• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Wie lehne ich einen Richter ab?

Guten Tag,

vorstehend wurde die rechtslag seit 2009 beschreiben.
Sind meine Informationen richtig, dass nunmehr nach den Neuregellungen des SGG nicht mehr das LSG über ein Ablehnungsgesuch betreffend einen Richter wegen der Besorgnis der Befangehit entscheidet, sondern eine Kammer des SG selbst. Und dass gegen einen ablehnenden Beschluss dieser SG kammer kein Rechtsmittel mehr gegeben sei(Unanfechtbarkeit wegen § 172 II SGG)
Und damit ein solcher ablehnender Beschluss des SG damit(ob rechtlich haltbar oder nicht) hinzunehmen ist?
ich blicke bei diesen Neureleungen nicht durch - kann mir jemand hier vielleicht dazu etwas Näheres sagen?
Danke
MFG Max
 
Hallo Max,

hier ein ganz aktuelles Urteil.
LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat vom 27.12.2011 Aktenzeichen: L 13 SF 560/11
Normen: § 60 SGG, § 42 ZPO

Richter - Ablehnung - Befangenheit
Das Gesuch der Klägerin vom 15. November 2011, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe
Gemäß § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.

Dies zugrunde gelegt, ist die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters nicht begründet. Das Verhalten des Richters gibt keinen Anlass zu der Vermutung, er stehe der Sache und den Beteiligten nicht unvoreingenommen gegenüber. Das Befangenheitsgesuch stellt kein Instrument zur vorweggenommenen inhaltlichen Kontrolle richterlicher Entscheidungen, wie vorliegend der Entscheidung nach §§ 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO über die Terminsverlegung, dar. Diese ist grundsätzlich den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln gegen die Entscheidung vorbehalten (vgl. nur Beschluss OLG Schleswig-Holstein vom 14.05.2002, Az. 16 W 49/02 -juris). Für die Frage der Ablehnung gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO ist vielmehr allein von Bedeutung, ob sich aus dem Verhalten des Richters objektiv die Besorgnis der Befangenheit ergibt. Dies ist vorliegend durch die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags nicht erkennbar. Die Einschätzung des abgelehnten Richters, dass es sich bei den bis zur Entscheidung am 11. November 2011 vorgetragenen Gründen für die Terminsverlegung nicht um erhebliche Gründe im Sinne von § 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO handle, unterfällt der richterlichen Unabhängigkeit und überschreitet deren Grenzen nicht, da die Klägerin nicht willkürlich in der Ausübung ihrer prozessualen Rechte behindert oder benachteiligt worden ist und der Entscheidung keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen. Die Ablehnung der Terminsverlegung rechtfertigt danach kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

Hier siehst Du aber, dass das LSG über den Befangenheitsantrag gegen einen Richter eines SG entschieden hat und die Beschwerde beim BSG abgelehnt hat.
Die Hierarchie scheint also schon noch zu stimmen. Laut SGG habe ich auch keine veränderte Definition gesehen.

Gruß von der Seenixe
 
Guten Tag seenixe und danke für die Antwort,

habe eine fassung des SGG vom 22.12.2011 m.W. v. 01.01.2012 gegoogelt, wonach § 60 SGG nunmehr auf die entsprechende Anwendung der §§ 41 bis 49 ZPO verweist.

In einer vorherigen gesetzesfassung vom Stand der änderung 24.03.11 enthielt dagegen § 60 SGG folgende inhaltliche Fassung: Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Absatz 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der ZPO entsprechend.

§ 45 ZPO Absatz 1 besagt, dass über das Ablehnungsgesuch das gericht entscheidet, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
§ 45 ZPO Absatz 2 besagt in Satz 1: Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Satz 2 besagt: Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

Da nach dem Stand der SGG Fassung v. 24.03.11 der dortige § 60 SGG nur auf die entsprechende Anwendung des § 45 Absatz 2 Satz 2 verwies, war danach -bislang die Zuständigkeit der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch betreffend einen Richter bislang beim LSG gegeben (und nicht beim SG) und die Entscheidung des LSG nach § 177 SGG unanfechtbar.
Nach der Neufassung des § 60 SGG enthält dieser nunmehr jedoch den Verweis auf die entsprechende Anwendung des gesamten Inhalts des §45 ZPO, sodass dadurch nunmehr die Zuständigkeit des SG begründet wurde und das SG selbst über die Ablehnung eines Richters des SG befindet. nach § 172 Abs. 2 wird sodann die ablehnende Entscheidung des SG für unanfechtabr erklärt.

