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Erfahrungen mit hypothetischer Einwilligung

  • Ersteller des Themas Deleted member 44087
  • Erstellungsdatum
D

Deleted member 44087

Guest
Hallo Forum,

Ich möchte klagen wegen eines Aufklärungsfehlers bei meiner Lasik.

Mein Anwalt meinte nun, eine Herauforderung wäre die hypothetische Einwilligung, da würden mich die Richter unter Druck setzen.

hat jemand von euch Erfahrung damit im Gerichtssaal?

Danke
 
hallo,

mit erfahrung kann ich nicht dienen, aber es gilt folgendes:
grundsätzlich muss die einwilligung eines patienten vorliegen. nachweis idR eben mit aufklärungsbogen und unterschrift. das gilt allgemein, wenn der patient mündig (andernfalls eben über einen rechtlicher vertreter) und ansprechbar ist.

eine hypothetische einwilligung dagegen wird dann unterstellt, wenn der patient selbst nicht ansprechbar (bewusstlos) ist, ein eingriff dringend nötig erscheint und unter diesen umständen eben diese hypothetische einwilligung unterstellt werden kann ("... er würde einwilligen, wenn er könnte ...").

da scheint der RA schlecht informiert zu sein oder einer auseinandersetzung aus dem weg gehen zu wollen.


gruss

Sekundant
 
hallo,

mit erfahrung kann ich nicht dienen, aber es gilt folgendes:
grundsätzlich muss die einwilligung eines patienten vorliegen. nachweis idR eben mit aufklärungsbogen und unterschrift. das gilt allgemein, wenn der patient mündig (andernfalls eben über einen rechtlicher vertreter) und ansprechbar ist.

eine hypothetische einwilligung dagegen wird dann unterstellt, wenn der patient selbst nicht ansprechbar (bewusstlos) ist, ein eingriff dringend nötig erscheint und unter diesen umständen eben diese hypothetische einwilligung unterstellt werden kann ("... er würde einwilligen, wenn er könnte ...").

da scheint der RA schlecht informiert zu sein oder einer auseinandersetzung aus dem weg gehen zu wollen.


gruss

Sekundant
Interessant!

Er ist noch nicht mein Anwalt, hat nur eine erste Einschätzung abgegeben.

Es gab kein mündliches Aufklärungsgespräch und der Bogen wurde entsprechend nicht von keiner Seite unterschrieben. Allerdings ein zweites Dokument, in dem ich versichere, über den Eingriff vollständig aufgeklärt worden zu sein (separates Dokument, das keine Nebenwirkungen aufführt). Wie schätzt du das ein?
 
ehrlich gesagt: gar nicht. jedenfalls nicht mit den unbekannten wie zusammenhang (der dokumente), inhalt usw. das sollte ein anwalt beurteilen.


gruss

Sekundant
 
ehrlich gesagt: gar nicht. jedenfalls nicht mit den unbekannten wie zusammenhang (der dokumente), inhalt usw. das sollte ein anwalt beurteilen.


gruss

Sekundant

mangelhaften Aufklärung.
Hier sagt das Gericht, dass bei Schönheitsoperationen der Entscheidungskonflikt des Patienten nach der Lebenserfahrung immer plausibel sei, eine Berufung der Behandlerseite auf die hypothetische Einwilligung also in jedem Fall scheitert. Ob das in dieser Rigorosität vor dem Bundesgerichtshof gehalten hätte, konnte nicht geklärt werden, da die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
 
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