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DRV - Gutachterauswahl?

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas sony1965
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

sony1965

Mitglied
Ein herzliches Hallo an alle,

habe eben bei: " Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen" gelesen:

....in der Regel werden jedoch vom Rentenversicherungsträger Gutachten unabhängiger Fachgutachter angefordert. Es müssen drei Gutachter/-innen zur Auswahl gestellt werden, aus denen ausgewählt werden kann;....

Meine Frage ist nun, was bei mir schiefgelaufen ist. Ich habe 2013 bei der DRV einen EM Rentenantrag gestellt. Wurde vom Amtsarzt der DRV im gleichen Gebäude zur Begutachtung vorgeladen und durch diesen untersucht. Dieser lehnte dann den Antrag ab.
Hatte nie eine Gutachterauswahl erhalten.
Jetzt frage ich mich, warum der das getan hat, wenn man durch die DRV 3 unabhängige Gutachter zur Auswahl bekommt, wo man sich dann für einen entscheiden muss!

War das rechtens, oder liegt hier ein Verstoss seitens der DRV vor?
Würde mich echt interessieren,

viele Grüsse,

sony
 
Hallo Ihr beiden,

kurz und bündig, auch bei uns lief es so ab. Die DRV hängt der BG in nichts nach, nur dort kann man die Gutachter noch schwerer entlarven, weil die Grundlagen so schwammig sind.

Die DRV Bund Berlin hat grundsätzlich jeden Antrag abgelehnt. Auf Widersprüche dann auch Reha´s genehmigt - aber die Rente wollte man dann doch nicht zahlen.

Gerichtsverfahren läuft jetzt seit 2,5 Jahren (Antrag war vor 3,5 Jahren). Der gerichtlich beauftragte Gutachter setzte dem ganzen die Krone auf.
Nun ist bei der ganzen Geschichte aber seit 5 Monaten ein Problem.
Es besteht ein Gutachten zur PUV, das eine 100 % Arbeitsunfähigkeit und im privaten Bereich erhebliche Einschränkungen seit dem Verkehrsunfall bescheinigt da die Schäden ausserhalb der Gliedertaxe liegen.
Zufällig ist der Gutachter auch an Sozialgerichten als zertifizierter Gutachter zugelassen.

Seit dem ist absolute Funkstille beim SG und bei der DRV Bund. Das wollte man sicher nicht dazwischen haben.
 
Moin moin!

Ich habe mir gerade mal die Quelle zu "in der Regel werden jedoch vom Rentenversicherungsträger Gutachten unabhängiger Fachgutachter angefordert. Es müssen drei Gutachter/-innen zur Auswahl gestellt werden, aus denen ausgewählt werden kann" angeschaut.Es wird tatasächlich zu Renten wegen Erwerbsminderung Entsprechendes mit Bezug zum "Gemäß § 43 SGB VI besteht ein Anspruch auf Rente bei Erwerbsminderung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:" geäußert.

Es stellt sich mir auf Grund der Art und Weise der Beauftragung und ihres Aufgabengebietes wirklich die Frage, ob damit nicht tatsächlich ein rechtlicher Anspruch dokumetiert wird, auf den sich Betroffene im Rahmen von Gutachten bei der DRV berufen können.

Bzw ob nicht Gutachten, die nur auf Basis eines Gutachters ohne entsprechendes Wahlrecht rechtswidrig sind.

Vllt. kann da Isländer grob pauschal etwas zu sagen, inwieweit da ein Rechtsbezug vorhanden sein könnte.

Gruß
 
Seit dem ist absolute Funkstille beim SG und bei der DRV Bund. Das wollte man sicher nicht dazwischen haben.

@ Rajo,muß grad schmunzeln,bei mir ist es ähnlich,seitdem bei mir fest steht das Teile der Wirbelsäule entfernt werden müssen (BWK 11 u.12 und 3 Bandscheiben) ist bei mir auch Funkstille bei der DRV,Widerspruchsstelle und SG laut Ihrem Gutachter ist mein Rücken ja voll belastbar(bin ja bloß unmotiviert),das wollten die bestimmt auch nicht dazwischen haben;).
Naja so hab ich ja noch ne recht gute Chance der Querschnittslähmung zu entgehen,die deutsche Rentenversicherung und deren Gutachter hätten mich ja quasi in den Rollstuhl geschubst....:mad:
 
Hallo
Hatte nie eine Gutachterauswahl erhalten.

