Hallo Kathi,
hallo Isländer,
genau das habe ich ja geschrieben. Es bleibt nur der Weg über die Verkehrsopferhilfe, sprich Entschädigungsfonds !! Dieser Fonds hat auch dann einzutreten, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde und der Kfz-Versicherer nach § 152 VVG nicht einzutreten hat ! Aber: Jetzt kommt ein großes Aber: Der Vorsatz des Täters muss sich auch auf die Schadensfolgen erstrecken, also auf die Verletzungen Eurer Familie. Ist dies nicht der Fall, BLEIBT die Eintrittspflicht des Kfz Versicheres bestehen !! siehe Weber DAR 87,343 m.w.Nachw. Es muss also eruiert werden, ob der Schädiger nur sich selbst töten wollte oder ob er - billigend - in Kauf genommen hat, Euch zu verletzen. Das ist eine Tatfrage, die die Juristen klären müssen.
Kommt es zur Inanspruchnahme der VOH müssen Bedingungen beachtet werden. Schmerzensgeld kann nach § 12 II 1 PflVG nur geltend gemacht werden, " wenn und soweit die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzungen zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist".Die Verletzungen müssen also drastisch und deutlich herausragen, ebenso müssen dauerende und erhebliche Beeeinträchtigungen vorliegen. Siehe LG Hamburg VersR 77, 581, und 674. Es entfällt beim Schmerzensgeld auch die Genugtuungsfunktion (anders als in "normalen" Fällen) Hier kommt nur die Ausgleichsfunktion zum Tragen ! siehe Weber DAR 87,360 m.w. Nachw.
Kathi, ich hoffe, dass Du einen versierten Anwalt hast, denn hier liegt ein hoher Berg vor Dir.
Viel Glück
Dieter