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Habe über einen Bekannten die Nachfolgenden Gutachterfragen zum HWS / LWS Bandscheibenschaden erhalten welche in einem SG Verfahren dem Geschädigten zum Erfolg führten. Die Beklagte BG hat dazu die Berufungsfrist verstreichen lassen.
Wichtig ist, dass die Fragen als Antrag in das gerichtliche Verfahren eingebracht werden. Und zwar als Antrag auf Erweiterung der gerichtlichen Beweisanordnung zum Gutachterauftrag. Es muss beantragt werden, dass der Gutachter die Fragen zu beantworten hat. Soweit der zuständige Richter bzw. Senat das zu "umschiffen" versucht, gleich Verweis aus das Verfahren S 15 U 74/15 . In diesem Verfahren fanden die Fragen bereits Eingang und mussten im Zuge des rechtlichen Gehörs vom Gutachter beantwortet werden - auf richterliche Anordnung durch vorgeschalteten klägerseitigen Antrag.
Die Fragen 14 bis 18 sind für fast alle Unfallereignisse anwendbar. Die Gerichte pauschalisieren in Ihrer Fragestellung zunehmend, verkürzen diese sogar und gehen nicht mehr ins Detail. Jedoch steht und fällt die gutachterliche Aussagefähigkeit mit der Qualität der gestellten Fragen.
In diesem Sinne.......
1. Der Verletzte gibt an, ….hier die Anamnese zum Unfallgeschehen und der Unfalldynamik angeben.
Sprechen diese,
- jedes für sich alleine betrachtet
- in der Gesamtschau betrachtet
zeitlich unfallnahe Symptomatik für einen konform gehenden Bandscheibenvorfall im Bereich der HWS ?
Wenn Sie die Frage 1 mit Nein beantworten, begründen Sie bitte ausführlich warum, welches dieser Symptome,
- jedes für sich alleine betrachtet
- in der Gesamtschau betrachtet
nicht für einen Bandscheibenvorfall sprechen ?
2. Liegen den Akten gesicherte klinisch Untersuchungsbefunde von Ärzten bei – erstellt und erhoben vor dem Unfalltag - die Vorschäden oder radikuläre Symptome /Beschwerden an der HWS als - klinisch manifest - dokumentieren?
Wenn Sie diese Frage mit Ja beantworten, bitten nennen Sie diese klinischen Untersuchungsberichte nach,
- Name des erstellenden Arztes
- Datum
- Aktenblattnummer der Gerichtsakte
Wenn Sie Frage 2 mit Ja beantworten geben Sie insbesondere an,
- welche Anamnese, klinische Untersuchung, klinisches Beschwerdebild und Diagnose,
- welche objektivierbaren Veränderungen verbundener Krankheitszustand
- ob Differentialdiagnosen erhoben wurden und welche,
- ob Therapien erwogen wurden sind und die Art der gewählten Indikation(en),
diesem(n) klinischen Befund(en) zugrunde gelegt wurde(n)?
3. Welcher Art und wie schwer war die äußere Gewalt/-Krafteinwirkung?
4. Deckt sich die Erheblichkeit der äußeren Einwirkung mit den Schilderungen des Klägers und den Ergebnissen der Vorgutachter ?
5. Welche segmental energetischen Kraftkomponenten trafen auf welche Wirbelsäulenabschnitte und haben auf den dortigen Schädigungsbereich eingewirkt? Geben Sie insbesondere an welche energetischen Kraftkomponenten gemeinsam und welche gleichzeitig -und jede für sich alleine- auf die Wirbelsäulenabschnitte sowie auf die Bandscheiben einwirkten. Geben Sie bitte an welche Auswirkungen eine solche Einwirkungen,
- auf eine gesunde Bandscheibe
- auf eine vorgeschädigte Bandscheibe
haben?
6. Welche segmentalen Bewegungs- und Belastungsbedingungen (im Bezug auf die gesamte Unfalldynamik/-ablauf) trafen gemeinsam und welche gleichzeitig -und jede für sich alleine- auf welche Wirbelsäulenabschnitte und Bandscheiben?
Nehmen Sie bitte präzise Stellung zu den sechs Freiheitsgraden (Flexion/Extension, Seitneigung rechts/links, Torsion rechts/links, axiale Kompression und Dekompression, Schub in Sagittal- und Frontalebene) Nehmen Sie zusätzlich Stellung zu möglichen Einflüssen (Körpergewicht, Größe, Muskelkräfte, Unvorhersehbares plötzliches Ereignis) sowie äußere und wirkende Scherkräfte.
7. Kann sich die Lage des dislozierten Bandscheibengewebes posttraumatisch noch verändern bzw. ist es möglich, dass sich innerhalb von Stunden oder Tagen oder Wochen nach dem Unfallereignis - durch Dorsolateralverlagerung des Gewebes - es zu einem radikulärem Syndrom kommen kann mit möglicher Tendenz chronischer Ausprägung?
8. Ist gesichert, dass durch unfallzeitnahe radiologische Bildgebung die zum isolierten Bandscheibenschaden von der nominierenden Literatur geforderten knöchernen oder minimalen legitimätäre Schädigungen, Einblutungen, Ödeme stets erkannt werden oder sind bedingt durch Technik und Verfahren Wahrscheinlichkeiten gegeben (in dem beim Kläger angewandten radiologischen Verfahren ), dass geschädigte Bereiche radiologisch nicht erfasst bzw. nicht „geschnitten“ werden ?
