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Hat jemand von euch zu einem Beschluss gemäß §110 a SGG Beschwerde eingelegt und musste danach Stellungnahme abgeben?

Eckerin

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
26 Nov. 2021
Beiträge
309
Hallo Leute,
ich habe mich um eine Videokonferenz bemüht. Dies ist wegen des Unmittelbarkeitsprinzips (alle Entscheidungen werden in der Hauptverhandlung getroffen und alle Beteiligten wurden befragt) abgelehnt worden. Hat einer eine Idee was ich in dieser Stellungnahme schreiben soll?
LG Eckerin
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Leute,
Ich muss dazu etwas schreiben. Das Gericht hat die Stellungnahme von meinem Anwalt verlangt und der hat mir den schwarzen Peter weiter gereicht. Das so etwas niemanden außer mir noch nicht passiert ist, kann ich mir nicht vorstellen. Kann es sein, dass sich keiner traut mir zu antworten?
LG Eckerin
 
Hallo Eckerin,
bitte nimm es mir nicht übel, aber ich vermute, es antwortet Dir niemand mehr, weil Du bislang jede Hilfeleistung ausgeschlagen, bzw. nicht umgesetzt hast. Irgendwann ist dann halt die Luft raus….Dennoch alles Gute.
 
Hallo @Eckerin

da hier nur eine Handvoll User dauerhaft aktiv sind und deine Probleme immer recht speziell sind, kann ich mir gut vorstellen, dass noch niemand dieses Problem hatte.

Gruß Goldmember
 
Hallo Rehaschreck.
du darfst nicht alles glauben, was gesagt wird . Ich habe euch zitiert und schon hat eine vom Gericht nach $ 106 SGG vom Gericht beauftragte Gutachterin abgelehnt. Diese Frau hat schon einige negative Gutachten für andere Mandanten meines RA verfasst. Die Selbstablehnung der Gutachterin hat meinen RA erfreut. Da könnte ich noch ganz andere Beispiele nennen. Ihr bringt mich auf viele Paragraphen, die ich gar nicht auf dem Schirm habe. Dafür habe ich mich auch schon mehrfach bedankt.
Hallo Goldmember,
was du schreibst ist möglich. Ich wollte nur Leute bitten mir zu helfen.
LG Eckerin
 
Hat einer eine Idee was ich in dieser Stellungnahme schreiben soll?
Es wurde doch bereits ein Thread geschlossen, weil man Dir gute Ratschläge erteilt hat, Du jedoch nicht darauf eingegangen bzw. geantwortet hast.
Warum sollte ein über 60 Jähriger nicht vor Gericht erscheinen können ? Wenn er etwas wichtiges zu bezeugen hat, soll er es doch tun, darauf hast Du ein Recht und wenn das Gericht Deinem Antrag folgt ist doch gut.

Selbstverständlich will das Gericht sich von Angesicht zu Angesicht unterhalten.
Wäre der Zeuge in den USA wäre das ein Grund, einige hundert km fahren zu müssen ist kein Grund.
Sorry verstehe Dich nicht und muss den Kollegen zustimmen, besser kann man es Dir nicht erklären und von Dir kam nichts was gefragt wurde.
 
Hallo KoraCat,
(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

Wo liest du in dem Absatz des § 110 a SGG, dass nach diesem Absatz des § 110 a SGG, dass dies ein unanfechtbarer Beschluss ist? Wenn das so wäre, müsste ich wohl kaum eine Stellungnahme schreiben. Ich hoffe wirklich, dass mir einer hilft. Weiterhin hoffe ich, dass niemand abgeschreckt wurde durch die Beiträge hier im Forum.
Wegen dem Treat, Uli , habe ich nicht aufgepasst. Ich konnte schreiben, also habe ich geschrieben.
LG Eckerin
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
Hallo Eckerin,
wenn ein Zeuge glaubt, es sei ihm nicht zumutbar anzureisen, dann kann er einen solchen Antrag stellen.
Nur ist mir unkar, warum Du diesen Antrag stellst. Der Richter ist Herr des Verfahrens und er will sich einen Eindruck schaffen was er nur durch persönliches Erscheinen und befragen könne. Welche schwerwiegenden Gründe kannst Du denn anführen, dass es unverhältnismäßig erscheint.
Wenn man sich in einen ICE Zug setzt ist man in zwei Stunden bis zu 500 km weit gereist. Warum ist dies unzumutbar ?
Man kann im Arbeitsleben usw. eine Onlinekonferenz abhalten, aber ein Gerichtsverfahren ist eine ganz andere Nummer.
Gruß Uli
 
hallo,

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

@KoratCat - zwei einwendungen dazu:

hier ist die bestimmung im ganzen zu lesen:
- zunächst sagt der § (kernaussage), dass grundsätzlich eine übertragung möglich ist ("kann gestatten") und für diesen fall in abs. 3 weiter ausführt
- und der zitierte absatz 3 konkretisiert lediglich, dass keine aufzeichung erfolgt, es also nicht gespeichert wird.

aufzeichnung ist ein technischer vorgang, kein juristisch zu interpretierender. also hängt es ausschliesslich von der richterlichen entscheidung ab.

ob die anwesenheit nötig ist, dürfte vor allem davon abhängen, ob "tête-à-tête" ein erkenntnisgewinn besteht (wahrheit, zuverlässigkeit). das müsste nach m.A. im vortrag konkretisiert werden, ggf mit einer gegenvorstellung zum beweisbeschluss.


gruss

Sekundant
 
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