• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Ungleicher Kampf Geschädigte gegenüber Versicherern

Funktionseinschränkung

Hallo Rehaschreck,

vielleicht sollte ich mal etwas tiefer gehen.

Der Unfallgeschädigte muss ja eigentlich zwei Dinge beweisen.

(1) Den Unfall an sich und dessen unmittelbare Folgen. Also Kopf gedreht, von hinten angefahren, eines der beiden seitlichen Flügelbänder gedehnt.

(2) Die späteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch diesen Unfall. Also durch die Dehnung eines der seitlichen Flügelbänder keine stabile Kopfhaltung mehr möglich, Kopfschmerzen, Schwindel, bleibende Gleichgewichtsstörungen.

Der Lieblingssatz der Versicherer ist ja: "Der Unfall war nicht geeignet, um die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verursachen"; und wenn das nicht geht, dann folgt: "Spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ist die Verletzung ausheilt"

Soll heißen, das Biomechanische Gutachten, wenn es denn ordentlich erstellt wurde, legt die Voraussetzungen für den Nachweis der Spätfolgen. Natürlich gehört hier noch mehr dazu. Isländer weist ja ständig auf ein Schmerztagebuch hin, womit man zeitnah nachweisen kann, welche Auswirkungen im täglichen Leben der Unfall hat.

Auch die umfassende und zeitnahe Feststellung der Erstverletzungen bzw. der Symptome, wie es Rudinchen angemerkt hatte, ist ein Baustein der lückenlosen Beweiskette.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo Rekobär,
die Frage der Spätfolgen ist meines Erachtens eine rein medizinische, keine biomechanische. Aber natürlich für den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Verletzung sind biomechanische Gutachten ein Segen, wenn es sich Betroffene leisten können. Viele Grüße Rehaschreck
 
hallo rekobär,

kannst du evt. mir bitte meine Fragen aus meinen letzten Beitrag auch beantworten.

Vielen Dank.

Lg. Rolandi
 
das ist eher eine rechtliche Frage

Hallo Rolandi,

ich weiß zwar eine ganze Menge, aber das ist dann doch zu speziell rechtlich. Vielleicht meldet sich Isländer auf Deine Fragen. Der kann sie Dir definitiv beantworten.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo,

bei Instabilität und Nichtanerkennung der Folgen als Gesundheitsschaden, obwohl Bandverletzungen sichtbar sind, hilft das Biomechanische oder technische SV-Gutachten nicht weiter, denn hier wird die Wirkung nachgewiesener Schäden bestritten.

Wird bestritten, dass ein Unfall geeignet war, um zB die Bänder zu schädigen, kann das techn. GA evtl. den Zusammenhang aufzeigen.

Wenn aber bei axialer Krafteinwirkung (>20kg) auf den Schädel und nachfolgenden Bandscheibenschäden in der HWS strikt an "Hier ist keine Fraktur, also kann der BS-Schaden nicht Folge des Unfalls sein" festgehalten wird (trotz zeitnaher Beschwerden und nachgewiesenerweise nicht vorhandener Vorerkrankung), dann ruht man sich aus auf Ergebnissen (oder Pseudo-Ergebnissen) ganz anderer Unfallabläufe, nämlich "dem" Schleudertrauma.
Ein biomechanisches und technisches Gutachten würden hier weiterhelfen.

Es ist also der jeweilige Fall zu betrachten.

LG
 
Hallo HWS-Schaden,
treffend formuliert. Genauso sehe ich es auch. Viele Grüße Rehaschreck
 
Hallo,

wenn, die Richter und Gutachter wollen, dann kann man schon auch gute Erfahrungen machen, aber oft steht doch ein Gutachten, im Sinne der lieben BG oder Versicherungswirtschaft auf dem Papier.

Gerade in HWS-WS-BSV-psychische Folgeschäden kann das "wollen" schon schwierig!
Hier geht es um viel Kohle und da scheren die Lobbyisten mit der Hufe vor Politikers Tür.

Vielen User sind u. a. die LSG BW Urteile in Bandscheiben-Angelegenheiten bekannt, Testfahrer usw. M. E. hatten einige Richter doch mal die Schnauze voll, von dem stetigen
Katz und Mausspiel zum Nachteil des Klägers bzw. es ging dann bis zum BSG (die konnten auf einmal Romane schreiben) und wieder zurück.

Abgekanzelt wurden die Richter und die Scherken haben gefragt, waren die auf Drogen oder besoffen. Ein BG Arzt sagte schon vor ein paar Jahren zu mir, wenn ein Kläger in WS-BSW Angelegenheiten vor dem SG gewinnt, dann war der Richter besoffen, dass dürfte es eigentlich nicht mehr geben!

Noch jüngst konnte ich in einem LSG Urteil lesen, dass das Gericht anders wie das Schönberger (von der BG für die BG geschriebene Bibel) ein Bandscheibenvorfall ohne
Begleitverletzungen für nicht unmöglich halten.

Bei einem anderen BSV Urteil vom SG Karlsruhe hatten die Gerichtsbarkeit dies verneint
und dem Urteil vom LSG BW nicht zugestimmt, weil es nicht der "herrschenden Lehrmeinung"
entspricht.

