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Versorgungsamt sagt:kein GdB ohne MdE - Festlegung der BG

Hallo,

Mit Versorgungsamt vor dem SG.
Gerichtsgutachter GdB 50
Gutachter der BG MdE 60%
Gutachten der BG dann an SG geschickt.

Amt hat denn freiwillig GdB 60 und B angeboten.
Habe ich dann angenommen.

GdB kann eigentlich nicht weniger als MdE sein, es sind die gleichen Bewertungskriterien.

Unterschied ist nur die Kausalität.
 
Hallo Busch,
So hatte ich auch gedacht, als ich die MdE bekommen habe, dass das Gericht jetzt ja kurzen Prozess machen kann, da alles eindeutig und logisch..
Macht es aber leider nicht.
Hattest du die MdE schon, als du gegen das VA geklagt hast? Oder kam der BG-Bescheid während des Verfahrens, so wie bei mir?

Ich danke euch fürs Mut-Zusprechen.
LG Ellen
 
Hallo Ellen und alle weiteren interessierten,
bevor ihr wahnsinnig werdet beim googeln oder meint “den § verstehe ich nicht?!“..
Der mehrmals in diesem Thread erwähnte Paragraph wurde zum 01.01.2018 ersetzt. Wie er ursprünglich gelautet hatte, könnt ihr bspw. hier nachlesen....;)
Gruß Prowler

.....zur Ergänzung: Jetzt ist der Paragraph
§ 152 SGB IX
 
Hallo Prowler,
Das ist ja spannend. Das Gericht hat noch auf den 69er verwiesen.
Aber eigentlich ist es identisch...
im 152 steht:
"(2) 1Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. 2EineFeststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung."

Fraglich ist glaube ich nur, wie das ganze im zeitlichen Kontext zu werten ist. Denn:
- Unfall Anfang 2014
- Antrag auf GdB Ende 2015
- Bescheid und Widerspruch in 2016
- Klage gegen abgewiesenen Widerspruch Dezember 2016
- Gutachten der BG zwischen Mitte 2016 und Anfang 2017 (und auch Übergabe von BG an SG!!! Und damit VA kenntlich gemacht)
- Bescheid der BG Mitte 2017
- Angebot MdE 40 (statt 30) Ende 2017

Kann es denn dadurch rechtlich korrekt sein, dass das VA jetzt die MdE nicht übernehmen muss, weil sowohl Antrag als auch Klage VOR Bescheid MdE erfolgten?
Oder ist MIT Bescheid MdE das VA nicht eigentlich gebunden, dieses zu übernehmen und sämtliche eigenen Erhebungen sein zu lassen? Egal wann die Antragstellung dagür erfolgten?
Aber warum kann das Gericht dann nicht jetzt aufgrund dieses Paragraphen sagen MdE 60 = GdB 60 - Klage stattgegeben, Sache erledigt.
Warum soll ich dann die Klage zurücknehmen, um GdB 60 als Übernahme zu erhalten???

Da wäre es total praktisch, einen guten RA oder Richter begragen zu können... ich hiffe, ich erreiche meinen morgen dazu...

Danke Euch allen für Eure Hilfe. Und wenn wer noch einen Tipp hat - immer gern gesehen :)))
Das der Paragraph sich geändert hat, finde ich prima zu wissen, danke prowler!!!

LG Ellen
 
Hallo Ellen,
ja ja - die Richter am Sozialgericht :rolleyes:.
Also inhaltlich und rechtlich hat sich nichts geändert am Paragraphen. Bei dir hat sich es halt überschnitten mit der Feststellung/Bescheid über die Höhe deiner MdE (Berufsgenossenschaft) und deiner Klage gegen das Versorgungsamt - sonst hättest du mit dem Bescheid der BG deinen Schwerbehindertenstatus/Ausweis beantragen können.

LG Prowler
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi prowler,
Aber warum kann der Richter das jetzt nicht urteilen? Das verstehe ich nicht...
Habe den Anwalt nur kurz erwischt und telefonieren später nochmal, da er die Akte nicht zur Hand hatte.
Er meinte, dass das Gericht die rückwirkende Feststellung nicht möchte, sondern erst ab Bescheid BG.
Das ist aber noch irrer! Im Sommer 17 ging es mir dich besser als in den Jahren davor, wo ich AU war etc... ab Anfang/Mitte 16 waren die OPs etc. durch und ich wieder halbwegs fit. Warum soll ich von 14-17 keine GdB in der Höhe erhalten wie jetzt???
Ich verstehe nix mehr..
LG Ellen
 
Hallo,

m. E. muss der GdB rückwirkend zum Beantragungszeitraum Dez. 2015 gegeben warden.