ich auch nicht, stattdessen kommt dann irgendwann des langen Wartens und Bangens ein Brief von der DRV:
Sehr geehrte..
um über Ihren Rentenanspruch entscheiden zu können, haben wir heute den o.g Arzt beauftragt, ein Gutachten über Ihren Gesundheitszustand abzugeben.
ganz unten im Text noch die Belehrung der Mitwirkungspflicht nach §62 SGB1
Wer Leistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen usw.
Dann wieder Post- der Rentenversicherungsträger hat mich beauftragt, Sie ärztlich zu untersuchen. Ich bitte Sie daher den nachfolgend genannten Termin wahrzunehmen und diese Mitteilung und Ihren Personalausweis mitzubringen. Briefkopf oben aber Deutsche Rentenversicherung Bund

Ich wette mit Euch, durch den ganzen Druck und auch durch die z.T. Verzögerungstaktiken und die ganze Zeit die da ins Land geht, weiß kaum ein Patient bescheid, sondern "freut" sich einfach nur auf einen "Begutachtungstermin" :o
Bei mir waren auch mehrere Anläufe nötig und heute weiß ich auch, dass ich es ohne meinen Fachanwalt für Sozialrecht noch viel schwerer gehabt hätte, dann hätte das wahrscheinlich noch viel länger gedauert mit dem Sozialgericht etc.
Ich habe 2013 bei der DRV einen EM Rentenantrag gestellt. Wurde vom Amtsarzt der DRV im gleichen Gebäude zur Begutachtung vorgeladen und durch diesen untersucht. Dieser lehnte dann den Antrag ab.
Grundsätzlich erfolgt eine Begutachtung bei der DRV durch einen Arzt der entsprechenden Fachrichtung, aber im gleichen Haus..:confused:
Direkt im Haus der DRV eine Begutachtung durchführen lassen? Was soll da neutral sein.
Ein Gutachter im Haus der Rentenversicherung ist immer auch Mitarbeiter des med./ärztl. Dienstes der RV und damit auch Angestellter der Rentenversicherung.

Dann geht wohl der Gutachter nach der Begutachtung eben in sein Büro nebenan und schreibt das Gutachten. Dann entscheidet er auch gleich alleine oder mit dem ihm gegenüber sitzendem Arbeitskollegen, ob aus ärztlicher Sicht z.B.eine EM-Rente gewährt weden kann oder nicht. Das heißt keine zweite Person oder nur eine dem Gutachter bekannter Arbeitskollege im Haus schaut da noch einmal rüber und korrigiert womöglich etwas. Das nennt sich dann ärztlicher Dienst im Haus der DRV. Ob man hier von einer loyalen,gerechten Beurteilung ausgehen kann bzw. eine neutrale Beurteilung erwarten kann...ich weiß ja nicht. Aus der Praxis heraus wohl eher nicht.

Eine Begutachtung im Hause der RV durch einen eigenen Mitarbeiter halte ich für äußerst fragwürdig. Hier kann und sollte man schon die Frage nach der gebotenen Neutralität stellen, wenn so etwas durch unter Umständen eigene Mitarbeiter erfolgt und eben nicht durch externe, "unabhängige"Gutachter.
Klar wissen wir alle, dass die genauso befangen sein können.
Trotzdem sieht es anders aus, wenn ein niedergelassener Facharzt als Gutachter beauftragt wird , so war das jedenfalls bei meinen diversen orthopädischen und psychologischen GA´s. Dann sind zumindest weitere Personen im Spiel, auch wichtig später beim SG.
Legt man nämlich Widerspruch ein, wird der Antrag ja wieder von denselben Ärtzen bzw. med. Dienst-Mitarbeitern bearbeitet und abgelehnt. Gleich mal 2 Fliegen mit einer Klappe fällt mir zu der Nummer so ein.
3 verschiedene Gutachter benennen heißt automatisch auch einen höheren Verwaltungsaufwand und Zeitverlust.
Ich bin mir auch nicht sicher ob jemand dann darauf einen Rechtsanspruch hat oder ob dies nur eine Kannbestimmung ist.
Jeder Regionalträger der RV wird da wohl auch, wie bei so vielen anderen Dingen unterschiedlich verfahren.

Auch immer interessant: Die Rentenversicherung verfügt über Listen in Frage kommender Gutachter, geordnet nach Fachrichtungen. Allerdings werden bestimmte Fachrichtungen dabei zusammengefasst. So werden zum Beispiel Neurologen und Psychiater in derselben Gruppe geführt. Und so passiert es zwangsläufig häufig das ein Gutachter Untersuchungen und Beurteilungen erstellt, die gar nicht 100%ig in sein Fachgebiet fallen.
Sollte die Rente dann aufgrund des Gutachtens abgelehnt werden und der Gutachter z.B. nicht Facharzt auf dem geforderten med. Fachgebiet sein, hat man dann im Widerspruchsverafhren wenigstens gute Argumente vorzubringen.

