• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Verletzengeld und Urlaub Regelung im SGB

Henne01

Neues Mitglied
Registriert seit
1 Sep. 2017
Beiträge
2
Hallo Ihr Lieben,
ich bin auf dieses Forum gestoßen, weil mein Sachbearbeiter bei der BG sich weigert mir trotz ärztlicher Genehmigung meinen Urlaub im Ausland zu genehmigen.
Er kontert mit der Aussage wenn mir im Urlaub was passiert wäre ich trotz abgeschlossener Auslandkrankenversicherung nicht vollständig versichert....
Frage, gibt es irgendwo in den unendlichen Weiten des SGB einen Gesetzestext auf den ich mich diesbezüglich berufen kann?

Für Eure Antwort und Erfahrungen bin ich Euch jetzt schon sehr dankbar.
Liebe Gruß
Henne01
 
Hallo,

Herzlich Willkommen hier im Forum.

Nein, gesetzliche Grundlagen sind nicht so richtig bekannt. Hier mal ein Thread, wo wir das Thema schon einmal hatten.
www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=17925

Du hattest den Urlaub schon vor dem Unfall gebucht? Dann bitte doch die BG um Übernahme der Stornokosten. Ärztlicherseits bestehen ja keine Bedenken und die Bedenken der BG eigentlich rechtlich nicht nachvollziehbar.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Henne01,

willkommen hier im Forum.

Was ich nicht wirklich verstehe, Krankgeschrieben und Urlaub?
Bist du nach dem Urlaub immer noch Krankgeschrieben, oder läuft diese mit Urlaubsbeginn aus?
 
Henne,

das hat mit dem SGB nichts zu tun. es ist allein eine medizinische und versicherungsrechtliche frage.

Er kontert mit der Aussage wenn mir im Urlaub was passiert wäre ich trotz abgeschlossener Auslandkrankenversicherung nicht vollständig versichert....
Frage, gibt es irgendwo in den unendlichen Weiten des SGB einen Gesetzestext auf den ich mich diesbezüglich berufen kann?

daher hat der Sb zumindest zum teil recht, auch wenn nach m.A. die entscheidung bei dir liegt, wenn ärztlicherseits nichts dagegen spricht.
das risiko, das der Sb damit ansprechen könnte liegt darin, dass bei bekannten gesundheitlichen risiken auch eine zusatzversicherung ggf nicht leistet mit dem hinweis auf das vorher schon vorliegende und bekannte risiko. aber die entscheidung darüber sollte bei dir liegen.


gruss

Sekundant
 
Top