9. Ist es Möglich, dass durch Zugabe von Medikamenten (Arzneimittel, Präparate, Pharmazeutika) Ergüsse oder Einblutungen oder Ödeme sich binnen Stunden oder Tagen zurückbilden?
10. Ist durch die Wissenschaft der kausale Zusammenhang zwischen der mechanischen Belastung der Halswirbelsäule und der Entstehung eines Bandscheibenvorfalles derzeit geklärt oder ist die Wissenschaft diesen Beweis schuldig?
11. Die Literatur der gesetzlichen Berufsgenossenschaft (hier: Schönberger/Mertens/Valentin; 8. Auflage, Seite 434ff) gibt einen medizinischen Erfahrungsschatz an, dass Bandscheibenvorfälle als Unfallfolge stets mit begleitenden (minimalen) knöchernen oder Bandverletzungen im betroffenen Segment einhergehen. Ohne diese Begleitverletzungen ist die Schadensanlage / Vorschaden wesentlich im Sinne einer Gelegenheitsursache.
Liegen diesem medizinische Erfahrungsschatz;
(a) eine gesunde humane in vito Bandscheibe,
(b) eine degenerativ vorschädigte humane in vito Bandscheibe (Grad der Ausprägung – unnatürlich vorgeschädigt zu Testzwecken oder durch degenerativ natürliche Prozesse )
(c) präparierte gesunde in vito Tierpräparate
(d) präparierte vorgeschädigte in vito Tierpräparate
(e) unterschiedliche in vito Tierpräparate
(f) unterschiedliche humane in vito Präparate
(g) unterschiedlich vorkonditionierte in vito Tierpräparate
(h) unterschiedlich vorkonditionierte humane in vito Präparate
(i) gleichwertige Bewegungs-/Belastungsmuster
(j) einheitliche Versuchsdurchführung
(k) einheitliche gesamt Methodik zur wissenschaftlichen Arbeit/Studie
(l) oder andere für diesen Fall wichtige Faktoren
zu Grunde?
Bitte gehen Sie genau und detailliert sowie einzeln auf die jeweilig aufgeführten Faktoren (a-l) ein und beurteilen den streitigen Gesundheitsschaden – in seiner Individualität zum verletzten Kläger am Unfalltag – im direkten Vergleich zum Ergebnis der Fragen 5/6/7/18/19 im Bezug des o.g. Erfahrungsschatzes.
Geben sie weiter an ob sich die Existenz eines isolierten Bandscheibenvorfalles (ohne die o.g. Begleitverletzungen) durch einwandfreie, unumstößliche wissenschaftlichen Begründungen ausschließen lässt oder ob naturwissenschaftliche Fragen hierzu noch unbeantwortet sind.
Geben Sie bitte zudem an ob in den verschiedenen Publikationen zum potenziellen Entstehungsmechanismus eines Bandscheibenvorfalles – basierend auf experimentellen Versuchen – unterschiedliche Bewegungs-/Belastungsmuster diskutiert werden oder ob alle Fragen dazu durch einen einheitlich medizinischer Konsens –vollumfänglich - beantwortet sind.
Nehmen Sie Stellung zu den beiden im Feld kursierenden Hypothesen zur Entstehung von Bandscheibenvorfällen:
(a) Strukturdefekte und Schwachstellen im sogenannten Faserring (Defekt indoktriniert von innen nach außen)
(b) Scherspannungen zwischen den Fasern und dem knorpeligen Anteil der Deckplatte (Defekt indoktriniert von außen nach innen)
und geben an, welche Hypothese dem streitigen Gesundheitsschaden begünstigte oder ob beide gleichwertig nebeneinander oder eine Prozentual einen Mehrwert (Angabe in %) gegenüber der anderen bedingt oder eine andere Hypothese zum Tragen kommt?
Hinweis: Legen Sie zum Gutachterauftrag – durch Sie – referierte, herangezogene und hergeleitete wissenschaftlichen Arbeiten und Studien die jeweils vollständig Autorenfassung als Anlage bei !
12. Kann über das Unfallereignis nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der strittige Gesundheitsschaden entfiele?
13. Wäre ohne den Arbeitsunfall der als Unfallfolge streitige Gesundheitsschaden nicht eingetreten ?
14. Würde der streitige Gesundheitsschaden auch ohne dieses Unfallereignis eintreten oder bestehen?
Wenn Sie diese Frage mit Ja beantworten geben Sie an, wann genau - zu welchem Zeitpunkt, bei welchem alltäglich austauschbarem Ereignis - der streitige Gesundheitsschaden
- eingetreten würde?
- besteht?
Gehen Sie insbesondere auf die Wesentlichkeit aller einzelnen mitwirkender Bedingungen allein bezogen auf ihre eigene Beziehung zum Erfolg – also auf ihre eigene Beziehung zum streitigen Gesundheitsschaden, ein. Beurteilen Sie und legen dar ob das Unfallereignis den Gesundheitsschaden wesentlich bedingt bzw. mitbedingt hat nach der Konstitution dieses Einzelfalles, ob bei diesem Versicherten angesichts seiner individuellen Konstitution einschließlich all seiner Schadensanlagen oder Vorschäden das Unfallereignis für die Entstehung des Schadens von wesentlicher ursächlicher Bedeutung war.
