Erwerbsminderungsrenten werden nicht mehr gekürzt,
Az: B 4 RA 22 / 05 R
Das Bundessozialgericht hält die Auslegung der Rentenversicherer für gesetz- und grundrechtswidrig. Der Gesetzgeber habe dies mit keiner Silbe im Sozialgesetzbuch verankert.( § 77 Absatz 2 Satz 3 SGB VI ) besage vielmehr ausdrücklich, " dass die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als vorzeitige Inanspruchnahme " gelte, die eine im Regelfall lebenslange Rentenkürzung rechtfertige.
In diesem Sinne, sam
Az: B 4 RA 22 / 05 R
Das Bundessozialgericht hält die Auslegung der Rentenversicherer für gesetz- und grundrechtswidrig. Der Gesetzgeber habe dies mit keiner Silbe im Sozialgesetzbuch verankert.( § 77 Absatz 2 Satz 3 SGB VI ) besage vielmehr ausdrücklich, " dass die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als vorzeitige Inanspruchnahme " gelte, die eine im Regelfall lebenslange Rentenkürzung rechtfertige.
In diesem Sinne, sam