Hallo,
hier ein aktueller Hinweis auf die Fristen, die ein Haftpflichtversicherer längstens "prüfen" darf, ehe er seine Leistungspflicht anerkennen muß.
Gruß von der Seenixe
hier ein aktueller Hinweis auf die Fristen, die ein Haftpflichtversicherer längstens "prüfen" darf, ehe er seine Leistungspflicht anerkennen muß.
LG HALLE vom 14.09.2009, 1 T 55/09
Angemessenheit einer Prüfungspflicht des Haftpflichtversicherers von vier bis sechs Wochen vor Schadensregulierung
1.Der Kfz-Haftpflichtversicherer hat das Recht, vor einer etwaigen Schadenregulierung Akteneinsicht zu nehmen, sofern er sein Vorhaben, Akteneinsicht zu nehmen, dem gegnerischen Unfallgeschädigten binnen der bei durchschnittlich gelagerten Verkehrsunfällen regulären Bearbeitungszeit von vier bis sechs Wochen kundtut.
2.Nach Eingang der Akte stehen dem Kfz-Haftpflichtversicherer weitere drei Wochen zur Überprüfung der Einstandspflicht zu.
Gruß von der Seenixe