Hinweis:
Wesentliche Bedingung bedeutet nicht „allein wesentliche Bedingung“. Es können zu dem Eintritt eines Gesundheitsschadens durchaus mehrere Ursachen als sog. Teilursachen – jeweils für sich wesentlich – an der Entstehung des Gesundheitsschadens mitwirken. Für die Bejahung eines rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhangs genügt es, dass das Schädigungsereignis eine solch wesentliche Teilursache bildet. Eine quantitativ (Prozentual) weniger bedeutsame Bedingung kann für den Eintritt des Erfolgs doch qualitativ erheblich und damit rechtlich von wesentlicher Bedeutung sein. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Einwirkungen aus dem geschützten Risikobereich zu 25, 50 oder 75 Prozent an der Entstehung des Schadens beteiligt waren. Ob eine Ursache für den Erfolg – hier also für den Eintritt des Gesundheitsschadens – wesentlich ist, beurteilt sich vielmehr individuell nach ihrer Beziehung zum Erfolg und nach ihrem Wert und ihrer Bedeutung für den Eintritt des Erfolges im konkreten Einzelfall.
15. Entstammt ein/mehrere unfallunabhängiger(e) Kausalfaktor(en) dem Bereich der Schadensanlage oder Vorschaden, legen Sie dar warum die Schadensanlage oder der Vorschaden nachweisbar so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar war, dass auch normale – beliebig austauschbare- Belastungen des täglichen Lebens den Gesundheitsschaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd gleicher Schwere ausgelöst hätte(n)?
Hinweis:
Das kassenärztliche Vorerkrankungsverzeichnis beim Verletzten zeigt eine langjährige Beschwerdearmut (im streitigen LWS Bereich) vor dem Unfall – ohne klinische Indikation und Ausprägung. Vorlage in den Gerichtsakten von urschriftlichen Aussagen von Freunden und Arbeitskollegen mit Angaben zu Aktivitäten - welche vor dem Unfall möglich waren und welche nach dem Unfall nicht mehr möglich sind - bestätigen die Beschwerdearmut vor dem Unfall. Kein Befundbericht – vor dem streitigen Unfallereignis - beschreibt radiologische Zeichen eines länger dauernden degenerativen Prozesses der HWS im Sinne von sogenannten Modic-Zeichen oder Klassifizierung nach Pfirrmann bzw. Krämer.
16. Bildet der Unfall eine wesentliche Mitursache, eine Teilursache neben anderen, unfallunabhängigen Ursachen für die Entstehung des streitigen Gesundheitsschadens?
Wenn Sie diese Frage mit Nein beantworten geben Sie bitte an, welche unfallfremden Faktoren an der Entstehung des streitigen Gesundheitsschadens ursächlich mitgewirkt haben oder diesen sogar überwiegend verursachet haben, der Eintritt des Gesundheitsschadens also ohne ihre ursächliche Mitwirkung nicht entstanden wäre.
Steht fest, dass neben dem Arbeitsunfall auch solche unfallfremden Faktoren an der Entstehung des streitigen Gesundheitsschadens ursächlich wesentlich mitgewirkt haben, wägen Sie die Bedeutung und Tragweite der einzelnen Kausalreihen für den Eintritt des Schadens dar und begründen Sie detailliert. Prüfen Sie und legen bitte dar, ob diese verschiedenen Kausalreihen im konkreten Einzelfall in ihrer ursächlichen Bedeutung „annähernd gleichwertig“ sind oder ob eine von ihnen an Bedeutung so eindeutig überwiegt, dass sie als allein wesentliche Ursache gewichtet werden muss.
Hinweis:
Kann ein eindeutiges ursächliches Überwiegen der einen oder anderen Kausalreihe nicht überzeugend festgestellt werden, sind alle mitwirkenden Kausalfaktoren als „annähernd gleichwertige Mitursache“ zu werten. Sind also neben dem Arbeitsunfall auch andere, unfallfremde Ursachen wie z.B. eine Schadensanlage/Vorschaden an der Entstehung des streitigen Gesundheitsschadens beteiligt, kann aber nicht sicher festgestellt werden, dass diese unfallfremden Kausalfaktoren gegenüber den Unfalleinwirkungen an Bedeutung derartig überwiegen, dass sie als die allein wesentliche Teilursache neben jenen unfallfremden Ursachen, und diesen Teilursächlichkeit reicht aus, begründet dies einen rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und dem streitigen Gesundheitsschaden. Nur wenn die unfallfremde Ursache den Arbeitsunfall in seiner ursächlichen Bedeutung für den Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich so eindeutig überwiegt, dass bei realer, auch den Schutzwerk des Gesetztes berücksichtigenden Würdigung die Unfalleinwirkung demgegenüber als unbedeutend gewichtet werden muss, kann der Arbeitsunfall den dann nicht wesentlichen ursächlichen Zusammenhang verdrängen, mit der Folge, dass dieser nicht mehr wesentliche Bedingung, nicht mehr wenigstens wesentliche Teilursache ist.