LG Lara
 
Hallo zusammen,

es gibt in der Tat auch bei der DRV ein Gutachterauswahlrecht, aber lediglich im Bereich des SGB 9, also der Teilhabe behinderter Menschen am Leben. Für Rehabilitationsleistungen, die ja nicht nur durch die DRV erbracht werden, ist im § 14, Abs. 5 geregelt:
(5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt.

Wenn jedoch ein Antrag auf Erwerbsminderung gestellt wurde, greift das SGB VI. Und da wäre mir neu, dass einem ein Gutachterauswahlrecht zusteht.

Gruß
Joker
 
Hallo Lara,genauso wie bei Sony1965 wurde ich auch in einem Gebäude der DRV "begutachtet" von einem Arzt des sozialmedizinischen Dienstes der Rentenversicherung.
Dieser gleiche Arzt entschied auch nach dem "Befund" über meine "Leistungsfähigkeit",EMR,Antrag auf Umschulung und Leistung auf Teilhabe.
Da er in seiner "Begutachtung" zu dem Schluß gekommen ist das ich ein "Sozialschmarotzer" und "Simulant" bin ,(das hat er natürlich nicht so direkt geschrieben sondern er benutzte Worte wie: Antriebsarmut,depressive Verstimmungen,Angespanntheit,wirtschaftliche-und soziale Probleme,usw.) verneinte er jegliche Leistungen der deutschen Rentenversicherung.
Wie sich jetzt rausstellte ist dieser Arzt ein Chirurg,was die Sache mit meinem Rücken und den ganzen anderen körperlichen Einschränkungen (die mittlerweile von der PUV und dem Landesamt für soziale Dienste anerkannt sind) für die Rentenversicherung jetzt wohl ganz schön schwierig macht....zumal die Epikrise(Diagnose) des Gutachters komplett auf die Psychoschiene fährt und das als Chirurg...naja er hatte das ja nicht mal nötig die von mir mitgebrachten Röntgen CDs einzusehen er wollte nur wissen ob ich die mit hab......bin mal gespannt wie die aus der Nummer rauskommen wollen;).
Hab im Herbst ja meine Rücken OPs und die abschließende Begutachtung der PUV und wenn das alles einigermaßen läuft,ist eines meiner Ziele mit der deutschen Rentenversicherung werde ich Schlitten fahren und den "Gutachter" mach ich berühmt...:D
 
Hallo Joker,

habs auch erst durch Buchfreundin´s Hinweis gefunden.

http://www.behindertenbeauftragte.d...derungsrente/Erwerbsminderungsrente_node.html

Der Sozialmedizinische Dienst des Rentenversicherungsträgers entscheidet nach Eingang des Rentenantrages, welche medizinischen Unterlagen des Versicherten benötigt werden. In den seltensten Fällen genügen hier Befundberichte des behandelnden Arztes oder Entlassungsberichte eines Krankenhauses oder einer Rehabilitationsklinik. Dennoch werden diese in die Entscheidungsfindung mit einbezogen.
In der Regel werden jedoch vom Rentenversicherungsträger Gutachten unabhängiger Fachgutachter angefordert. Es müssen drei Gutachter/-innen zur Auswahl gestellt werden, aus denen ausgewählt werden kann; wird eine bestimmte Gutachterin/ein bestimmter Gutachter ausgewählt, muss diesem Wunsch also Rechung getragen werden.
 
Hallo Rajo,

dann würde ich bei der Behindertenbeauftragten nachfragen, aus welchem § des SGB VI sich das Gutachterauswahlrecht ableiten lässt.

Ich persönlich befürchte allerdings eher einen redaktionellen Fehler :rolleyes:

Gruß
Joker

Nachtrag:

Und in den rechtlichen Arbeitsanweisungen der DRV zu § 14, Abs 5, SGB IX findet man auch, wie sich die DRV das Gutachterauswahlrecht ganz einfach umgehen kann: indem sie ihre internen Gutachter bemüht, lest selber:
R6 Sachverständige (§ 14 Abs. 5 SGB IX)

