Hallo zusammen,
uns würde eure Einschätzung interessieren:
Ärztliche Gebühren
"Abweichend von § 9 Nr. 5 übernimmt der Versicherer die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, in voller Höhe."
In den normalen AUB 2008 heißt es, dass die PUV max. 1 Promille der Versicherungssumme als Kosten für die Begründung des Nachweises ersattet (ca. 100 €). Durch einen Gruppenvertrag greift die oben anführte Regelung, die kein Kostenlimit hat.
Einschränkungen, dass z.B. die Versicherung den Betrag zunächst freigeben muß oder ähnliches gibt es in den AUB nicht. Ebenso keine Einschränkung in der Länge der Begründung.
Wäre es jetzt nicht sinnvoll die Begründung des Leistungsanspruches direkt von einem selbst beauftragten Gutachter erstellen zu lassen, idealerweise bereits mit Angabe von Prozentwerten bei den Einschränkungen.
Damit kann man ja quasi ein (kostenfreies) Gegengutachten vom Start weg erstellen lassen, denn die Versicherung wird auf ein ergänzendes eigenes Gutachten bestehen.
Der zweite Gutachter wird aber die bereits festgestellten Schäden nicht mehr einfach abtun können, sondern bestenfalls noch an den Prozentwerten etwas verändern können.
Damit hätten wir 3 Fliegen auf einmal erschlagen:
- Zwang für den Versicherungsgutachter auf alle festgestellten Schäden einzugehen.
- Druck nicht komplett von den Einschätzungen des ersten Gutachters abzuweichen.
- keine Kosten für ein (erstes) eigenes Gutachten.
Sind meine Überlegungen richtig oder interpretiere ich in diese Kostenübernahmeerklärung nur zu viel rein ?
Danke für Eure Meinung
Mope
uns würde eure Einschätzung interessieren:
Ärztliche Gebühren
"Abweichend von § 9 Nr. 5 übernimmt der Versicherer die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, in voller Höhe."
In den normalen AUB 2008 heißt es, dass die PUV max. 1 Promille der Versicherungssumme als Kosten für die Begründung des Nachweises ersattet (ca. 100 €). Durch einen Gruppenvertrag greift die oben anführte Regelung, die kein Kostenlimit hat.
Einschränkungen, dass z.B. die Versicherung den Betrag zunächst freigeben muß oder ähnliches gibt es in den AUB nicht. Ebenso keine Einschränkung in der Länge der Begründung.
Wäre es jetzt nicht sinnvoll die Begründung des Leistungsanspruches direkt von einem selbst beauftragten Gutachter erstellen zu lassen, idealerweise bereits mit Angabe von Prozentwerten bei den Einschränkungen.
Damit kann man ja quasi ein (kostenfreies) Gegengutachten vom Start weg erstellen lassen, denn die Versicherung wird auf ein ergänzendes eigenes Gutachten bestehen.
Der zweite Gutachter wird aber die bereits festgestellten Schäden nicht mehr einfach abtun können, sondern bestenfalls noch an den Prozentwerten etwas verändern können.
Damit hätten wir 3 Fliegen auf einmal erschlagen:
- Zwang für den Versicherungsgutachter auf alle festgestellten Schäden einzugehen.
- Druck nicht komplett von den Einschätzungen des ersten Gutachters abzuweichen.
- keine Kosten für ein (erstes) eigenes Gutachten.
Sind meine Überlegungen richtig oder interpretiere ich in diese Kostenübernahmeerklärung nur zu viel rein ?
Danke für Eure Meinung
Mope