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3. Begutachtung im Auftrag des Sozialgerichts wegen dem Merkzeichen G

Hallo,

dem stimme ich in vollen Umfang zu:

Hallo,

ich kann hier Charisma nur zustimmen, es kommt nicht nur darauf an, was man für Vorteile bekommt, sondern um Gerechtigkeit.

Gutachtern, die nicht nach der Sozialmedizin Verordnung beurteilen, sondern nach ihrem Gutdünken muss hier das Ende ihrer Willkürlichkeit aufgezeigt werden.


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Was oft übersehen wird das es sich bei den Beratenden Ärzten der Versorgungsämter, aber auch der Rentenversicherungen und Berufsgenossenschaften um einen sogenannten " Parteivortrag" handelt und mithin keine medizinische Leistung im eigentlichen Sinn.

Von daher bereits bedenklich, da durch mithilfe der Richter die erhobenen Befunde, der behandelnden Fachärzte, durch den medizinischen Dienst der Behörde in Frage gestellt werden. Dabei handelt es sich lediglich um einen Parteivortrag. Der medizinische Dienst steht bereits im wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Behörde.

Doch grade diese Stellungnahmen beeinflussen bereits die Gutachter erheblich, da ihnen seitens der Gerichte auferlegt wird dazu Stellung zu nehmen. Statt das den Gutachtern nur die Befunderhebungen, der Behandelnden Ärzte vorgelegt werden. Damit überhaupt eine Basis zu einer neutralen und unbefangenen Begutachtung besteht.

Ob sich daraus im vorbenannten Fall evtl. ein erheblicher Verfahrensfehler ergibt, kann ich nicht beurteilen. Jedoch würde ich es versuchen auf die Misstände hinzuweisen, indem ich mitteilen würde, dass zunächst der Sachverhalt unzureichend aufgeklärt ist. Selbstredend auch Hilfsweise nach § 109 den Antrag zur Begutachtung stellen.

Anmerkung:
Die Vorgehensweisen der Versorgungsämter gehen bereits soweit, dass sie ihren eigentlichen Auftrag außer acht lassen und nur bemüht sind Befundberichte falsch darzustellen.
Auch Richter sollten über soviel Sachkunde verfügen, die Ausrede:" sie hätten Jura studiert", reicht eben nicht.
Da sich jedem Außenstehenden bereits aufdrängen muss, dass der Sachverhalt unzureichend aufgeklärt wurde.
 
Hallo welchunsinn

Du schreibst auch Richter sollten über soviel Sachkunde verfügen, die Ausrede ich habe Jura studiert reicht nicht.

Es würde manchmal schon ausreichen, nur zu lesen, über jeden Unfall gibt es einen verlauf.

Ein Beispiel, persönlich erlebt
Erstes Gutachten erstellt durch Dr? Bessig Essen As..... Ar.... , Herr Langkeit ist auf Grund seiner eigenverschuldeten Adipositas Berufsunfähig geworden. Nach 3 knie OP habe ich auf Grund von Bewegungsmangel 12 kg zugenommen.102 kg bei der Begutachtung , 90 kg bei der ersten OP.
Hätte der Richter diese beiden Schreiben gegenübergestellt hatte sich das,
mit der Adipositas mal direkt erledigt .


Mit freundlichen Grüßen

D.L.


Weher kämpft kann verlieren, wehr nicht kämpft hat verloren
 
Hallo Dirk,

zu oft liegt bereits nahe das Richter die Gutachten überhaupt nicht lesen.

Es geht schon los bei der Auswahl der Gutachter und den Fragestellungen. Irgendwie gewinne ich immer mehr den Eindruck, das nicht Richter Herr des Verfahrens sind, sondern die Sozialversicherungsträger.

Ob es dabei um die Berufsgenossenschaften, Rentenversicherungen, Krankenkassen oder Versorgungsämter geht, spielt dabei keine Rolle.Mithin geht es m.E. um Sparmaßnahmen, die Vorgehensweise ist immer die gleiche, der beratende medizinische Dienst der Sozialversicherungsträger dominieren das Verfahren.

Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt Sozialrecht sind dadurch bereits überlastet. Ein erheblicher Mehraufwand entsteht durch diese Vorgehensweise seitens der Gerichte, was in keinem Verhältnis zur Vergütung nach der Gebührenverordnung für Rechtsanwälte steht.

Gutachter der Sozialversicherungsträger werden durch Richter beauftragt, gerichtliche Gutachten zu erstellen. Das scheint eher an die Tagesordnung der Gerichte zu stehen, als für objektive und unabhängige Sachverhaltsaufklärung sorge zu tragen.
 
Hallo welchunsinn

Wie recht Du wieder hast.
Ich habe einige Gerichtsverfahren mit der BG Bau durch LSG,SG.
Ich habe mittlerweile, auch einige Gutachten, eines bekloppter als das andere.
Mann hätte meinen Fall in einer Stunde lösen können.
1) Mann nehme die letzten Untersuchungsunterlagen des Arztes der Bg,
2) Mann nehme den ersten OP Bericht
3) Mann mache eine Werksbesichtigung

Der Fall wehre geklärt, die Bg hätte keine Kosten, weil Unfall auf grobe Fahrlässigkeit eines dritten zurückzuführen ist. Somit hätte die Haftpflichtversicherung, des Betriebes für die Kosten aufkommen müssen, die der Mitarbeiter, dieses Betriebes verursacht hat.
Da ich nicht weiß welche Schulischen Voraussetzungen man mitbringen muss um, bei der BG zu arbeiten, Sonderschule oder Kindergarten sind da wohl ausreichend , hat man mal alles Unterlassen um den Fall aufzuklären.
SG und LSG sind da auch nicht besser.

Mit freundlichen Grüßen

D.L.


Wehr kämpft kann verlieren wehr nicht kämpft hat verloren
 
Hallo Dirk,

bei mir befinden sich alle Klagen in der 1. Instanz. Gutachten aus den Verwaltungsverfahren sind nicht vorhanden, nur Parteivorträge (so werden medizinische Stellungnahmen z. B. des medizinischen Dienst bezeichnet)

Ja und es wurde nicht davor gescheut, einen Gutachter zu beauftragen der allen Sozialversicherungsträgern zuzuordnen ist, um ein gerichtliches Gutachten zu erstellen. Was dabei raus kam erfordert keine medizinischen Kenntnisse, um festzustellen das es sich eben um kein Gutachten handelt. Bloße Mutmaßungen und Unterstellungen wurden dadurch in allen laufenden gerichtlichen Verfahren gebracht.

Ziel der Übung, seitens der Sozialversicherungsträger (Versorgungsamt, DRV und BG) ist es dadurch meine Glaubwürdigkeit anzugreifen.

Dank des Forums bin ich mir sicher, es handelt sich in meinem Fall um keinen Einzelfall :D
 
Hallo Carisma,

von uns zur Ermutigung eine positive Nachricht. Nach Einreichung der Untätigkeitsklage hat das Versorgungsamt nunmehr das Merkzeichen "G" anerkannt.

Den GdB wollen Sie nicht erhöhen (hier läuft aber noch eine Klage gegen die BG in dem die Darmfunktionsstörung Thema ist) und somit soll es bei 70 verbleiben.

Wir überlegen noch ob wir das Klageverfahren nunmehr auf 100 betreiben. Ich bin allerdings der Meinung das man sich nicht über die Ermittlungen zum Klageverfahren gegen die BG stellen wird und somit ist die Frage ob es im Moment Sinn machen würde.
 