17. Gelangen Sie gutachterlich zu der Einschätzung das beim Kläger,
ein Vorschaden als allein wesentliche Ursache und der
Unfall als Gelegenheitsursache gewertet werden muss, so begründen Sie und legen dar, ob der Vorschaden:
in seinen tatsächlichen Grundlagen für den konkreten Einzelfall nach Art. Ausprägung und Ausmaß ihre Ansprechbarkeit in der Sache des Vollbeweises nachgewiesen ist,
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch ohne dieses Unfallereignis den Eintritt des streitigen Gesundheitsschadens bildet - also das Unfallereignis hinweg gedacht werden kann und gleichzeitig der Erfolg entfällt (conditio sine qua no),
für sich gesehen rechtlich auch wesentlich ist,
bei der gebotenen individuellen Abwägung mit dem Unfalleinwirkungen von solch überragender Bedeutung für den Eintritt des Gesundheitsschadens ist, dass er bei der gebotenen vernünftigen, lebensnahen Würdigung als die tatsächlich und rechtlich allein wesentliche Ursache zu werten ist und die Einwirkungen aus dem Unfall demgegenüber praktisch unbedeutend sind,
insbesondere,
der Vorschaden nachweisbar so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar war, dass der streitige Gesundheitsschaden wahrscheinlich auch durch beliebig austauschbare Ereignisse des unversicherten Alltagslebens zu annähernd derselben Zeit eingetreten wäre.
18. Gelangen Sie gutachterlich zu der Einschätzung das beim Kläger,
eine Schadensanlage als allein wesentliche Ursache und der
Unfall als Gelegenheitsursache gewertet werden muss so begründen Sie und legen dar, ob die Schadensanlage:
in ihren tatsächlichen Grundlagen für den konkreten Einzelfall nach Art. Ausprägung und Ausmaß ihre Ansprechbarkeit in der Sache des Vollbeweises nachgewiesen ist,
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch ohne dieses Unfallereignis den Eintritt des streitigen Gesundheitsschadens bildet - also das Unfallereignis hinweg gedacht werden kann und gleichzeitig der Erfolg entfällt (conditio sine qua no),
für sich gesehen rechtlich auch wesentlich ist,
sie bei der gebotenen individuellen Abwägung mit dem Unfalleinwirkungen von solch überragender Bedeutung für den Eintritt des Gesundheitsschadens ist, dass sie bei der gebotenen vernünftigen, lebensnahen Würdigung als die tatsächlich und rechtlich allein wesentliche Ursache zu werten ist und die Einwirkungen aus dem Unfall demgegenüber praktisch unbedeutend sind,
insbesondere,
die Schadensanlage nachweisbar so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar war, dass der streitige Gesundheitsschaden wahrscheinlich auch durch beliebig austauschbare Ereignisse des unversicherten Alltagslebens zu annähernd derselben Zeit eingetreten wäre.
19. Wirkte das Unfallergebnis auf einen vorbestehenden Gesundheitsschaden ein und brachte diesen in eine geänderte Erscheinungsform?
Wenn Sie diese Frage mit Nein beantworten begründen Sie bitte warum Sie das Unfallereignis nicht als wesentliche Bedingung nicht als Ursache einer Verschlimmerung bewerten.
20. Soweit sie zur Einschätzung gelangen ein asymptomatischer Bandscheibenschaden bzw. Protrusion hätte bereits vor dem Unfallereignis vorgelegen, führte dann das unkontrollierte Unfallgeschehen ( Erst-) Entstehung der Symptome und zur (Erst-) Manifestation der Bandscheibenerkrankung?
Legen Sie bitte dar, ob beiden Bedingungen als gleichwertig für den Eintritt des streitigen Gesundheitsschaden stehen oder eben nicht und wenn nicht aus welchem Grund Sie die Erstmanifestation eines HWS Bandscheibenvorfalles als gleichwertige Bedingung in den Hintergrund rückt.
21. Welche Gesundheitsstörungen des Klägers beruhen – im Sinne der Entstehung oder dauernden / vorübergehenden Verschlimmerung – allein oder zumindest wesentlich – neben andern Ursachen – auf den Arbeitsunfall vom xxxx ?
Strittig z.B:
Chronische xxxxx mit diskret wechselnder Hypästhesie am rechten/linken xxxx und am xxxxx entsprechend einer variablen Reizung der Nervenwurzel Sxxx
Erfolgt durch xxxxx der HWS nebst ungesteuerter xxxxxx.
Relevante Instabilität der HWS im Bereich xxx aus xxx (MRT vom xxxxxx)
Deutlich aufgehobene Beweglichkeit und Einschränkungen im Segment xxxxx.
Isolierter Bandscheibenvorfall im HWS Bereich
Aufgrund:
- Unfallhergang kurz schildern.
22. Hat unfallbedingt die Notwendigkeit einer Heilbehandlung bestanden, gegebenenfalls für welchen Zeitraum?
23. Hat unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, gegebenenfalls für welchen Zeitraum?
24. Bestand eine durch den oben genannten Unfall bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens; falls ja, seit wann – ggf. gestaffelt nach Zeiträumen- und in welcher Höhe ?
25. Ist eine weitere Begutachtung erforderlich, gegebenenfalls auf welchem Fachgebiet ? – Eine etwaige Hinzuziehung bedarf der gesonderten Zustimmung/ Bestätigung durch den Kläger.
