im Alltag stehen können.
Private Unfallversicherung vs. Berufsunfähigkeitsversicherung

Private Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung konkurrieren seit Jahren miteinander, wenn es darum geht, eine sinnvolle Vorsorge aufzubauen. Einer der großen Vorzüge der Berufsunfähigkeitsversicherung ist und bleibt die Tatsache, dass sie im Ernstfall eine Rente auszahlt, das Einkommen der Versicherten damit also langfristig sichert. Und moderne Verträge sind inzwischen sogar so komfortabel ausgestaltet, dass bereits eine 50-prozentige Berufsunfähigkeit ausreicht, um den Anspruch gegenüber der Versicherung zu begründen.

Die Probleme, welche mit der Berufsunfähigkeit bzw. deren Leistung verbunden sein können, offenbaren sich allerdings erst bei einem Blick auf die Details. Denn was bedeutet Berufsunfähigkeit? Viele Menschen denken hier automatisch an die Erwerbsunfähigkeit, die Berufsunfähigkeit geht in ihrer Definition aber einen anderen Weg. Als vollständig berufsunfähig gelten im Sinn der Versicherung Personen etwa dann, wenn sie nicht mehr in der Lage sind – aufgrund von Krankheit, Verletzungen oder Kräfteverfall – ihrem erlernten Beruf oder der ausgeübten Tätigkeit nachzugehen.

Bereits diese Definition lässt einen gewissen Spielraum offen – etwa im Rahmen eines Verweisungsrechts. Zu einem weiteren Problem kann die Frage werden, wie stark sich die Fähigkeit zur Ausübung des Berufs überhaupt eingeschränkt. Denn ähnlich der Ermittlung einer Erwerbsminderung in der gesetzlichen Unfallversicherung lässt sich dieser Aspekt nicht objektiv ohne Weiteres messen. Die Folge sind mitunter langjährige juristische Auseinandersetzungen zwischen Versicherten, die einen Anspruch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend machen wollen, und den Versicherungen.

Im Gegenzug zu dieser problematischen Situation lässt sich die Invalidität im Sinne der privaten Unfallversicherung wesentlich einfacher bestimmten, ist sie doch anhand objektiver Kriterien messbar – und offensichtlich ein Vorteil der Unfallversicherung. Im Vergleich zwischen Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherung tauchen allerdings auch Nachteile auf, und zwar zuungunsten der privaten Unfallpolicen. Denn wird der Invaliditätsgrad festgestellt, können sich Erkrankungen und Vorschäden mindernd auswirken – die Leistung wird reduziert. Hinzu kommt, dass mit Auszahlung der vereinbarten Versicherungsleistung der Anspruch gegenüber der Assekuranz abgegolten ist. Finanzielle Einschnitte darüber hinaus, welche etwa durch eine Erwerbs-/Berufsunfähigkeit aufgrund des Gesundheitsschadens entstehen, bleiben unberücksichtigt. Die BU-Versicherung spielt dagegen genau hier ihren Trumpf aus – sie leistet über den vereinbarten Zeitraum eine Rente und deckt den laufenden Bedarf der Lebenshaltung.

Zieht man ein Fazit im Vergleich zwischen privater Unfallversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn die Erwerbsunfähigkeit eine besondere Rolle spielt, ist die BU-Versicherung allein aus leistungstechnischer Sicht umfangreicher ausgestattet. Allerdings stehen Versicherte hier – ähnlich der gesetzlichen Unfallversicherung – vor einem grundsätzlichen Problem: Der Leistungsanspruch lässt sich nicht objektiv messen. Und damit steht die Berufsunfähigkeitsversicherung vor einem Dilemma.

Private Unfallversicherung vs. Erwerbsunfähigkeitsversicherung

Die private Erwerbsunfähigkeitsversicherung bietet Menschenn die einzigartige Möglichkeit, mithilfe eines überschaubaren Aufwands für den Ernstfall vorzusorgen. Denn tritt nach den Versicherungsbedingungen Erwerbsunfähigkeit ein, kann der Versicherungsnehmer den vertraglich fixierten Leistungsanspruch geltend machen. Allerdings stoßen Versicherungsnehmer an dieser Stelle mitunter auf Probleme, die sich zu Beginn nicht haben überblicken lassen.

Einer der größten Nachteile: Die private Erwerbsunfähigkeitsversicherung definiert den Leistungsfall in der Regel sehr streng, Versicherungsnehmer dürfen etwa nicht mehr in der Lage sein, mehr als 3 Stunden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Besonders problematisch werden solche Formulierungen durch die Tatsache, dass hier ein weiteres Problem auf Menschen warten kann – die Verweisung auf andere berufliche Tätigkeiten.

Wie diese Tätigkeit letztlich aussieht, bleibt offen und stellt ein Risiko für die Versicherungsnehmer dar – es lässt sich im Vorfeld kaum einschätzen, inwiefern Gesundheitsschäden der Erwerbsunfähigkeitsdefinition aus den Versicherungsbedingungen entsprechen.

