HWS-Schaden
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Hallo Ellen,
1. Mindestarbeitszeit bei Gleichstellung:
Da du gerade überlegst, weiter zu reduzieren, könnte das wichtig sein.
Du hast ja noch keinen Bescheid über GdB und falls er mit 30 oder 40 bewilligt wird, könntest du (parallel zum Widerspruch) Gleichstellung beantragen, weil dein Arbeitsplatz gefährdet ist.
(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gibt es nur bei einer Mindestwochenarbeitszeit von 15 Std.)
2. Anhaltspunkte für behinderungsbedingte Arbeitsplatzgefährdung:
Die Anhaltspunkte kannst du anführen, wenn dein Antrag auf Anerkennung der SchwB weiterhin so langsam bearbeitet wird.
3. Wenn das Amt weiterhin behauptet, erst müsse die Folge des Unfalls feststehen:
1.-3. aus: http://www.bremen.de/fastmedia/36/Endfassung%20f%FCr%20Internet.284212.pdf Stand der Broschüre 10/2008, bitte beachten, dass einige Regelungen länderspezifisch sind (Bremen), der Großteil der Gesetze gilt bundesweit, die §§ sind weitgehend angegeben.
4. Beschleunigtes Verfahren für erwerbstätige Personen:
Auch hier wird keine Abweichung von der Regelung wegen noch festzustellenden Unfallfolgen genannt.
LG
1. Mindestarbeitszeit bei Gleichstellung:
Behinderte Menschen können nur gleichgestellt werden, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit mindestens 18 Stunden beträgt (vgl. § 73 SGB IX).
Da du gerade überlegst, weiter zu reduzieren, könnte das wichtig sein.
Du hast ja noch keinen Bescheid über GdB und falls er mit 30 oder 40 bewilligt wird, könntest du (parallel zum Widerspruch) Gleichstellung beantragen, weil dein Arbeitsplatz gefährdet ist.
(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gibt es nur bei einer Mindestwochenarbeitszeit von 15 Std.)
2. Anhaltspunkte für behinderungsbedingte Arbeitsplatzgefährdung:
Eine Gleichstellung kann nur gewährt werden, wenn das Arbeitsverhältnis aus behinderungsbedingten Gründen gefährdet ist.
Anhaltspunkte für die behinderungsbedingte Gefährdung eines Arbeitsplatzes können u.a. sein:
• wiederholte/häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
• behinderungsbedingte verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz,
• dauernde verminderte Belastbarkeit,
• Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit,
• auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter,
- eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.
Anhaltspunkte für die behinderungsbedingte Gefährdung eines Arbeitsplatzes können u.a. sein:
• wiederholte/häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
• behinderungsbedingte verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz,
• dauernde verminderte Belastbarkeit,
• Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit,
• auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter,
- eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.
Die Anhaltspunkte kannst du anführen, wenn dein Antrag auf Anerkennung der SchwB weiterhin so langsam bearbeitet wird.
3. Wenn das Amt weiterhin behauptet, erst müsse die Folge des Unfalls feststehen:
Dem Gesetz nach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beeinträchtigung angeboren, Folge eines Unfalls oder einer Krankheit ist.
1.-3. aus: http://www.bremen.de/fastmedia/36/Endfassung%20f%FCr%20Internet.284212.pdf Stand der Broschüre 10/2008, bitte beachten, dass einige Regelungen länderspezifisch sind (Bremen), der Großteil der Gesetze gilt bundesweit, die §§ sind weitgehend angegeben.
4. Beschleunigtes Verfahren für erwerbstätige Personen:
Für die Bearbeitungszeit gelten für erwebstätige Personen die in §§ 69 und 14 SGB IX benannten Fristen, die davon abhängen, ob für die Antragsbearbeitung ein Gutachter hinzugezogen werden muss. Die im Gesetz benannten Fristen sollen das Anerkennungsverfahren beschleunigen.
Das bedeutet: Soweit kein Gutachter hinzugezogen werden muss, beträgt die Frist für die Feststellung der Schwerbehinderung höchstens drei Wochen. Ist es erforderlich ein Gutachten einzuholen, sind für den Gutacherauftrag bis zu zwei Wochen einzuräumen (SGB IX § 14 Abs. 5 Satz 5). Ist das Gutachten im Amt eingetroffen, muss eine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen getroffen werden.
aus: http://www.talentplus.de/arbeitnehm..._nun/Feststellungsverfahren/Antragsverfahren/Das bedeutet: Soweit kein Gutachter hinzugezogen werden muss, beträgt die Frist für die Feststellung der Schwerbehinderung höchstens drei Wochen. Ist es erforderlich ein Gutachten einzuholen, sind für den Gutacherauftrag bis zu zwei Wochen einzuräumen (SGB IX § 14 Abs. 5 Satz 5). Ist das Gutachten im Amt eingetroffen, muss eine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen getroffen werden.
Auch hier wird keine Abweichung von der Regelung wegen noch festzustellenden Unfallfolgen genannt.
LG