Hallo,
am 24.09.08 hat der BGH unter dem Aktenzeichen IV ZR 250/06 ein weiteres Urteil zu widersprüchlichen Sachverständigengutachten gefällt.
Hier ein paar Urteilsauszüge:
Das Urteil ist auf der Webseite des BGH oder auch hier in den FAQ´s im Volltext nachzulesen.
Gruß
Joker
am 24.09.08 hat der BGH unter dem Aktenzeichen IV ZR 250/06 ein weiteres Urteil zu widersprüchlichen Sachverständigengutachten gefällt.
Hier ein paar Urteilsauszüge:
1. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsurteil vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteile vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 - VersR 1987, 179 unter II 2 a; 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015 unter II 2 c; 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92 - VersR 1993, 899 unter II 2 a; 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480 unter II 1 b; 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - VersR 2001, 722 unter II 2 a).
(...)
3. Das Berufungsgericht, das weder den Diplom-Psychologen Kr. noch Dr. F. , dessen Anhörung der Kläger ausdrücklich beantragt hatte, angehört hat, hat seine Beweiswürdigung darauf beschränkt, die Äußerungen Dr. W. über das testpsychologische Gutachten des Psychologen Kr. und das Gutachten von Dr. F. weitgehend wörtlich wiederzugeben und danach festzustellen, dass Dr. W. die seinen Ergebnissen widersprechenden Feststellungen des Dr. F. "eingehend beurteilt" habe und mit "nachvollziehbarer Begründung" zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Diagnose Dr. F. von Dr. W. Explorationsergebnissen nicht gestützt werde und Dr. F. Begutachtung nicht lege artis erfolgt sei. Demgegenüber überzeugten die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen den Senat in jeder Hinsicht, insbesondere weil sie auch weitere privatgutachtliche Stellungnahmen mit überzeugender Begründung in allen Punkten widerlegten. Ein Obergutachten sei nach allem nicht veranlasst.
Damit hat sich das Berufungsgericht letztlich ohne eigene Begründung dem gerichtlich bestellten Gutachter angeschlossen, indem es dessen Ausführungen für überzeugend erklärt und der Gegenseite keine Gelegenheit zur Erwiderung eingeräumt hat (vgl. zur Unzulässigkeit einer solchen Vorgehensweise BGH, Urteil vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 - VersR 1987, 179 unter II 2 a). Eigene Sachkunde, die den Gutachterstreit beilegen könnte, hat es dabei nicht ansatzweise erkennen lassen. Insbesondere bleibt offen, aus welchen Erwägungen das Berufungsgericht die Kritik Dr. W. an den durch den Psychologen Kr. durchgeführten Tests teilt. Weder machen die Gründe des Berufungsurteils deutlich, worin sich die vom Psychologen Kr. und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen verwendeten Tests unterscheiden, noch ist nachvollziehbar erläutert, wodurch sich der so genannte SMP-Test, dem der Sachverständige Dr. W. eine besondere Aussagekraft zuschreibt, von anderen Tests abheben soll. Stattdessen werden lediglich ungeprüft die Behauptungen des gerichtlich bestellten Gutachters übernommen, die dieser aufgestellt hatte, nachdem er erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2006 mit dem Gutachten von Dr. F. konfrontiert worden war und lediglich im Rahmen einer kurzen Sitzungsunterbrechung Gelegenheit erhalten hatte, dieses durchzulesen.
Inwieweit etwa die von ihm im Gutachten von Dr. F. vermissten Feststellungen zu Tagesablauf und Schlafstörungen unabdingbar für die Diagnose einer schweren Depression sind und was die Ausführungen Dr. W. im Übrigen vorzugswürdig erscheinen lässt, wird vom Berufungsgericht ebenfalls nicht nachvollziehbar und von eigener Sachkunde getragen dargelegt.
Das Urteil ist auf der Webseite des BGH oder auch hier in den FAQ´s im Volltext nachzulesen.
Gruß
Joker