Wichtiger Hinweis zur Beantwortung der Fragen:
Sollten sich in den Antworten Wiederholungen ergeben so gehen Sie dennoch in konkret erschöpflicher Form auf die gestellte Fragen ein. Beantworten Sie dezidiert alle Fragen.
Wichtig ist, dass die Fragen als Antrag in das gerichtliche Verfahren eingebracht werden. Und zwar als Antrag auf Erweiterung der gerichtlichen Beweisanordnung zum Gutachterauftrag. Es muss beantragt werden, dass der Gutachter die Fragen zu beantworten hat. Soweit der zuständige Richter bzw. Senat das zu "umschiffen" versucht, gleich Verweis aus das Verfahren S 15 U 74/15 . In diesem Verfahren fanden die Fragen bereits Eingang und mussten im Zuge des rechtlichen Gehörs vom Gutachter beantwortet werden - auf richterliche Anordnung durch vorgeschalteten klägerseitigen Antrag.
Die Fragen 14 bis 18 sind für fast alle Unfallereignisse anwendbar. Die Gerichte pauschalisieren in Ihrer Fragestellung zunehmend, verkürzen diese sogar und gehen nicht mehr ins Detail. Jedoch steht und fällt die gutachterliche Aussagefähigkeit mit der Qualität der gestellten Fragen.
In diesem Sinne.......
1. Der Verletzte gibt an, ….hier die Anamnese zum Unfallgeschehen und der Unfalldynamik angeben.
Sprechen diese,
- jedes für sich alleine betrachtet
- in der Gesamtschau betrachtet
zeitlich unfallnahe Symptomatik für einen konform gehenden Bandscheibenvorfall im Bereich der HWS ?
Wenn Sie die Frage 1 mit Nein beantworten, begründen Sie bitte ausführlich warum, welches dieser Symptome,
- jedes für sich alleine betrachtet
- in der Gesamtschau betrachtet
nicht für einen Bandscheibenvorfall sprechen ?
2. Liegen den Akten gesicherte klinisch Untersuchungsbefunde von Ärzten bei – erstellt und erhoben vor dem Unfalltag - die Vorschäden oder radikuläre Symptome /Beschwerden an der HWS als - klinisch manifest - dokumentieren?
Wenn Sie diese Frage mit Ja beantworten, bitten nennen Sie diese klinischen Untersuchungsberichte nach,
- Name des erstellenden Arztes
- Datum
- Aktenblattnummer der Gerichtsakte
Wenn Sie Frage 2 mit Ja beantworten geben Sie insbesondere an,
- welche Anamnese, klinische Untersuchung, klinisches Beschwerdebild und Diagnose,
- welche objektivierbaren Veränderungen verbundener Krankheitszustand
- ob Differentialdiagnosen erhoben wurden und welche,
- ob Therapien erwogen wurden sind und die Art der gewählten Indikation(en),
diesem(n) klinischen Befund(en) zugrunde gelegt wurde(n)?
3. Welcher Art und wie schwer war die äußere Gewalt/-Krafteinwirkung?
4. Deckt sich die Erheblichkeit der äußeren Einwirkung mit den Schilderungen des Klägers und den Ergebnissen der Vorgutachter ?
5. Welche segmental energetischen Kraftkomponenten trafen auf welche Wirbelsäulenabschnitte und haben auf den dortigen Schädigungsbereich eingewirkt? Geben Sie insbesondere an welche energetischen Kraftkomponenten gemeinsam und welche gleichzeitig -und jede für sich alleine- auf die Wirbelsäulenabschnitte sowie auf die Bandscheiben einwirkten. Geben Sie bitte an welche Auswirkungen eine solche Einwirkungen,
- auf eine gesunde Bandscheibe
- auf eine vorgeschädigte Bandscheibe
haben?
6. Welche segmentalen Bewegungs- und Belastungsbedingungen (im Bezug auf die gesamte Unfalldynamik/-ablauf) trafen gemeinsam und welche gleichzeitig -und jede für sich alleine- auf welche Wirbelsäulenabschnitte und Bandscheiben?
Nehmen Sie bitte präzise Stellung zu den sechs Freiheitsgraden (Flexion/Extension, Seitneigung rechts/links, Torsion rechts/links, axiale Kompression und Dekompression, Schub in Sagittal- und Frontalebene) Nehmen Sie zusätzlich Stellung zu möglichen Einflüssen (Körpergewicht, Größe, Muskelkräfte, Unvorhersehbares plötzliches Ereignis) sowie äußere und wirkende Scherkräfte.
7. Kann sich die Lage des dislozierten Bandscheibengewebes posttraumatisch noch verändern bzw. ist es möglich, dass sich innerhalb von Stunden oder Tagen oder Wochen nach dem Unfallereignis - durch Dorsolateralverlagerung des Gewebes - es zu einem radikulärem Syndrom kommen kann mit möglicher Tendenz chronischer Ausprägung?
8. Ist gesichert, dass durch unfallzeitnahe radiologische Bildgebung die zum isolierten Bandscheibenschaden von der nominierenden Literatur geforderten knöchernen oder minimalen legitimätäre Schädigungen, Einblutungen, Ödeme stets erkannt werden oder sind bedingt durch Technik und Verfahren Wahrscheinlichkeiten gegeben (in dem beim Kläger angewandten radiologischen Verfahren ), dass geschädigte Bereiche radiologisch nicht erfasst bzw. nicht „geschnitten“ werden ?