Im Vergleich dazu ist die Invaliditätsleistung der privaten Unfallversicherung in medizinischer Hinsicht wesentlich leichter feststellbar. Entsprechend fällt das Urteil in Bezug auf die Leistungssicherheit aus. Allerdings bleibt auch hier ein Problem bestehen: Nach Auszahlung der Invaliditätsleistung erlischt der Leistungsanspruch gegen die Unfallversicherung. Eine Ausnahme wäre die Vereinbarung einer Unfallrente ab höheren Invaliditätsgraden. Hinzu kommt als 2. Problem beim Vergleich die Tatsache, dass Leistungen aus der Unfallversicherung nur dann erbracht werden, wenn Gesundheitsschäden aufgrund eines Unfalls entstehen. In der Erwerbsunfähigkeitsversicherung werden auch Kräfteverfall und Krankheit gedeckt.

Fazit: Eine umfassende Absicherung gegen Erwerbsunfähigkeit ist einer der Aspekte, den die private Unfallversicherung weitgehend außer Acht lässt, sie konzentriert sich auf die Invaliditätsleistung. Einzig eine versicherte Unfallrente kann diesem Anspruch teilweise gerecht werden.


Soviel zum allgemeinen Teil: Aus Deinen konkreten Versicherungsbedingungen muß nun konkret Hervorgehen, wann Du einen Anspruch hast. Wenn dies nicht der Fall ist, würde ich sofort einen Anwalt mit Klage gegen die Unfallversicherung beauftragen.

Gruß von der Seenixe
 
Ich habe seinerzeit eine private Unfallversicherung abgeschlossen in der gleich auf der 1. Seite steht,dass die Unfallversicherung dann eintritt,wenn eine volle Erwerbsminderung eingetreten ist.
Hallo

anders als Seenixe kenne mich nicht aus, aber m.W. existiert der Begriff "volle Erwerbsminderung" erst seit 2001 und zwar in der DRV bei einer Arbeitsfähigkeit von unter 3 Std. täglich ...
und im Eingangsbeitrag steht, skyliners Vertrag mit der PUV ist von 2012.

Gibt es den Begriff "volle Erwerbsminderung" auch anderswo als bei der DRV?

LG
 
Hallo skyliner,

den Begriff gibt es in dem Zusammenhang bei der BG nicht.
Aber;
bei mir wurde ein Gutachten zur Umschulung / Eingliederung oder anderen Maßnahmen von der BG erstellt.
Hier wurde gutachterlich dann festgestellt, dass ich nicht Umschulfähig oder ähnliches bin aufgrund meiner Verletzung.
Auch die berühmte Verweisungstätigkeit ist nicht relevant. (Pförtner, etc.)
Die BG hat ja die Pflicht das zu prüfen;
Im Prinzip ist das ja das Selbe !

VG-D
 
Hallo Seenixe,
vielen Dank für deine Zeit die du geopfert hast.
Mein Vertrag zur Unfallversicherung ist sehr einfach gestrickt und beruht lediglich auf den Begriff der vollen Erwerbsminderung, mit mindestens 50%
Ich habe mich heute Nachmittag mit dem Thema Versicherungen und Unfallversicherung mal etwas eingehender auseinander gesetzt und bin dabei auf interessantes gestoßen so wie es sich in meinem Fall darstellt,nämlich dahingehend das einem die Versicherungen im Leistungsfall gerne suggerieren möchten, dass nicht nur die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung ausreicht,sondern sie fordern wie in meinem Fall eine Bestätigung der vollen Erwerbsminderung von der Berufsgenossenschaft,die es natürlich gar nicht gibt.
Nur sind dies zwei unabhängige Institutionen und haben mit der Entscheidung des anderen überhaupt nichts zu tun.
Die Berufsgenossenschaft legt mit dem Mindestgrad der Erwerbsfähigkeit auch MdE genannt, die Unfallrente fest und die Rentenversicherung die Höhe der Erwerbsminderung.
Also 2 unterschiedliche Paar Schuhe die nichts miteinander zu tun haben und auch nicht in einen Topf geworfen werden können,aber von den Versicherungen gerne dazu benutzt werden um vor einer Zahlung herum zu kommen.

Hier mal ein Beispiel :

Jemand hatte einen Berufs Unfall, auf einem Auge nur noch 20% Sehschärfe und ein Sprunggelenk versteift.
Er bekommt von der BG eine MdE ( Unfallrente ) von 60%, aber da er mit seinen Händen noch Arbeiten verrichten kann wird er von der Rentenversicherung als Teil Erwerbsgemindert eingestuft.

Im 2. Fall hat das Auge auch nur noch 20% Sehschärfe, aber der Gute die Handgelenke hinüber.
Dieser wird von der BG mit einer MdE (Unfallrente ) von 40% eingestuft, von der Rentenversicherung mit voller Erwerbsminderung weil er mit seinen Händen nichts mehr machen kann.

Somit entscheidet nicht die BG über eine volle Erwerbsminderung, sondern die Rentenversicherung.

Somit kann man von mir nicht erwarten eine Bescheinigung der BG über eine Erwerbsminderung beizubringen, weil es die schlicht und ergreifend gar nicht gibt.
Und in meinem Fall ist die Höhe der MdE und Unfallrente nicht Bestandteil des Versichrungsvertrages, sondern volle Erwerbsminderung.

Aber versuchen kann man es mal!

Gruß vom Skyliner
 
Hallo skyliner,

nimm dir doch mal die AGBs deiner privaten Unfallversicherung, kopiere diese und lies sie dir mal durch. Dann streichst du alles was du nicht brauchst und markierst dann z.B. mit einem Edding die für dich wichtigen Stellen. Was anderes macht ein Anwalt auch nicht.

MFG Marima
 
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