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Verletztengeld und EMR

Hallo Hella,

wenn Du in der Gewerkschaft bist, sofort um Rechtsschutz (über die Landesvertretung, geht auch per E-Mail) bitten bzgl. diesen Dingen (Situation genau schildern), da die Anwälte der Gewerkschaft speziell für den öffentlichen Dienst qualifiziert sind!

Ich bin auch nach TV-L eingestuft, seit Juli 2013 AU, erst Lohnfortzahlung 6 Wochen und dann Verletztengeld bis 23.05.2015, also länger als 78 Wochen. Dann AU für mindestens weitere 6 Monate aber nicht auf Dauer festgestellt durch Gutachter, darum Verletztengeld ausgesteuert. Jetzt ALG I als Übergangsgeld bis zur EMR beantragt, dann vom Arbeitsamt (nach Prüfung der Gesundheitsunterlagen) aufgefordert worden EMR zu beantragen, letzte Woche EMR beantragt.

Ich kann mich nicht erinnern, gehört oder gelesen zu haben, dass der Arbeitgeber Dich auffordern kann, EMR zu beantragen. Auch die BG kann Dich nicht auffordern EMR zu beantragen, sondern Dir das nur nahelegen. Wie Du sagtest, kostest Du den AG kein Geld, der Arbeitsvertrag ruht, solange Du weiter den Auszahlschein (ohne Diagnose) in Kopie bei ihm abgibst. Solange Du Verletztengeld erhältst, geht ja auch die BG davon aus, dass Du wieder arbeitsfähig werden wirst. Eigentlich bräuchtest Du Dir erst einen Kopf über zukünftiges Geld machen, wenn Dir die BG mitteilt, dass das Verletztengeld ausläuft.
Es ist gut möglich, dass es Deinem Arbeitgeber darauf ankommt, eine Stelle frei zu bekommen für jemand neuen (evtl. einen, der z. Zt. einen Zeitvertrag hat). Im Moment muss Deine Arbeit auf die Kollegen verteilt werden, was bei einer kleinen Behörde ganz schön reinhauen kann. Lt. TV-L ruht der Arbeitsvertrag bei Verletztengeld, Krankengeld usw., ebenso auch bei einer zeitlich befristeten Erwerbsminderungsrente. Erst bei einer unbefristeten EMR (also auf Dauer bis zur Altersrente) wird der Arbeitsvertrag (laut TV-L dann zwingend vorgeschrieben) aufgelöst.
Ansonsten ist es so wie Rajo schrieb, dass es ein Unterschied ist, ob
die Haupterkrankung zur EMR führt oder der BG-Fall!

Ich wünsche Dir alles Gute und dass Du die Fragen für Dich positiv klären kannst! Kopf hoch!:eek:

Connietulpe
 
Danke

Ich muss mich mal ganz doll bei Euch allen Bedanken.
@hws Schaden: perfekter hätte man das Problem nicht beschreiben können

@connitulpe: ja, morgen werde ich Rechtschutz beantragen. Allerdings ist es rechtlich zulässig, dass der Arbeitgeber verlangt, dass man emr beantragt, wenn er davon ausgeht, dass man die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann. Allerdings, und das ist für mich vielleicht die Rettung...diese 6 Monate stehen da nirgendwo. Ich kann meine Arbeitsleistung nur vorübergehend nicht erbringen. Sogar die Ärztin gestern sah das ja so. Meine Ärzte haben das auch so bescheinigt. So lange das so ist, gibt es keinen Grund, die Rentenkasse zu belasten.
Übrigens darf der Arbeitgeber sogar außerordentlich kündigen, wenn man den emr Antrag trotz Aufforderung nicht stellt. Ich kopiere mal das Urteil heute Abebd hier rein.

Also: Ganz arg dollen Dank!
 