Nochmals: herrschenden Lehrmeinung, von der BG für die BG geschriebene Bibel!

Pseudo Erfahrungssätze, die wohl keiner ordentlichen Prüfung Stand halten würden.

Frage:
wo sind die Internet User die die bekannten Dr. Platiate zu fall brachten?
Vieleicht sollten die Spezialisten mal, die herrschende Lehrmeinung durchkämmen


Grüße und wann.... scheren die Geschädigten mit der Hufe vor Politikers Tür!


Info:
§ 404 ZPO Sachverständigenauswahl

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des
Sachverständigen gehört werden.
4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

§ 407a ZPO Weitere Pflichten des Sachverständigen
(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit
zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche
Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen
ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

§ 411 ZPO Schriftliches Gutachten
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen
anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das
Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung
des Gutachtens anordnen.
https://www.ifsforum.de/fileadmin/user_upload/Synopse_20.7.2016.pdf
https://dejure.org/BGBl/2016/BGBl._I_S._2222

Quelle:
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/9783540341000_TOC_001.pdf
http://www.anb-ev.de/Publikationen/RB8_Rechtsgrundlagen_Gaidzik.pdf
 
hallo tamtam,
hallo zusammen,

Tamtam, du schreibst:

mein Zivilrichter wollte mich sogar nach dem SGB II begutachten lassen. Aber wie gut, dass das OLG Köln da schon vor einem Jahrzehnt vorgearbeit hatte:

Das OLG Köln hat zu dieser Frage in seinem Urteil vom 05.05.1998 - 13 U 208/97 ausführt,
„Das Landgericht hat es versäumt, dem medizinischen Sachverständigen die für die haftungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien als Grundlage der Gutachtenerstattung vorzugeben. Die meisten medizinischen Gutachter sind - entsprechend dem Schwergewicht ihrer Gutachtertätigkeit - von der im Sozialrecht vorherrschenden Kausalitätslehre geprägt und mit den im Zivilrecht geltenden Kriterien nicht hinreichend vertraut. Die Notwendigkeit, den medizinischen Sachverständigen in verständlicher Weise darauf hinzuweisen, dass im Haftpflichtrecht andere Kausalitäts- und Beweisanforderungen als im Sozialrecht gelten, ist denn auch in jüngerer Zeit verstärkt ins Blickfeld gerückt worden (z.B. Ziegert, DAR 1994, 227 ff.; Wedig, DAR 1995, 60 ff.; Lemcke, NZV 1996, 337 ff. und ders. in Anm. zu BGH, r+s 1996, 303, 306).“.

Wir müssen den Richtern nur bei der Wahrheitsfindung behilflich sein, dann klappt das auch :))

Tamtam dein weiterer Beitrag:

aber genau an die sozialgerichtlichen Feststellungen sind die Zivilrichter im Rahmen der Tatbestandswirkung gebunden:

Ein Verwaltungsakt entfaltet im Zivilprozess grundsätzlich Tatbestandswirkung, so dass nicht nur der Bescheid als solcher, sondern auch sein Ausspruch von den Zivilgerichten hinzunehmen und ihren Entscheidungen zugrunde zu legen ist ((BGH, Urteil vom 19.10.2007 – V ZR 42/07) BGH, Beschluss vom 14.08.2008 – I ZB 10/07)).
Gruß
tamtam


Mein Fragen dazu:

Wenn jeder Verwaltungsakt im Zivilprozess grundsätzlich Tatbestandswirkung entfaltet, dann muss erst jeder rechtswidrige Verwaltungsakt zuvor aufgehoben werden durch das Sozialgericht - bevor man eine Zivilklage einreicht?

Wird im Zivilprosses überhaupt dann noch ein Gutachten in Auftrag gegeben, wenn man sich dort nach den diversen Verwaltungsakt/Bescheid richtet?

Wie geht man im Zivilprosses vor, wenn unrichtige Verwaltungsakte Tatbestandswirkung dort entfalten?

Durch wen erhält das Zivilprosses den Verwaltungsakt/Bescheid übersandt?

Besteht eine grundsätzliche Pflicht des Klägers/UO die Verwaltungsakte/Bescheid dem Zivilgericht im Prozess vorzulegen?

Ich hoffe, du kannst mir da weiterhelfen, denn ich verstehe noch nicht ganz wie man sich im Zivilprosses gegen unrichtige/rechtswidrige Verwaltunsakte dort wehren kann.

Um unrichtige/rechtswidrige Verwaltungsakte aus der Welt zu schaffen, dauert es leider viel zu viele Jahre.

Lg. Rolandi

Hallo Rolandi,

bin nicht Tamtam, aber ich kann dir berichten, dass sich Zivilgerichte wohl an bestehende, sozialrechtliche Entscheidungen halten sollten. Nur, wissen und beachten die es?

In unserem Fall besteht volle Verrentung (unter3 Stunden) dauerhaft!
Trotzdem wird den Forderung der Gegnerischen mit weiteren Gutachten zur Arbeitsfähigkeit zugestimmt!
Wir haben auch schon vorher " GUTACHTEN" machen müssen, alle kamen zum Ergebnis der vollen Arbeitsunfähigkeit!

LG
Aramis
 
Top