Hallo Rajo,

du hattest zu Charisma folgendes geschrieben :

Charisma, sei Dir aber im Klaren das man ein 109 er nur einmal in sämtlichen Rechtszügen beantragen kann. Das heißt, wenn der Richter sich in Richtung Versorgungsamt verhält, überlege Dir ob Du es erst in der nächsten Instanz vor dem LSG einsetzen willst (Tip), dort macht es vielleicht mehr Sinn.[/QUOTE]


Was bedeutet das , wenn man in der 1. Instanz doch schon den 109 er einsetzt und dann doch verliert , welche Möglichkeiten hat man dann noch?
Bei mir hat das SG nach dem Schlachtgutachten vom Gericht gesagt, ich soll die Klage fallen lassen oder ein 109er bringen .
Die Stellungnahme dazu ist raus . Gutachten voll in Frage gestellt und den 109er haben wir , weiß aber nicht ob den der Anwalt jetzt auch gleich dem Gericht vorschlägt .

Viele Grüße
 
Hallo Heidjer,

das bedeutet, das Du nur einmalig in allen sozialgerichtlichen Instanzen ein 109er Gutachten nutzen kannst.

Machst Du das bereits beim SG, dann kannst Du kein erneutes beim LSG beantragen.

Wenn man es in 1. Instanz macht, hat man den Vorteil das man es eventuell dort zu einem positiven Ende bringt.
Der Nachteil, das dieses Gutachten entweder völlig ignoriert wird und man trotzdem in die 2. Instnaz muss oder es wird durch die Gegenseite zerpflückt und so nieder geschrieben, das der Richter sich dann darauf beruft um es nicht anerkennen zu müssen.

Dann geht es in der 2. Instanz "Nur" noch die Anwendung falschen Rechts geltend zu machen, einen erneuten Vortrag im Sinne eines 109er geht dann nicht mehr.
 
Hallo Rajo ,

es wurden die 2 Möglichkeiten vom Gericht genannt, Klage fallen lassen oder 109er.
Wenn wir keinen 109er stellen , heißt doch dann gleich verloren und unweigerlich 2. Instanz .
Anwendung falschen Rechts in 2. Instanz kein Gutachter mehr ? Dann braucht man sicher einen verdammt guten und bissigen Anwalt .
Macht mir bange.
 
Lieber Rajo,

es freut mich, dass Deiner Frau nach langem Kampf das Merkzeichen G zugesprochen wurde. Meinen herzlichen Glückwunsch dazu! Euer Kampf hat sich gelohnt!

In meiner Angelegenheit wurde vom Sozialgericht in absehbarer Zeit eine mündliche Verhandlung vom Richter bestimmt, wobei der Richter, zwei ehrenamtlicher Richter, die Gegenseite (Versorgungsamt), Gutachter u.a. (öffentlich) anwesend sind. Ich werde allein (ohne RA) an der Verhandlung teilnehmen, weil ich diesen Fall in Eigenregie durchgezogen habe.

Die Terminaufhebung wäre erfolgt, wenn ich entsprechend der gerichtlichen Verfügung meinen Antrag nach § 109 SGG fristgerecht vervollständigt hätte.
Dann aber kam der Vorschlag des Richters auf eine mündliche Verhandlung, den ich angenommen habe.
Vielleicht lassen sich im Gespräch mit der Gegenseite Unklarheiten über die Funktionseinbußen bei den Erkrankungen besser erläutern, als in dem gesamten Ping-Pong-Schriftverkehr, einschl. drei Begutachtungen, Stellungnahmen der Gutachter etc. in den letzten 4 Jahren.

LG
Eva
 
Hallo Eva,

wir drücken Dir die Daumen für die Verhandlung.

Vielen Dank auch für die Wünsche, ich habe das übrigens ebenfalls selbst eingereicht.

Nun wird es auch immer enger für die BG, denn das Versorgungsamt hat sämtliche Beeinträchtigungen anerkannt, es fehlt zu den eindeutig als traumatisch bedingt anerkannten (einzel GdB von 50) noch die kausale Klärung zu der motorischen Darmfunktionsstörung und die Teillähmungen der Arme und Beine (erheblicher Kraftverlust), die allerdings als Einzelschädigungen ebenfalls anerkannt sind.

