Hallo brauche eure Hilfe,
Bei meinem Antrag auf OEG 2004 wurden die Gewaltereignise aus 15 Jahren Kindesmissbrauch, Misshandlung und Vernachlässigung als schadensunabhäniger Vorschaden deklariert.
Es gab nur einen Bescheid zur Doppelvergewaltigung 2004.
Auch hatte ich nur einen Antrag auf die Doppelvergewaltigung gestellt. Die Gewalttaten aus der Kinderzeit waren aber Aktenkundig. Und eine Informationspflicht oder Aufklärung fand nicht statt. In dem damaligen Gutachten wurde auch gegen das postulat der Differenzialdiagnostik verstoßen. Ist bereits bewiesen.
Bei meinem Antrag auf OEG 2008 das Gleiche Prinzip.
Bei meinem Vorgehen 2011 wollte ich die alten Verfahren aufrollen. Dazu war ein erneuter Antrag nötig. Dieser wurde dann 2014 als Verschlimmerungsantrag zu der Gewalttat 2004 deklariert. Obwohl ich das nicht wollte.
Der Beweisbeschluss der ersten Richterin geht leider auch nur auf die Doppelvergewaltigung
ein.
Auf das zweite Gutachten erging kein Urteil, sondern ein Vergleichsangebot der Beklagten.
Nun werde ich vom zweiten Richter unter Druck gesetzt dem Vergleichsangebot zuzustimmem, ansonsten würde das Urteil evt. schlechter ausfallen.
Ich leide leider unter peritraumatischen Dissoziationen, sodaß ich den ganzen Lug und Trug erst vor kurzem wahrnehmen konnte.
Die ganzen Unrechtmäßigkeiten habe ich in meinen Stellungnahmen mit Beweisen soweit möglich angegeben.
Und trotzdem soll ich dem Vergleichsangebot zustimmem
Angeblich könnte ich einen neuen Antrag stellen wegen dem Missbrauch in der Kinderzeit, da gehen mir aber viele Jahre Ansprüche verloren.
Dem zugestimmten Vergleichsangebot könnte ich dann nachträglich wieder angreifen laut Prozessordnung?
Ich finde es höchst merkwürdig dass ich dem Vergleichsangebot der Beklagten zustimmen soll, mit diesem ganzen Lug und Trug der da drinnen steckt.
Da verleugne ich ja meine eigene Person.
Was hat es auf sich dem im nachhinein wieder anzugreifen ist das prozessual überhaupt möglich und wenn ja wie
Bitte um Ratschlöage
beiself
Bei meinem Antrag auf OEG 2004 wurden die Gewaltereignise aus 15 Jahren Kindesmissbrauch, Misshandlung und Vernachlässigung als schadensunabhäniger Vorschaden deklariert.
Es gab nur einen Bescheid zur Doppelvergewaltigung 2004.
Auch hatte ich nur einen Antrag auf die Doppelvergewaltigung gestellt. Die Gewalttaten aus der Kinderzeit waren aber Aktenkundig. Und eine Informationspflicht oder Aufklärung fand nicht statt. In dem damaligen Gutachten wurde auch gegen das postulat der Differenzialdiagnostik verstoßen. Ist bereits bewiesen.
Bei meinem Antrag auf OEG 2008 das Gleiche Prinzip.
Bei meinem Vorgehen 2011 wollte ich die alten Verfahren aufrollen. Dazu war ein erneuter Antrag nötig. Dieser wurde dann 2014 als Verschlimmerungsantrag zu der Gewalttat 2004 deklariert. Obwohl ich das nicht wollte.
Der Beweisbeschluss der ersten Richterin geht leider auch nur auf die Doppelvergewaltigung
ein.
Auf das zweite Gutachten erging kein Urteil, sondern ein Vergleichsangebot der Beklagten.
Nun werde ich vom zweiten Richter unter Druck gesetzt dem Vergleichsangebot zuzustimmem, ansonsten würde das Urteil evt. schlechter ausfallen.
Ich leide leider unter peritraumatischen Dissoziationen, sodaß ich den ganzen Lug und Trug erst vor kurzem wahrnehmen konnte.
Die ganzen Unrechtmäßigkeiten habe ich in meinen Stellungnahmen mit Beweisen soweit möglich angegeben.
Und trotzdem soll ich dem Vergleichsangebot zustimmem
Angeblich könnte ich einen neuen Antrag stellen wegen dem Missbrauch in der Kinderzeit, da gehen mir aber viele Jahre Ansprüche verloren.
Dem zugestimmten Vergleichsangebot könnte ich dann nachträglich wieder angreifen laut Prozessordnung?
Ich finde es höchst merkwürdig dass ich dem Vergleichsangebot der Beklagten zustimmen soll, mit diesem ganzen Lug und Trug der da drinnen steckt.
Da verleugne ich ja meine eigene Person.
Was hat es auf sich dem im nachhinein wieder anzugreifen ist das prozessual überhaupt möglich und wenn ja wie
Bitte um Ratschlöage
beiself