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Unterschied Urteil/Beschluß - Bundesozialgericht

Marcela

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
13 Juli 2009
Beiträge
763
Hallo,

gerade habe ich im Bundessozialgericht angerufen, da ich ein Urteil anfordern wollte.

Dort teilte man mir mit, es gäbe über das AZ: XXX kein Urteil, sondern nur einen Beschluß.

Bitte was ist der Unterschied zwischen einem Urteil u. Beschluß vor dem BSG?

Ist der Beschluß auch rechtskräftig, genau so viel Wert wie ein Urteil?


Danke für Aufklärung

Grüße
Marcela
 
Hallo Marcela,
ein Beschluss ist einem Urteil eigentlich von der Wirkung gleichgestellt. Ein Urteil kann nur nach Verhandlung erfolgen. Auch die Begründung eines Beschlusses weicht eventuell im Volumen von einer Urteilsbegründung ab. Die rechtlichen Möglichkeiten sind aber auch fast gleich.


Urteile und Beschlüsse des BSG sollten aber auf der Seite des BSG veröffentlicht sein.

Gruss von der Seenixe
 
Hallo,

habe den BSG-Beschluß jetzt im I-net gefunden, das dazugehörige LSG-Urteil bei Gericht angefordert, jetzt sind alle Unterlagen beieinander, hierzu bitte meine Frage:

Ich habe 04/2016 einen (vorläufigen) Bescheid bekommen (Nachzahlung v. 2005-2015).

Einen endgültigen Bescheid (dieser bezieht sich auf den o.g.) am 09/2016. In diesem Bescheid steht:

.... von Amts wegen u. im Anschluss an den Bescheid v. 04/2016 werden die v. Einkommen abhängigen Versorg.bezüge gem. § XY v. 1.1.16 an nachträglich endgültig festgestellt.

Die v. Einkommen abhäng. Versorg.leistungen werden gemäß § XY nunmehr endgültig festgestellt.

Wenn ich jetzt einen Überprüf.antrag nach SGB X, § 44 mache, der ja innerhalb 1 Jahres gemacht werden muß, bekomme ich dann mein zuwenig ausbezahltes Geld ab 2005 erstattet o. nur die letzen 4 Jahre?

Gilt für den Antrag nach § 44, der endgültige Bescheid v. 09/2016 (da wäre ich ja noch in der Jahresfrist drin)?

Gibt es eine andere Möglichkeit, außer dem § 44, sodaß ich eine korrekte Nachzahlung erhalte?

Vielen Dank für eure Hilfe, bei Fragen bitte melden.

Grüße
Marcela

PS: Das Amt hat vergessen mir meinen gesetzl. zustehenden Freibetrag abzuziehen.
 
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