Mde von unter 10 lt der VBG, das ich nicht lache :mad:
 
Vielen Dank Rajo, das kann nur gut für mich sein!
Grundsätzlich fallen ja die Einzelwerte von 10 aus der Bewertung raus! Das ist in der Bewertung bei Euch wohl kaum ein Zufall in Eurem Verfahren! Scheinbar hat das alles Methode!

Aufgrund der Anfragen per PN führe ich nachstehend auf, wie der Grad der Behinderung gebildet wird, denn bei 5000 Zeichen ist Schluss.

Die Bildung des Gesamt GdB erfogt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(Urteil vom 30.09.2009, Az B 9 SB 4/08 R) in drei Schritten:

1. Mit Hilfe der GdB-Tabelle wird jede Gesundheitsstörung ein Einzel GdB zugeordnet.

2. Der zweite Schritt ist, dass jede Gesundheitsstörung einem der vierzehn in der Versorgungsmedizinischen Verordnung (VMG) Funktiuonssystemen zugeordnet wird.

Funktionssysteme:
Gehirn einschl. Psyche - Augen - Ohren - Atmung - Herz-Kreislauf - Verdauung - Harnorgane - Geschlechtsapparat - Haut - Blut einschl. blutbildende Gewebe und Immunsystem - Innere Sekretion und Stoffwechsel - Arme -Beine - Rumpf-

Für jeden Funktionsbereich wird ein GdB gebildet. Liegen mehrere Gesundheitsstörungen in einem Gesundheitssystem vor, sind diese zusammenzufassen.

3. Bildung des Gesamt-GdB:
Hierbei ist festzustellen, dass die Einzel GdB nicht einfach rechnerisch zusammengefasst werden dürfen. Zunächst wird von dem höchsten Behinderungsgrad ausgegangen.
Es ist dann zu prüfen, ob die anderen Funktionsbereiche das Gesamtmaß der Behinderung erhöhen. Hierbei muss die wechselseitige Beziehung der Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt werden.
Es gibt hierbei drei mögliche Varianten

a) Die Funktionsbeeinträchtigung wirkt sich auf eine andere besonders nachteilig aus. Dies erhöht den GdB.

b) Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen überschneiden sich,
dann erhöht sich der GdB nicht.

c) Sind die Funktionsbeeinträchtigungen voneinander unabhängig und
betreffen verschiedene Bereiche des täglichen Lebens, ist genau zu
prüfen, ob es zu einer Erhöhung des GdB kommen kann.
Bei der Bewertung ist zu beachten, ob es sich um schwache oder
starke Einzelwerte handelt.
Diese müssen vom Arzt beachtet werden. Bei einem starken Wert
ist von einer Erhöhung des Gesamt GdB auszugehen.

Bei der abschließenden Gesamtbewertung ist dann ein Vergleich mit den Gesundheitsstörungen anzustellen, für die im VMG feste Werte enthalten sind.
Grundsätzlich fallen Einzelwerte von 10 aus der Bewertung raus.

Anhand folgender Checkliste
kann jeder überprüfen, ob der Gesamt GdB rechtmäßig gebildet wurde:

1. Erfolgte die GdB Feststellung in drei Schritten?

2. Wurde für jede Gesundheitsstörung ein Einzel GdB Wert ermittelt?

3. Wurde ein GdB Wert für die einzelnen Funktionsbereiche ermittelt?

4. Gesamt GdB Wert ermitteln:
Wurde Unabhängigkeit der Störungen voneinander, Überschneidungen
und Verstärkungen beachtet?

5. Fand ein Vergleich mit typischen Werten für Gesundheitsstörungen
der VMG statt?

Mit dieser Prüfung könnt Ihr sicher gehen, ob das Versorgungsamt Euch richtig im Schwerbehindertengrad eingestuft hat.

LG
Eva
 
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