9. Ist es Möglich, dass durch Zugabe von Medikamenten (Arzneimittel, Präparate, Pharmazeutika) Ergüsse oder Einblutungen oder Ödeme sich binnen Stunden oder Tagen zurückbilden?
10. Ist durch die Wissenschaft der kausale Zusammenhang zwischen der mechanischen Belastung der Halswirbelsäule und der Entstehung eines Bandscheibenvorfalles derzeit geklärt oder ist die Wissenschaft diesen Beweis schuldig?
11. Die Literatur der gesetzlichen Berufsgenossenschaft (hier: Schönberger/Mertens/Valentin; 8. Auflage, Seite 434ff) gibt einen medizinischen Erfahrungsschatz an, dass Bandscheibenvorfälle als Unfallfolge stets mit begleitenden (minimalen) knöchernen oder Bandverletzungen im betroffenen Segment einhergehen. Ohne diese Begleitverletzungen ist die Schadensanlage / Vorschaden wesentlich im Sinne einer Gelegenheitsursache.
Liegen diesem medizinische Erfahrungsschatz;
(a) eine gesunde humane in vito Bandscheibe,
(b) eine degenerativ vorschädigte humane in vito Bandscheibe (Grad der Ausprägung – unnatürlich vorgeschädigt zu Testzwecken oder durch degenerativ natürliche Prozesse )
(c) präparierte gesunde in vito Tierpräparate
(d) präparierte vorgeschädigte in vito Tierpräparate
(e) unterschiedliche in vito Tierpräparate
(f) unterschiedliche humane in vito Präparate
(g) unterschiedlich vorkonditionierte in vito Tierpräparate
(h) unterschiedlich vorkonditionierte humane in vito Präparate
(i) gleichwertige Bewegungs-/Belastungsmuster
(j) einheitliche Versuchsdurchführung
(k) einheitliche gesamt Methodik zur wissenschaftlichen Arbeit/Studie
(l) oder andere für diesen Fall wichtige Faktoren
zu Grunde?
Bitte gehen Sie genau und detailliert sowie einzeln auf die jeweilig aufgeführten Faktoren (a-l) ein und beurteilen den streitigen Gesundheitsschaden – in seiner Individualität zum verletzten Kläger am Unfalltag – im direkten Vergleich zum Ergebnis der Fragen 5/6/7/18/19 im Bezug des o.g. Erfahrungsschatzes.
Geben sie weiter an ob sich die Existenz eines isolierten Bandscheibenvorfalles (ohne die o.g. Begleitverletzungen) durch einwandfreie, unumstößliche wissenschaftlichen Begründungen ausschließen lässt oder ob naturwissenschaftliche Fragen hierzu noch unbeantwortet sind.
Geben Sie bitte zudem an ob in den verschiedenen Publikationen zum potenziellen Entstehungsmechanismus eines Bandscheibenvorfalles – basierend auf experimentellen Versuchen – unterschiedliche Bewegungs-/Belastungsmuster diskutiert werden oder ob alle Fragen dazu durch einen einheitlich medizinischer Konsens –vollumfänglich - beantwortet sind.
Nehmen Sie Stellung zu den beiden im Feld kursierenden Hypothesen zur Entstehung von Bandscheibenvorfällen:
(a) Strukturdefekte und Schwachstellen im sogenannten Faserring (Defekt indoktriniert von innen nach außen)
(b) Scherspannungen zwischen den Fasern und dem knorpeligen Anteil der Deckplatte (Defekt indoktriniert von außen nach innen)
und geben an, welche Hypothese dem streitigen Gesundheitsschaden begünstigte oder ob beide gleichwertig nebeneinander oder eine Prozentual einen Mehrwert (Angabe in %) gegenüber der anderen bedingt oder eine andere Hypothese zum Tragen kommt?
Hinweis: Legen Sie zum Gutachterauftrag – durch Sie – referierte, herangezogene und hergeleitete wissenschaftlichen Arbeiten und Studien die jeweils vollständig Autorenfassung als Anlage bei !
12. Kann über das Unfallereignis nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der strittige Gesundheitsschaden entfiele?
13. Wäre ohne den Arbeitsunfall der als Unfallfolge streitige Gesundheitsschaden nicht eingetreten ?
14. Würde der streitige Gesundheitsschaden auch ohne dieses Unfallereignis eintreten oder bestehen?
Wenn Sie diese Frage mit Ja beantworten geben Sie an, wann genau - zu welchem Zeitpunkt, bei welchem alltäglich austauschbarem Ereignis - der streitige Gesundheitsschaden
- eingetreten würde?
- besteht?
Gehen Sie insbesondere auf die Wesentlichkeit aller einzelnen mitwirkender Bedingungen allein bezogen auf ihre eigene Beziehung zum Erfolg – also auf ihre eigene Beziehung zum streitigen Gesundheitsschaden, ein. Beurteilen Sie und legen dar ob das Unfallereignis den Gesundheitsschaden wesentlich bedingt bzw. mitbedingt hat nach der Konstitution dieses Einzelfalles, ob bei diesem Versicherten angesichts seiner individuellen Konstitution einschließlich all seiner Schadensanlagen oder Vorschäden das Unfallereignis für die Entstehung des Schadens von wesentlicher ursächlicher Bedeutung war.
