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Widerspruchsverfahren

bava

Mitglied
Registriert seit
26 Juli 2017
Beiträge
61
Ort
Bayern
Hallo zusammen,

ist es bei einem von Euch schon mal passiert, dass die BG beim Landgericht ein Widerspruchsverfahren abwiegeln will, weil aus deren Sicht die Rechtsprechung des Sozialgerichts schlüssig und nachvollziehbar war?

Und wenn ja - hatten sie damit erfolg?

LG Bava
 
Hallo @bava,

meinst Du bei Landessozialgericht oder Landgericht? ich verstehe das jetzt nicht ganz.

vg beutlers
 
Entschuldigung beutlers,

ich meinte das Landessozialgericht.
Wir haben nach dem Urteil beim Sozialgericht Widerspruch eingelegt. Und jetzt hat die BG an das Landessozialgericht geschrieben, mit dem Antrag die Berufung zurück zu nehmen, weil das Urteil des Sozialgerichts schlüssig und nachvollziehbar wäre...

Habe ich in dieser Form noch nie gehört oder gelesen und bin deshalb verunsichert. Und wir fragen uns nun, ob das Gericht aufgrund des Antrags der BG tatsächlich einen Widerruf einfach kippen würde.
Leider ist unser Anwalt dieses Woche aufgrund Erkrankung nicht erreichbar.
 
Hallo bava,

aus Sicht der BG ein normaler und üblicher Vorgang.
Sie hat vor dem SG gewonnen. Das soll auch so bleiben.

Das LSG hat nun frei Hand. Kann sich dem anschließen oder neu bewerten.

Es ist nichts verloren.

Gruß und viel Erfolg
 
Hi @bava,

ja, wie @slahan schreibt, aus Sicht der BG ein normaler und üblicher Vorgang. Ein bisschen Arbeit, für die die BG ihre Mitarbeiter ja ohnehin bezahlt, und € 225 Gerichtsgebühr, die ja schon aufgrund deiner Berufung fällig wurden. Hätte der Sachbearbeiter oder Rechtsassessor keinen Berufungsabweisungsantrag gestellt und evtl. Begründung eingereicht, hätte er etwa seine Amtspflicht verletzt. Er hätte quasi deinen Anspruch anerkannt. Dass aufgrund einer Berufungsschrift eine BG anerkennt, kommt selten vor!

Jetzt im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht wird die Sache noch einmal überprüft, ggfs. noch eine Beweisaufnahme durchgeführt. Dann entscheiden drei erfahrene Berufsrichter (Richter am LSG) und zwei Laienrichter über deinen Anspruch. Beim Sozialgericht waren es nur ein möglicherweise noch nicht so erfahrener Berufsrichter (Richter am SG) und zwei Laienrichter. Es ist also damit zu rechnen, dass jetzt mehr juristische Kompetenz angewandt wird, was aber noch nicht bedeutet, dass das Urteil des Sozialgerichts abgeändert wird. Dazu muss dein RA gegen das vorinstanzliche Urteil für deinen Anspruch Beweis führen, das Gericht überzeugen, nicht nur behaupten. Die BG wird natürlich abstreiten, möchte, dass das Urteil bestätigt wird..

Viele Grüße und guten Erfolg!

KoratCat
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Danke Slahan und KoratCat,

ich war wirklich erschrocken - wir hatte uns das Gegengutachten extra für die Berufung aufgehoben - eben weil wir auf mehr richterlicher Kompetenz gehofft hatten.

Das für uns zuständige Sozialgericht ist nämlich dafür bekannt, dass alles was mit evtl. Rentenansprüchen zusammenhängt für den Kläger negativ verbescheidet.

Liebe Grüße
Andrea
 
Hallo @bava,
kannst du uns bitte noch das Bundesland (LSG) mitteilen?
Ist am Sozialgericht per Gerichtsbescheid (einzelner Richter/Urteil per Post) entschieden worden, oder hattet ihr einen öffentlichen Termin (Richter und zwei Beisitzer)?

Gruß MM
 
Hallo MM,
es ist in Bayern. SG hat Urteil per Post zugestellt - öffentlicher Termin hat wegen Corona nicht stattgefunden.
 
Hallo MM,
es ist in Bayern. SG hat Urteil per Post zugestellt - öffentlicher Termin hat wegen Corona nicht stattgefunden.

Ich hab's mir schon gedacht - wieder mal Bayern. Der (öffentliche) Termin wurde nicht wegen Corona abgesagt, sondern es sollte euch der gesetzliche Richter (Artikel 1 Absatz 1 GG) und damit euer Recht auf rechtliches Gehör (Artikel 103 GG) genommen werden.

Evtl. wird euer Verfahren wegen diesen (Grundrechts-) Verstößen nach § 159 SGG an das Sozialgericht zurückverwiesen. Wenn nicht, geht es jetzt für euch erst richtig los.

Lasst euch nicht unterkriegen, macht alles schriftlich und sammelt sämtliche Befunde bei euren Behandlern/Ärzten ein - daß ist euer Recht nach § 630g BGB

Drück die Daumen
Gruß MM
 

Im Zweifel sollte man bei einem Gerichtsbescheid auch mündliche Verhandlung beantragen, damit erstmal das Gericht in einer mündlichen Verhandlung darüber sitzen muss.Da offenbar nur Berufung eingelegt wurde, wird nun vor dem LSG neu verhandelt.
 
Lasst euch nicht unterkriegen, macht alles schriftlich und sammelt sämtliche Befunde bei euren Behandlern/Ärzten ein - daß ist euer Recht nach § 630g BGB
Danke für die Info - das ist ja interessant. Schade, dass unser Rechtsanwalt darauf nicht reagiert hat...
Wir sammeln schon fleißig - und es ist unglaublich, was alles zu Tage kommt, wenn man sich die Mühe macht, die medizinischen Berichte in ein verständliches deutsch zu übersetzen. Es mussten schon mehrere Befunde umgeschrieben werden ;-)
 
So jetzt sind fast zwei Jahre vergangen - und was soll ich sagen: Der Termin beim LSG hat immer noch nicht stattgefunden.
Das Gegengutachten wurde beauftragt, und wir hatte auch einen neutralen Gutachter in NRW gefunden.. - wahnsinn, welche Strecken man dafür auf sich nimmt.
Promt kommt die BG mit einem medizinischen Berater daher, der das Gutachten zerpflückt - und das natürlich auf eine äußerst unflätige Weise.
Und dabei hat er lediglich eine Lektüre herangezogen: Rechtspsychologie...
Mal gucken wie es weiter geht.
 
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