Hallo Prowler,
Das ist ja spannend. Das Gericht hat noch auf den 69er verwiesen.
Aber eigentlich ist es identisch...
im 152 steht:
"(2) 1Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. 2EineFeststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung."
Fraglich ist glaube ich nur, wie das ganze im zeitlichen Kontext zu werten ist. Denn:
- Unfall Anfang 2014
- Antrag auf GdB Ende 2015
- Bescheid und Widerspruch in 2016
- Klage gegen abgewiesenen Widerspruch Dezember 2016
- Gutachten der BG zwischen Mitte 2016 und Anfang 2017 (und auch Übergabe von BG an SG!!! Und damit VA kenntlich gemacht)
- Bescheid der BG Mitte 2017
- Angebot MdE 40 (statt 30) Ende 2017
Kann es denn dadurch rechtlich korrekt sein, dass das VA jetzt die MdE nicht übernehmen muss, weil sowohl Antrag als auch Klage VOR Bescheid MdE erfolgten?
Oder ist MIT Bescheid MdE das VA nicht eigentlich gebunden, dieses zu übernehmen und sämtliche eigenen Erhebungen sein zu lassen? Egal wann die Antragstellung dagür erfolgten?
Aber warum kann das Gericht dann nicht jetzt aufgrund dieses Paragraphen sagen MdE 60 = GdB 60 - Klage stattgegeben, Sache erledigt.
Warum soll ich dann die Klage zurücknehmen, um GdB 60 als Übernahme zu erhalten???
Da wäre es total praktisch, einen guten RA oder Richter begragen zu können... ich hiffe, ich erreiche meinen morgen dazu...
Danke Euch allen für Eure Hilfe. Und wenn wer noch einen Tipp hat - immer gern gesehen
))
Das der Paragraph sich geändert hat, finde ich prima zu wissen, danke prowler!!!
LG Ellen