Hinweis:
Wesentliche Bedingung bedeutet nicht „allein wesentliche Bedingung“. Es können zu dem Eintritt eines Gesundheitsschadens durchaus mehrere Ursachen als sog. Teilursachen – jeweils für sich wesentlich – an der Entstehung des Gesundheitsschadens mitwirken. Für die Bejahung eines rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhangs genügt es, dass das Schädigungsereignis eine solch wesentliche Teilursache bildet. Eine quantitativ (Prozentual) weniger bedeutsame Bedingung kann für den Eintritt des Erfolgs doch qualitativ erheblich und damit rechtlich von wesentlicher Bedeutung sein. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Einwirkungen aus dem geschützten Risikobereich zu 25, 50 oder 75 Prozent an der Entstehung des Schadens beteiligt waren. Ob eine Ursache für den Erfolg – hier also für den Eintritt des Gesundheitsschadens – wesentlich ist, beurteilt sich vielmehr individuell nach ihrer Beziehung zum Erfolg und nach ihrem Wert und ihrer Bedeutung für den Eintritt des Erfolges im konkreten Einzelfall.
15. Entstammt ein/mehrere unfallunabhängiger(e) Kausalfaktor(en) dem Bereich der Schadensanlage oder Vorschaden, legen Sie dar warum die Schadensanlage oder der Vorschaden nachweisbar so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar war, dass auch normale – beliebig austauschbare- Belastungen des täglichen Lebens den Gesundheitsschaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd gleicher Schwere ausgelöst hätte(n)?
Hinweis:
Das kassenärztliche Vorerkrankungsverzeichnis beim Verletzten zeigt eine langjährige Beschwerdearmut (im streitigen LWS Bereich) vor dem Unfall – ohne klinische Indikation und Ausprägung. Vorlage in den Gerichtsakten von urschriftlichen Aussagen von Freunden und Arbeitskollegen mit Angaben zu Aktivitäten - welche vor dem Unfall möglich waren und welche nach dem Unfall nicht mehr möglich sind - bestätigen die Beschwerdearmut vor dem Unfall. Kein Befundbericht – vor dem streitigen Unfallereignis - beschreibt radiologische Zeichen eines länger dauernden degenerativen Prozesses der HWS im Sinne von sogenannten Modic-Zeichen oder Klassifizierung nach Pfirrmann bzw. Krämer.
16. Bildet der Unfall eine wesentliche Mitursache, eine Teilursache neben anderen, unfallunabhängigen Ursachen für die Entstehung des streitigen Gesundheitsschadens?
Wenn Sie diese Frage mit Nein beantworten geben Sie bitte an, welche unfallfremden Faktoren an der Entstehung des streitigen Gesundheitsschadens ursächlich mitgewirkt haben oder diesen sogar überwiegend verursachet haben, der Eintritt des Gesundheitsschadens also ohne ihre ursächliche Mitwirkung nicht entstanden wäre.
Steht fest, dass neben dem Arbeitsunfall auch solche unfallfremden Faktoren an der Entstehung des streitigen Gesundheitsschadens ursächlich wesentlich mitgewirkt haben, wägen Sie die Bedeutung und Tragweite der einzelnen Kausalreihen für den Eintritt des Schadens dar und begründen Sie detailliert. Prüfen Sie und legen bitte dar, ob diese verschiedenen Kausalreihen im konkreten Einzelfall in ihrer ursächlichen Bedeutung „annähernd gleichwertig“ sind oder ob eine von ihnen an Bedeutung so eindeutig überwiegt, dass sie als allein wesentliche Ursache gewichtet werden muss.
Hinweis:
Kann ein eindeutiges ursächliches Überwiegen der einen oder anderen Kausalreihe nicht überzeugend festgestellt werden, sind alle mitwirkenden Kausalfaktoren als „annähernd gleichwertige Mitursache“ zu werten. Sind also neben dem Arbeitsunfall auch andere, unfallfremde Ursachen wie z.B. eine Schadensanlage/Vorschaden an der Entstehung des streitigen Gesundheitsschadens beteiligt, kann aber nicht sicher festgestellt werden, dass diese unfallfremden Kausalfaktoren gegenüber den Unfalleinwirkungen an Bedeutung derartig überwiegen, dass sie als die allein wesentliche Teilursache neben jenen unfallfremden Ursachen, und diesen Teilursächlichkeit reicht aus, begründet dies einen rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und dem streitigen Gesundheitsschaden. Nur wenn die unfallfremde Ursache den Arbeitsunfall in seiner ursächlichen Bedeutung für den Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich so eindeutig überwiegt, dass bei realer, auch den Schutzwerk des Gesetztes berücksichtigenden Würdigung die Unfalleinwirkung demgegenüber als unbedeutend gewichtet werden muss, kann der Arbeitsunfall den dann nicht wesentlichen ursächlichen Zusammenhang verdrängen, mit der Folge, dass dieser nicht mehr wesentliche Bedingung, nicht mehr wenigstens wesentliche Teilursache ist.
