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Berufsunfähigkeitsversicherung weigert sich

Ach Rajo, damals war ich aus zeitlichen Gründen nicht unglücklich darüber, dass es alles bequem übers Internet und Telefon parallel lief. Persönlich war niemand bei mir.
Den Tipp mit der Mitschnitt finde ich super ... werde ich auch anfordern.

Aber einen Vorteil gibt es trotzdem. Die BG hat ja das Verletztengeld abgelehnt, weil sie der Meinung ist, dass die Symptome nichts mit dem Unfall zu tun haben. Sollten sie gerichtlich Recht bekommen, kann ich dieses Urteil nutzen, um zu beweisen, dass meine Berufsunfähigkeit nicht durch den Unfall entstanden ist, oder? Ein Richter kann ja schlecht in einem Prozess sagen,dass dies nicht Unfallfolgen sind und im nächsten urteilen, dass es Unfallfolgen sind.

Sonnige Grüße
 
Hallo Rosi,

achte auf die von Isländer benannten Klagefristen.

Ein Zivilgericht darf sich nicht über die Feststellungen eines Sozialgerichtes in Zusammenhang mit Leistungsansprüchen gegenüber den Sozialversicherungsträgern hinweg setzen. Das gilt aber nur solange, wie Regressansprüche der Sozialversicherungsträger betroffen sein könnten.

§ 118 SGB X in Verbindung mit § 116 SGB X
 
Hallo zusammen,

um den Beratungsfehler des Vermittlungs-Markler beweisen zu können, habe ich die Aufzeichnung des Beratungsgespräches angefordert. Die Versicherung hat nun die Herausgabe des Mitschnittes abgelehnt, weil die Gründe aus deren Sicht nicht ausreichen. In dem Mitschnitt ist der eindeutige Beweis enthalten, dass mir mit sofortiger Unterschrift des Versicherungsvertrages vorläufiger Versicherungsschutz gewährt wird. Ich frage mich ernsthaft welche Gründe denn bereichten, dass man die Aufzeichnung erhält.
Für mich hat dies nun zur Folge, dass ich die monatliche Berufsunfähigkeitzahlung nicht erhalte. Ich werde weiterhin auf Herausgabe kämpfen ... notfalls per Klage.

Sonnige Grüße

Rosi70
 
Hallo Rosi 70

Bezugnehmend auf deinen Bericht vom 4.05.2015 bezüglich Verleztengeld und Berufsunfähigkeit.
Es wird dich nicht erfreuen was ich nun Antworte, aber es hat sich genau so ereignet.
Bezüglich meines Arbeitsunfalls wurden Gutachten erstell, und bezüglich meiner Berufserkrankung auch, und glaube nicht das diese Deckungsgleich waren. Also immer schön darauf achten was geschrieben wird.
Trotz dem viel Gesundheit und viel Glück.

Mit freundlichen Grüßen.
D.L.

Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat verloren
 
Guten Abend,

irgendwie klappt bei mir grad gar nichts.
Ich habe euren Rat befolgt und bei dem Versicherungsmarkler die Aufzeichnung des Beratungsgespräches angefordert. Man bat mich dann zu begründen, warum ich die Aufzeichnung haben möchte. Wahrheitsgemäß habe ich erklärt, dass es im Beratungsgespräch zu einem groben Beratungsfehler kam, der nun dazu führte, dass die Versicherung mir die Zahlung der Berunfsunfähigkeitsversicherung verweigert.
Die Rechtsabteilung hat dann entschieden, dass dies kein Grund darstellt, die Gesprächsaufzeichnung an mich raus zu geben. Ich verstehe die Welt nicht mehr. Da werden wissentlich Beweise zurück gehalten und ich kann nichts machen. Welcher Gründ berechtigt denn dann bitte zur Herausgabe.
Natürlich werde ich mir das nicht gefallen lassen, aber alles kostet Kraft und Nerven.

LG

Rosi
 
Aufzeichnungen

Hallo Rosi70,

hast Du die Absage schriftlich? Wenn ja , dann setze die Versicherung unter Druck. Unterstelle Ihnen, dass sie mit ihrem Verhalten zugeben, dass sie unsauber gearbeitet haben.

Herzliche Grüße vom Rekobär :)
 
Guten Morgen Rekobär,

ja, die Entscheidung habe ich schriftlich. Es gehen am Wochenende auch zwei Beschwerden an höheren Stellen raus, die hoffentlich etwas bewirken können. Ich vermute nun allerdings, dass die Aufnahme in der Zwischenzeit vernichtet wird, da ja nun raus ist, dass mir etwas zugesichert wurde (vorläufiger Versicherungsschutz) was bisher zur Ablehnung der Zahlung führte. Aber auch wenn die Aufzeichnung nicht vorliegen sollte, wird die Versicherung Ärger bekommen, denn eine Aufzeichnung über einen telefonischen Versicherungsabschluß ist zwingender Bestandteil.