TV-L Berlin: TV-L § 3 Abs. 5

Hallo hella,

in TV-L § 3 Abs. 5 (für Berlin) steht:

(Zitat)
3.5 Ärztliche Untersuchung (§ 3 Absatz 5)
Der Arbeitgeber kann bei begründetem Anlass die/den Beschäftigte/n verpflichten, durch ärztliche Beschei- nigung nachzuweisen, ob sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist (§ 3 Absatz 4). Die Kosten der Untersuchung sind vom Arbeitgeber zu tragen. Die Untersuchung kann zum Beispiel von einer Amtsärztin/von einem Amtsarzt oder einer anderen Ärztin/einem anderen Arzt, auf den sich die Betriebsparteien geeinigt haben, durchgeführt werden. Nicht ausreichend ist eine ärztliche Be- scheinigung der Hausärztin/des Hausarztes.
3.5.1 Voraussetzung der Untersuchungsanordnung
Eine begründete Veranlassung besteht, wenn ein sachlicher Grund für die Anordnung der Untersuchung sowohl in der Fürsorgepflicht für die Beschäftigten selbst und für die mit ihnen arbeitenden Beschäftigten, als auch im sonstigen Pflichtenkreis der Verwaltung liegt. Inhaltlich liegen die Voraussetzungen nicht über denen des "gegebenen Anlasses" nach § 7 Absatz 2 BAT / BAT-O, § 10 Absatz 2 MTArb / MTArb-O. Auch nach diesen Regelungen durfte eine Untersuchung nicht willkürlich, sondern nur bei einem sachlichen Grund angeordnet werden. Die Formulierung "zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage" ist dem Begriff "dienstfähig" in § 7 BAT / BAT-O, § 10 MTArb / MTArb-O gleichzusetzen. Die bisherige Untersuchungsmöglichkeit auf "ansteckende Krankheiten" ist nicht mehr tarifiert, jedoch durch Gesetz, zum Beispiel Infektionsschutzgesetz oder bei Berührung der Leistungspflicht, weiterhin möglich. Zu den Besonderheiten bei Beschäftigten in Kliniken siehe Ziffer 3.5.4.
(Zitatende)
https://www.wb.tu-berlin.de/uploads/media/DV_TdL_zum_TVL-2.pdf

Es ist also geregelt, dass sie dich vertrauensärztlich/ amtsärztlich untersuchen lassen können um festzustellen, ob du deine arbeitsvertraglichen Pflichten noch erfüllen kannst.
In 3.5.1 steht, dass sie dabei den Maßstab ansetzen, der für "Dienstfähigkeit" gilt, also für Beamte.

Grob gesagt heißt es beamtenrechtlich:
Dienstfähigkeit liegt nicht vor, wenn keine Aussicht darauf besteht, dass man in 6 Monaten seinen Dienst wieder verrichten kann.
Wenn also ein Amtsarzt bei einem Beamten die Prognose abgibt, dass er weitere 6Monate krank ist, dann hat der Dienstherr zu entscheiden, ob er daraufhin ein Zurruhesetzungsverfahren einleitet.
Das entscheidet aber niemals der Amts- oder Vertrauensarzt. Dieser schreibt ein Gutachten oder eine Stellungnahme und gibt eine Prognose an den Dienstherrn ab. Der Dienstherr (die "Behörde") entscheidet und muss dich und Personalvertretung informieren, wenn er ein Zurruhesetzungsverfahren einleitet.
- Inwieweit das weitere Verfahren bei dir als tarifvertragliche Beschäftigte identisch geregelt ist, weiß ich nicht. -

Eigentlich ist beamtenrechtlich der Dienstherr "eher" daran gebunden, die Zurruhesetzung einzuleiten bei einer Prognose "in 6 Monaten nicht wieder gesund und einsatzfähig".
Ausnahmen gibt es dennoch, er kann auch anders entscheiden ... wurde mir anwaltlich in Beratungsgespräch mitgeteilt.

Gut, dass du dir morgen Rechtsberatung holst.
Hast du schon einen Anwalt, der sich auskennt?
Versicherungsrecht BG (müsste bei dir doch auch SGB VII sein, oder) und TV-L und OEG, ... Hat nicht jemand so einen spezialisierten Fachanwalt als Tipp?

LG
 
P.S.

Die Stellungnahme des Vertrauensarztes müsstest dir eigentlich in Kopie zugeschickt werden, wenn er sie an die Behörde schickt.