Das VA hat den Antrag ja von Ellen trotz unzähliger Mahnungen, Einschaltung eines RA mit Klageerhebung immer wieder verschleppt und somit einfach alles ausgesessen, bis die BG nun in die Puschen gekommen ist.

Eine rechtl. Begründung seitens des VA hat es nie gegeben. Der Antrag von Ellen war gestellt und somit hätte das VA nun ermitteln müssen - hat es aber nicht.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hi Kassandra,
Genau so! Bzw. Haben sie bei ihren Ermittlungen derart geschlampt, dass sie eigentlich alles wichtige "überlesen" bzw. Vergessen haben...
Und nur das habe ich angemahnt zu berücksichtigen...
Die Diagnosen sind ja nicht neu. Schon beim Widerspruch lagen die BG-Gutachten vor. Und die MdE wurde 1:1 übernommen...
Ich verstehe das nicht..
Und für mich heisst "Rücknahme des Feststellungsantrages" Klagerücknahme und nicht was am Datum drehen...
Ich melde mich, wenn ich neues vom Anwalt höre...

LG Ellen
 
Der neueste Deal vom VA (wann sagt der Richter eigentlich mal: Schluss mit dem Kindergarten???):
Sie erkennen die 60 außerhalb des Klageverfahrens an, wenn Sie keine Verfahrenskosten übernehmen müssen.
Hä??? Hakts noch???
Die gestehen mir nach all dem Sch... endlich das zu, was ich von Anfang an zu bekommen hatte - und darf dafür noch zahlen???
Das kann doch nicht deren Ernst sein - und der des Gerichts auch nicht.
Oder was soll das sein???
Mal gucken, wieviel Hirn das SHT denn tatsächlich zerstört hat???????

Mein Anwalt sagt, dass das nicht sein kann. Aber er hat auch keine Idee und will sich nochmal beraten, was jetzt am klügsten ist. Sowas ist ihm auch noch nicht untergekommen...

Ich bin außer mir vor Wut und Entäuschung!!!

LG Ellen
 
Hallo,
auch wenn ich mich wiederhole: In erster Instanz läuft (Ausnahmen bestätigen die Regel) nichts normal - frühestens vor den 5 Richtern am Landessozialgericht geht es tatsächlich um Recht und Gesetz, bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung usw.
Diese Richter müssen sich nämlich ggfls. vor der höchsten Instanz rechtfertigen - der einzelne Richter (Gerichtsbescheid) oder incl. seinen beiden ehrenamtlichen Beisitzern (Urteil) müssen das nicht - da geht es um “ je komplexer desto schneller vom Tisch bringen“ und/oder “keine Zeit für Amtsermittlung“.
Sollte nicht sein - ist aber so.
An deiner Stelle würde ich das Positive sehen - offensichtlich hast du keine Probleme mit der Berufsgenossenschaft gehabt und bist kurz vor deinem (weiteren) Ziel, einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen - da würden einige hier vor Freude in Tränen ausbrechen ;)
Gruß Prowler
 
hallo elster999,

wie hoch sollen die Verfahrenskosten denn sein?

Hast du das Angebot schriftlich vom Versorgungsamt oder nur mündlich?

Hole dir das schriftlich von denen ein, evtl. brauchst du es in der 2. Instanz.

Lg. Rolandi
 
Hallo,
grundsätzlich gibt es keine Kosten für einen Kläger (das übernehmen wir - also der Staat ;))im Sozialgerichtsprozess.
Ausser wenn durch Ihr Verschulden (was ich hier nicht sehe) die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines zusätzlichen Termins (darauf will bei Ellen der Richter mutmaßlich hinaus)erforderlich wird. Zudem können Missbrauchsgebühren verhängt werden, wenn Sie den Prozess fortführt, obwohl der Vorsitzende zuvor in einem Termin auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen hat. Der Mindestbetrag der aufzuerlegenden Kosten wäre in diesen Fällen 150,00 €. Aber wie es bei Ellen genau ist - dafür sollte der Anwalt Sorge tragen und nicht sie (oder wir). Aber wie Rolandi schon sagte: Alles schriftlich vom Gericht und/ oder Versorgungsamt geben lassen!! Das wird schon....
LG Prowler
 
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