Die Beauftragung von Sachverständigen wird in § 14 Abs. 5 SGB IX geregelt. Danach hat der Reha-Träger bei externen Begutachtungen unverzüglich mindestens drei geeignete Sachverständige zu benennen, die möglichst wohnortnah erreichbar und barrierefrei zugänglich sind. Durch die Benennung der drei geeigneten Gutachter wird es dem Leistungsberechtigten ermöglicht, unter mehreren Sachverständigen auszuwählen. Hat er eine entsprechende Auswahl getroffen, ist dieser Rechnung zu tragen.
Die Benennung der sozialmedizinischen Gutachter nach § 14 Abs. 5 Satz 3 SGB IX ist nach den individuellen Gegebenheiten des zuständigen Rentenversicherungsträgers vor Ort auszurichten. Starke sozialmedizinische Dienste sollten weiterhin ausgelastet bleiben. Im Falle der Nutzung der eigenen sozialmedizinischen Dienste muss keine Gutachterbenennung erfolgen. Die Benennung von drei geeigneten Sachverständigen und damit auch die Auswahlmöglichkeit des Versicherten ist nur erforderlich bei einer externen Begutachtung [>>](ISRV:NI:AGDR 1/2002 7).
Quelle: http://www.eservice-drv.de/Raa/Raa.do?f=SGB9_14R6

Vom Fazit her also ein Gutachterauswahlrecht, das de facto keins ist, da bei Rehabilitationsfragen in der überwiegenden Zahl der Fälle ein sozialmedizinisches Gutachten ausreichen dürfte und kein Facharztgutachten erforderlich ist. :(
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Joker,

es war klar das die DRV gleich wieder Wege findet das zu umgehen. Eigene Gutachter im eigenen System sind ja auch "Gold" wert.
Wieviele wehren sich wohl dagegen......

Hey Hotte,

bei uns ist ja der Scherz, das meine Frau von frühester Jugend an eine Skoliose hat und schon seit damals nie mehr als leichte Arbeiten machen durfte. Voraussage der Mediziner damals "sie werden mit 30 im Rollstuhl sitzen".
Das ist Gott sei Dank nicht eingetreten, es hatte sich stabilisiert und war auch so bis sie an der Borreliose erkrankte.
Zwei Gutachter auf verschiedenen Fachgebieten (Orthop. und Neurologe) kamen zu dem Ergebnis max. noch leichte Arbeiten mit so gut wie allen negativen Leistungseinschränkungen.
Naja, da kann man ja von einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ausgehen und Widerspruch eingelegt (auch mit der Begründung).
In diesen Zeitraum kam der schwere VKU mit diversen Folgen. Widerspruch noch während der laufenden Behandlungen abgelehnt.
Klage......

Was jetzt kam ist eine Posse. Nach einem Jahr kam man bei dem SG auf die Idee ein zusätzliches Gutachten einzuholen. Dieser Gutachter stellte allein auf orthopädischen Gebiet gegenüber den vor dem Unfall fesststehenden Einschränkungen erhebliche zusätzliche Einschränkungen fest - behauptet im Endgang, das sie weitaus höher belastbar wäre als vor dem Unfall.

Es ist ja nicht nur das geschlossene Gutachtersystem der DRV die sich für die "Dienste am Patienten" sehr gut entlohnen lassen, die Gutachter haben sich innerhalb der SG so breit gemacht das man sehr viel Ausdauer benötigt.
Mir kann keiner erzählen das es bei den SG nicht bekannt ist, da immer wieder die gleichen Gutachter beauftragt werden und bei diesen immer wieder die gleichen Ergebnisse (voll arbeitsfähig) heraus kommen, egal woran der Antragsteller leidet.
 
Moin moin!

Isch han misch mal gannzz dumm gestellt, und habe den auf Kontakt genutzt um mal zu sehen, was als Antwort kommt.

Denn nur wenn nicht fragt bleibt dumm :rolleyes:.

Kurznachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Nachfrage zu einer auf dieser Internetplattform geäußerten Aussage.

Speziell geht es um eine Aussage zum Link http://www.behindertenbeauftragte.d...derungsrente/Erwerbsminderungsrente_node.html - Renten wegen Erwerbsminderung.

Im unteren Abschnitt steht "In der Regel werden jedoch vom Rentenversicherungsträger Gutachten unabhängiger Fachgutachter angefordert. Es müssen drei Gutachter/-innen zur Auswahl gestellt werden, aus denen ausgewählt werden kann; wird eine bestimmte Gutachterin/ein bestimmter Gutachter ausgewählt, muss diesem Wunsch also Rechung getragen werden."

Habe ich das wortwörtlich so zu verstehen, daß ich im Rahmen der Prüfung einer Erwerbsminderung bei der DRV ein rechtlich verbindliches Gutachterauswahl- bzw. vorschlagsrecht zumindest aus seitens der DRV 3 vorzuschlagenden Gutachtern habe?

Mal sehen was als Antwort kommt.
Falls eine kommt.


Gruß
 
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