17. Gelangen Sie gutachterlich zu der Einschätzung das beim Kläger,
ein Vorschaden als allein wesentliche Ursache und der
Unfall als Gelegenheitsursache gewertet werden muss, so begründen Sie und legen dar, ob der Vorschaden:
in seinen tatsächlichen Grundlagen für den konkreten Einzelfall nach Art. Ausprägung und Ausmaß ihre Ansprechbarkeit in der Sache des Vollbeweises nachgewiesen ist,
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch ohne dieses Unfallereignis den Eintritt des streitigen Gesundheitsschadens bildet - also das Unfallereignis hinweg gedacht werden kann und gleichzeitig der Erfolg entfällt (conditio sine qua no),
für sich gesehen rechtlich auch wesentlich ist,
bei der gebotenen individuellen Abwägung mit dem Unfalleinwirkungen von solch überragender Bedeutung für den Eintritt des Gesundheitsschadens ist, dass er bei der gebotenen vernünftigen, lebensnahen Würdigung als die tatsächlich und rechtlich allein wesentliche Ursache zu werten ist und die Einwirkungen aus dem Unfall demgegenüber praktisch unbedeutend sind,
insbesondere,
der Vorschaden nachweisbar so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar war, dass der streitige Gesundheitsschaden wahrscheinlich auch durch beliebig austauschbare Ereignisse des unversicherten Alltagslebens zu annähernd derselben Zeit eingetreten wäre.
18. Gelangen Sie gutachterlich zu der Einschätzung das beim Kläger,
eine Schadensanlage als allein wesentliche Ursache und der
Unfall als Gelegenheitsursache gewertet werden muss so begründen Sie und legen dar, ob die Schadensanlage:
in ihren tatsächlichen Grundlagen für den konkreten Einzelfall nach Art. Ausprägung und Ausmaß ihre Ansprechbarkeit in der Sache des Vollbeweises nachgewiesen ist,
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch ohne dieses Unfallereignis den Eintritt des streitigen Gesundheitsschadens bildet - also das Unfallereignis hinweg gedacht werden kann und gleichzeitig der Erfolg entfällt (conditio sine qua no),
für sich gesehen rechtlich auch wesentlich ist,
sie bei der gebotenen individuellen Abwägung mit dem Unfalleinwirkungen von solch überragender Bedeutung für den Eintritt des Gesundheitsschadens ist, dass sie bei der gebotenen vernünftigen, lebensnahen Würdigung als die tatsächlich und rechtlich allein wesentliche Ursache zu werten ist und die Einwirkungen aus dem Unfall demgegenüber praktisch unbedeutend sind,
insbesondere,
die Schadensanlage nachweisbar so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar war, dass der streitige Gesundheitsschaden wahrscheinlich auch durch beliebig austauschbare Ereignisse des unversicherten Alltagslebens zu annähernd derselben Zeit eingetreten wäre.
19. Wirkte das Unfallergebnis auf einen vorbestehenden Gesundheitsschaden ein und brachte diesen in eine geänderte Erscheinungsform?
Wenn Sie diese Frage mit Nein beantworten begründen Sie bitte warum Sie das Unfallereignis nicht als wesentliche Bedingung nicht als Ursache einer Verschlimmerung bewerten.
20. Soweit sie zur Einschätzung gelangen ein asymptomatischer Bandscheibenschaden bzw. Protrusion hätte bereits vor dem Unfallereignis vorgelegen, führte dann das unkontrollierte Unfallgeschehen ( Erst-) Entstehung der Symptome und zur (Erst-) Manifestation der Bandscheibenerkrankung?
Legen Sie bitte dar, ob beiden Bedingungen als gleichwertig für den Eintritt des streitigen Gesundheitsschaden stehen oder eben nicht und wenn nicht aus welchem Grund Sie die Erstmanifestation eines HWS Bandscheibenvorfalles als gleichwertige Bedingung in den Hintergrund rückt.
21. Welche Gesundheitsstörungen des Klägers beruhen – im Sinne der Entstehung oder dauernden / vorübergehenden Verschlimmerung – allein oder zumindest wesentlich – neben andern Ursachen – auf den Arbeitsunfall vom xxxx ?
Strittig z.B:
Chronische xxxxx mit diskret wechselnder Hypästhesie am rechten/linken xxxx und am xxxxx entsprechend einer variablen Reizung der Nervenwurzel Sxxx
Erfolgt durch xxxxx der HWS nebst ungesteuerter xxxxxx.
Relevante Instabilität der HWS im Bereich xxx aus xxx (MRT vom xxxxxx)
Deutlich aufgehobene Beweglichkeit und Einschränkungen im Segment xxxxx.
Isolierter Bandscheibenvorfall im HWS Bereich
Aufgrund:
- Unfallhergang kurz schildern.
22. Hat unfallbedingt die Notwendigkeit einer Heilbehandlung bestanden, gegebenenfalls für welchen Zeitraum?
23. Hat unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, gegebenenfalls für welchen Zeitraum?
24. Bestand eine durch den oben genannten Unfall bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens; falls ja, seit wann – ggf. gestaffelt nach Zeiträumen- und in welcher Höhe ?
25. Ist eine weitere Begutachtung erforderlich, gegebenenfalls auf welchem Fachgebiet ? – Eine etwaige Hinzuziehung bedarf der gesonderten Zustimmung/ Bestätigung durch den Kläger.
Wichtiger Hinweis zur Beantwortung der Fragen:
Sollten sich in den Antworten Wiederholungen ergeben so gehen Sie dennoch in konkret erschöpflicher Form auf die gestellte Fragen ein. Beantworten Sie dezidiert alle Fragen.