Meinem Rechtsverständnis nach ist damit eine ganz wesentliche Änderung erfolgt und der Instanzenweg zum LSG zur Entscheidung nicht mehr gegeben. So zumindest meine Meinung und dies aufgrund der näheren Recherchen.

Der o.a Beschluss in der LSG Ablehnung bezieht sich offensichtlich anhand der Daten, auf einen Fall, wo die Neufassung des SGG noch nicht in Kraft getreten war ((S. oben 01.01.12) und ist wohl nach der alten Gesetzesversion entschieden.

Wenn ich dass hier jetzt richtig sehe, gilt ab dem 01.01.2012, dass nicht das LSG zuständig ist für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch betreffend einen Richter des SG, sondern das SG selbst durch einen Richter hierüber durch Beschluss entscheidet und dieser beschluss sodann nach § 172 Absatz 2 SGG für unanfechtbar erklärt wird, womit zugleich der Instanzenweg zum LSG nicht mehr gegeben ist.

Dies stellt m. E. eine doch einschneide Veränderung dar.

Wie allerdings hier die Überleitungsbestimmung des § 206 SGG insoweit zu verstehen sein soll, kann ich noch nicht ersehen. Vielleicht ist hier im Forum jemand, der dazu was Näheres sagen kann ?.

Hier stellt sich z,B. die Frage, wie ist es wenn Befangenheitsgründe gegen einen Richter Ende 2011 erstmals geltend gemacht wurden, dieser sodann nochmals rückfragt ob dies als Befangeheitsantrag gegen ihn als Richter angesehen werden soll, sodann die Rückäußerung der Verfahrenspartei dies Anfang des Jahres 2012 nochmals ausdrücklich bestätigt und zugleich noch näher begründet.
Müßte nun für den befangeheitsheitsantrag aus Ende 2011 noch die alte SGG Fassung(Zuständigkeit Entscheidung liegt beim LSG) zur Anwendung kommen? oder gilt auch hier in Bezug auf die Zuständigkeit zur Entscheidung über den ANtrag die neue Gesetztefassung seit 1.1.12 , sodass das SG für die Entscheidung selbst zuständig ist?

Denke das Thema ist von allegemeinem Interesse, da hier jeder in seinen Verfahren mal davon betroffen sein kann und wenn Gesetzesänderungen nicht hinlänglich bekannt werden, kann da schnell mal was "in die Hose" gehen.
Hab daher vorstehend meine Meinung mal kundgetan und dass was ich bislang dazu rausfinden konnte.
Vielleicht weiß jemand mehr oder hat entsprechend Erfahreungen

Würde mich über Antworten freuen,

Grüße Max
 
Was ist in diesem Land nur los?

Hallo Max,

Du hast vollkommen Recht, die haben Still und Leise ohne große Diskussion nach nur kurzer Zeit das SGG schon wieder geändert. Nein ...es gab keinen Aufschrei, weil es so unter dem Deckmantel der Verfahrensbeschleunigung SGB 4 mit dem guten Titel Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein 4. Gesetz zur Änderung des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BR-Drs. 315/11) BT-Drs. 17/6764
durch den Bundestag gepeitscht wurde. Erst im Oktober 2011 gab es dazu eine Anhörung, bei der der Deutsche Richterbund genau dazu vermerkte:
Artikel 8 Nr. 4 des Gesetzentwurfs sieht eine Änderung des § 60 SGG dahingehend vor, dass für Entscheidungen über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern das Gericht zuständig sein soll, dem der Abgelehnte angehört. Ziel der geplanten Änderung ist laut der Begründung des Gesetzentwurfs die Verfahrensbeschleunigung.
Diese Intention unterstützt der DRB. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass die Zuständigkeitsverlagerung auf die Sozialgerichte zu einer weiteren Belastung der ersten Instanz führen dürfte.
Das Ziel einer Verfahrensbeschleunigung kann im Übrigen nur erreicht werden, wenn die Entscheidungen über die Ausschließung oder Ablehnung des Richters nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann, da ansonsten das
Verfahren im Vergleich zum derzeit geltenden Recht sogar verlängert würde. Davon geht auch der Gesetzentwurf aus, wenn er in der Begründung auf S. 48 ausgeführt, dass Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden könnten, da § 172 Abs. 2 SGG dem § 46 Abs. 2 ZPO als speziellere Norm vorgehe. Dies ergibt sich allerdings aus dem Wortlaut des § 60 SGG-E nicht eindeutig. Zur Klarstellung regen wird daher an, die im Entwurf enthaltene Verweisung auf § 46 Abs. 2 ZPO (der eine Beschwerde vorsieht) zu streichen. Wir weisen weiter darauf hin, dass die geplante Änderung Ablehnungsgesuche gegen im gerichtlichen
Verfahren gehörte Sachverständige nicht umfasst: Während gegen Beschlüsse über Ablehnungsgesuche gegen erstinstanzliche Richter keine Beschwerdemöglichkeit bestehen würde, könnten Beschlüsse über Ablehnungsgesuche gegen Sachverständige weiterhin mit der Beschwerde angefochten werden. Wir bitten um Prüfung, ob im Hinblick auf die Bedeutung einer richterlichen Entscheidung im Vergleich zu einer dieser nur vorbereitenden Beweiserhebung durch Sachverständige eine Harmonisierung des Befangenheitsrechts durch einen generellen Beschwerdeausschluss sinnvoll ist.