Wenn du sie hast, könntest du deiner Behörde eine Stellungnahme schreiben. In etwa: Die Prognose ist nicht gesichert, siehe Stellungnahme des Facharztes.
Ziel dabei: Du weist darauf hin, dass es zwei widersprüchliche Prognosen gibt, um evtl. erreichen, dass deine Behörde sich abwartend verhält.

LG
 
Emr

Hallole,
so, ich habe deinen Sachverhalt überflogen, und deine Schwerpunktfrage ist , ob dein Verletztengeld mit dem Beginn der EMR endet. Ja, tut es. Wie bereits jemand hier erwähnte ist ja Verletztengeld ( wie auch Krankengeld ) eine Lohnersatzleistung. Wenn also festgestellt wird, dass du EU bist ( Teil oder ganz), dann erhälst du ja die Rente. Wieso solltest du dann auch noch Verletztengeld erhalten?

Vielleicht meinst du dass du ein Recht auf EU Rente und Verletztenrente hast? Die Verletztenrente und das Verletztengeld sind zwei verschiedene Geldleistungen.

Aber bis zur EU Rente ist es ein langer Weg und REHA vor Rente ist nun mal in den meisten Fällen leider Voraussetzung.

EU Rente wird ja nach Arbeitsunfällen mit psychischer Folge meist auch nur befristet genehmigt( zumindest kenne ich selbst keinen der unbefristet hat, möglich ist es bestimmt).

Komisch finde ich nur, dass dein Arbeitgeber dich zu einem Arzt geschickt hat. Ich weiß nicht, ob die so das Recht haben. Bin auch im öffentl.Dienst.

Geh zum Anwalt oder Vdk, alleine wirst du das schwer schaffen und es wird dich alles sehr viel Kraft kosten. Die brauchst du woanders mehr.

Wichtig ist halt dass du auch regelmäßig zum Psychologen gehst, sonst wird dir vielleicht durch die Bg ein Strick gedreht. Da musst aufpassen.

LG
 
Guten Morgen!
Ich gehe natürlich regelmäßig zur Therapie und Facharzt.
Doch, der Arbeitgeber Öffentlicher Dienst darf das. Lies mal die Beiträge von HWS-Schaden. Da ist auch eine sehr strukturierte Zusammenfassung des verwirrenden Problems. EMR-Rente würde nämlich nicht wegen der alleinigen Arbeitsunfallfolge kommen...und da schrieb Rajo, dass das dann anders sei. Diese Kombi kann übrigens jeden mit Arbeitsunfall im öffentlichen Dienst treffen, der vor dem Unfall auch noch eine andere Erkrankung hatte (mit der ich aber trotzdem 100% gearbeitet habe.
Und nein, Reha geht nicht. Sind sich bislang alle einig drüber. Und leider ist es so, dass bei meinen Diagnosen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Berentung besteht. Das ist ja der Mist. Dabei will ich nicht in Rente. Hab ja auch vorher gearbeitet.
Viel Grüße
 
Juuuuchu. Erste Rechtsberatung nur telefonisch.
Fakt: als Angestellte darf ich nicht "zwangsverrentet" werden, erst recht nicht, wenn Arzt bescheinigt, dass noch mit Wiederherrstellung zu rechnen ist. Ihr könnt euch nicht vorstellen, wie ich gerade vor Erleichterung grinse.
Bei Beamten gibt es die magische 6-Monatsgrenze.

Da aber der ganze Fall knackig ist, habe ich einen weiteren Telefontermin. Und Ende August "Lagebesprechung, woher ich einen Anwalt bekomme, der alle Bereiche abdeckt.

Erst einmal bin ich beruhigt.
 
Hi, das freut mich sehr für dich!

Die Zeit kannst du nutzen für den Antrag auf Erhöhung deines GdB. Es kann sein, dass das später wichtig wird.

Liebe Grüße HWS-Schaden
 
Hallo Hella,

super, dass die Rechtsberatung Dir den Rücken stärken konnte! Ich wünsche Dir alles Gute.

Nebenbei: Beachte die Antrags-Verfallsfristen bei krankheitsbedingt evtl. nicht genommenem Urlaub. Evtl. wird auf Antrag der gesetzliche Urlaubsanspruch bei unbefristeter EMR ausgezahlt.

Gruß
Connietulpe
 
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