LG
 
Hallo zusammen,

und wieder einmal ein herber Rückschlag.

Nachdem die Versicherung die Herausgabe der Aufzeichnung bezüglich des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitsversicherung, wo es zu einen groben Beratungsfehler kam, verweigerte, habe ich um Mithilfe von "Ombutsmann" gebeten. Dieser Beratungsfehler seitens der Versicherung führte nun dazu, dass mir die Berufsunfähigkeitszahlung nicht gezahlt wird. Heute nun die Entscheidung von Ombudsmann":

"Lt. Paragraph 34 BDSG besteht kein Herausgabeanspruch, sondern nur ein Auskunftsanspruch".

Die Versicherung hat nicht abgestritten, dass ein Gesprächsmitschnitt vorliegt.
Ich bin in der Beweispflicht...kann aber nicht beweisen, dass mir der vorläufige Versicherungsschutz zugesichert wurde, da die Versicherung nicht verpflichtet ist, den Mitschnitt herauszugeben. Mit dieser Entscheidung hätte ich nicht gerechnet.

Der Mitschnitt dient demnach nur der Versicherung. Wenn es darum geht, einen Fehler der Versicherung aufzudecken, darf man Beweismittel zurückhalten. Das kann doch nicht rechtens sein.

Hat jemand von euch noch eine Idee? Dann lässt es mich bitte wissen.

LG

Rosi70
 
Halo Rosi70,

die Auskunftspflicht beinhaltet auch Angaben über den Inhalt des Gespräches. Mache es Dir doch nicht so schwer und verlange eine rechtlich beglaubigte Abschrift des Gesprächsmitschnittes!

Anderen Falls solltest Du auf Herausgabe klagen, da die bei diesem Gespäch gegebene Zusage der vorläufigen Deckung für Dich entscheidend zum Abschluss des Vertrages war.

LG Rajo
 
hallo Rosi,

zunächst mal ist das BDSG hier irrelevant, zudem wäre auch d auskunft falsch. dazu muss der ombutsmann nur vollständig lesen können. es heisst näml. in abs. 6:

Die Auskunft ist auf Verlangen in Textform zu erteilen, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist.
und das wäre ja der fall.

aber worauf du dich bzw d anwalt sich stützen sollte sind d folgenden bestimmungen, die auch eine folge dafür vorsehen, wenn d. vorlage verweigert wird:

ZPO § 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt

Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.

ZPO § 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

ZPO § 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht

Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.

ZPO § 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme

Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozeß zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.

ZPO § 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner


Der Antrag soll enthalten:
1. die Bezeichnung der Urkunde;
2. die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
5. die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.

ZPO § 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner

Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, daß die Urkunde sich in seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.

ZPO § 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib

Bestreitet der Gegner, daß die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 bis 454 entsprechend. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung,
daß sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.

ZPO § 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner

Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, daß er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.
die hier genannten voraussetzungen des BGB sind wohl gegeben und finden sich hier

§ 809 Besichtigung einer Sache

Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

§ 810 Einsicht in Urkunden

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
die aufzeichnungspflicht besteht ja gerade zum nachweis eines regulären zustandekommens und der richtigen beratung. es würde im fall einer zulässigen verweigerung zur makulatur.


gruss

Sekundant
 
Hallo Rosi,

wurde von den Aufzeichnungen ein Protokoll gefertigt? Und hast du das dann unterschrieben?
Denn dafür sind die Aufzeichnungen ja da.
Uns wurde in den letzten Jahren dann immer ein Protokoll vorgelegt, zur Unterschrift.

mfg Sturm
 
Wow...vielen lieben Dank für die wichtigen Informationen, die mir wieder ein bisschen Hoffnung geben und mir bestimmt weiterhelfen werden.

Warum weiß "Ombudsmann " das nicht? Er stellt doch die unparteiische Position dar und soll außergerichtlichen vermitteln.

Das Beratunfsprotokoll ist ein Witz, weil dies keinerlei Informationen enthält.
Ombudsmann schreibt auch, dass eine unzureichende Dokumentation zu einer Beweiserleichterung bis hin zur Umkehr der Beweispflicht zu Lasten der Versicherung führen kann.
Weiterhin schreibt er, dass eine weitere Sachverhaltsaufklaerung den staatlichen Gerichten vorbehalten ist.

Also weiter hoffen und kämpfen.

Ich finde es super, dass hier jeder jedem hilft. Eigentlich ungerecht. Ich bezahle Anwälte, aber erhalte über dieses Forum die wichtigsten Informationen, die ICH dann an den Anwalt weiterleite. Eines Tages bin ich auch so weit und kann hilfreiche Tipps an euch weitergeben.
Bis es soweit ist, fließt wohl noch viel Wasser den Rhein herunter und brauche noch eure Hilfe.

Euch einen angenehmen Abend

Rosi70
 
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