Nun fragt man sich, wie ist es bei anderen Gerichten?
Auch dort wird die Beschwerde gegen einen Richter durch das gleiche Gericht entschieden und eine Beschwerde oder Berufung gegen diese Entscheidung ist nur durch Revision möglich.
Ob diese Umstände aber zu einer Verfahrensbeschleunigung oder zur Herstellung des sozialen Friedens oder die Herstellung eines Gleichgewichts führen...ich möchte es bezweifeln. Es geht um Sozialrecht und es bleibt abzuwarten, ob diese neue Regelung nicht zu neuem Frust führt und mehr Ungerechtigkeit.

Gruß von der Seenixe
 
Letzte Änderung SGG - Ablehnung Sachverst./Richter

guten Abend,

zum letzten vorstehenden Beitrag:

irgendwo hab ich mal von einem namhaften Juristen eine Äußerung etwa sinngemäß folgenden Inhaltes gelesen:

Je mehr für Änwälte oder betroffene Kläger/Klägerinnen in (nicht adäquat verlaufenden) Verfahren Veranlassung besteht, von prozessualen Rechten Gebrauch machen zu müssen, desto größer werden die Bemühnungen über Gesetzesänderungen oder Ähnliches, die prozessualen Rechte einzuschränken oder diese wegfallen zu lassen.

Je öfter und je mehr Verfahren nicht adäquat verlaufen bzw. geführt werden, desto öfter haben Anwälte oder betroffene/r Kläger/Klägerin Veranlassung, Ablehnungsgesuche einzureichen. Dem wird durch Einschränkung der Rechte o. Wegfall eines Instanzenweges oder dergl. begegnet. So etwas nennt sich dann wohl eher "die elegante" Lösung.
Es soll allerdings auch - wenn auch selten vorkommend - tatsächlich Sachverständige oder Richter geben, die zu elbstkritischer Reflektion und Fehlerkorrektur sodann bereit sind und dies auch durch entsprechendes handeln zu erkennen geben. Wohl reine Glücksache, wenn sowas mal vorkommt.

Ich gehe - mit meiner Meinungsbildung darüber - schlichtweg davon aus, dass dieser namhafte Jurist sich nicht ohne Grund in diesem Sinne geäußert hat.


Mehr gibt es dazu wohl nicht zu sagen. Jeder kann sich seine eigene Meinung bilden, wer betroffen ist, meint allerdings nicht nur, sondern macht Erfahrungen.

Gruß Max 66
 
Wie lehne ich einen Richter ab

Hallo an alle im Forum!

Den Richter R. habe ich wegen Befangenheit abgelehnt und eine dienstliche Stellungnahme des Richter R. eingefordert.

Jetzt habe ich vom Gericht eine Nachricht erhalten, der Richter R. hätte sich geäußert, er sei nicht befangen.

Das Schreiben ist aber von einem Richter K. unterzeichnet.

Frage; hat ein solches Schreiben überhaupt seine Berechtigung wenn der abgelehnte Richter dies nicht selbst unterzeichnet?

Gruß ingi
 
hallo ingi,

war bei mir auch so - der befangene Richter wird wohl selbst nicht schreiben:.


ja du hast recht, ich bin befangen!


also bekommst du die Stellungnahme des Richter:

nein ich bin nicht befangen.

so und damit hat sich alles erledigt..


Bei mir hat sich herausgestellt, dass der Richter mehr als nur befangen war, was passiert dem Richter - dreimal darfst du raten: NICHTS

vergleichbar mit den Behörden
 
Top