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Selbständiges Beweisverfahren

Weltbildzurechtrückung:

Der Arzt ist nach der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich der „verletzende Retter“!
Jeder ärztliche Heileingriff gilt prinzipiell als Tatbestand der Körperverletzung, dessen Rechtswidrigkeit erst die wirksame Einwilligung des Patienten entfallen lässt. Der Arzt haftet für seine Tätigkeit mit seinem gesamten Vermögen.
Vor allem aus diesem Grund sieht die Berufsordnung für Ärzte in allen Bundesländern eine Versicherungspflicht vor, die der Arzt aufgrund des zwingenden Rechts im Kammerbereich nachkommen muss.
Aus: http://www.aewz-koeln.de/pages/versicherung/berufshaftpflicht.php
 
Hallo,

ich weiss jetzt nicht, was Du damit zurechtrücken willst, #Ariel?

Die Berufsordnung ersetzt keine Gesetze, auch nicht die Vorschriften des VVG und der ZPO. Damit hat der Richter schon korrekt darauf hingewiesen, dass der Antrag gegen den Antragsgegner 2 zurückzunehmen wäre.

Meine Frage geht ja dahin, wie dies richtig zu bewerkstelligen ist, und ich denke, dass #Isländer da qualifiziert Auskunft geben könnte. Deshalb nochmal meine konkrete Fragestellung:

Antrag erging (fälschlicherweise) gegen 2 Antragsgegner, der a) Arztpraxis und der b) Versicherer (HPfl), weil der Arzt nicht mehr auffindbar ist. Es handelt sich aber um eine Gemeinschaftspraxis.

Hinweis des Richters auf Rücknahme des Antrags gegen Antragsgegner 2 (natürlich mit Aufzeigen der sonstigen Konsequenzen - Abweisung).

Reicht es aus, formlos nach Hinweis des Gerichtes den Antrag insoweit gg. AG 2 zurückzunehmen oder ist hier ein korrigiertes Schriftstück, also neuer Antrag nötig/besser/angebracht? Im ursprünglichen Antrag wird auf den Antragsgegner zu 2) an einigen Stellen Bezug genommen.

Sonstige Fragestellungen - soweit sie aufgetreten sind - habe ich bereits geklärt.


Gruss

Sekundant
 
Hallo sekundant,

ich beziehe mich auf tamtam, siehe oben:
..Ärtze sind nicht pflichtversichert? Jetzt gerät gerade mein Weltbild ins wanken, aber danke erstmal für den Hinweis.

Die Berufsordnung sieht für Ärzte zwingend für eine Zulassung als praktizierender Arzt eine Berufshaftpflichversicherung vor. Kammerzulassungsvoraussetzung.

Mein Beitrag ist nur ein Hinweis dazu.

Gruß Ariel
 
Einfach mal zur Klärung:

es geht um mögliche Antragsgegner in einem Arzthafungsverfahren bzw. hier erst mal dem selbständigen Beweisverfahren.

Die Antragsgegner müssen ja benannt werden. Das ist im vorliegenden Fall alleine die Gemeinschaftspraxis. Weder der einzelne Arzt noch die (bestehende) Haftpflichtversicherung. Eine Ausnahme bestünde nach dem VVG

§ 115 Direktanspruch

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2. wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.

Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__115.html

Ob es sich um eine Versicherungspflicht handelt, bestimmt also allein das Pflichtversicherungsgesetz und darunter fällt der Arzt nicht. Ob nun durch andere Vorschriften vorgeschrieben oder nicht.
Punkt 3 könnte zutreffen, da sich der Arzt vor Jahren ins Ausland abgesetzt hat.
Nur trifft dies wieder nicht zu, da der Anspruch gegen die Gemeinschaftspraxis besteht.

Da ich aber im Antrag sowohl die Praxis als Antragsgegner 1 und die Versicherung als Antragsgegner 2 aufgeführt habe, hat mich das Gericht darauf hingewiesen, dass der Antrag gegen den Antragsgegner 2 wegen Unzulässigkeit zurückzunehmen wäre, da sonst in einem Hauptsacheprozess die Klage abzuweisen wäre.

Die Sachlage ist also insoweit klar. Es geht daher lediglich wie schon geschrieben um die mögliche bzw. nötige Form und die Frage dazu

Reicht es aus, formlos nach Hinweis des Gerichtes den Antrag insoweit gg. AG 2 zurückzunehmen oder ist hier ein korrigiertes Schriftstück, also neuer Antrag nötig/besser/angebracht? Im ursprünglichen Antrag wird auf den Antragsgegner zu 2) an einigen Stellen Bezug genommen.


Gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

da die Anträge den/dem Beklagten vom Gericht zugestellt werden, sollte auch nur der richtige Antragsgegner drauf sein. Ansonsten gibts Verwirrungen bei AG 1 warum an AG 2 nicht zugestellt wurde und Deine Argumentation kann nicht mehr nachvollzogen werden, wenn weiterhin AG 2 auftaucht.

Gruß
tamtam
 
Expertenmeinung gefragt

Heute mal eine Aktualisierung und Bitte um Expertenmeinung:

Antragsgegner möchte natürlich wie zu erwarten, dass der Antrag zurückgewiesen wird. Er begründet es damit, dass die Fragestellung nicht zulässig und vor allem die Sache bereits verjährt sei.
Die Verjährungsproblematik hatte ich ja früher schon mit ihm und es musste zugestanden werden, dass dies nicht so ist. Weil ich es auch hier wieder erwartet habe, nahm ich auch schon im Antrag dazu Stellung, so dass das Gericht sich ein Bild machen konnte.

Da die Einrede der Verjährung aber wieder pauschal vorgebracht wurde, verfügte das Gericht, "die Beklagte [Anm.: ist wohl Antragsgegner gemeint] erhält Gelegenheit, zur Frage der Verjährung ergänzend Stellung zu nehmen".

Ich denke, dass ich erst mal nicht auf den Vorwurf des Antragsgegners reagieren muss, auch weil noch nichts begründet ist - oder?


Gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

solange das Gericht nicht auch Dich zur Stellungnahme/ergänzendem Vortrag aufgefordert hat, kannst Du erstmal in aller Ruhe abwarten.

Ich habe mir inzwischen angewöhnt, jeden Schriftsatz zu beenden mit:

"Ich bitte um einen gerichtlichen Hinweis, wenn es die Sach- und Rechtslage weiterhin anders sehen sollte. Ich würde dann noch einmal ergänzend vortragen. " (Dient dazu, das Gericht auf seine Prozessförderungspflicht hinzuweisen. Wenn die vom Gericht (gerne einmal) übergangen wird, kann man damit jede Revision eröffnen.)

oder

"Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass der Antragsteller diesbezüglich weiter vorzutragen und weitere Beweisantritte vorzunehmen habe, wird ausdrücklich um rechtzeitigen richterlichen Hinweis und rechtzeitige Einräumung von Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag/ergänzendem Beweisantritt gebeten."

Gruß
tamtam
 
Da die Einrede der Verjährung aber wieder pauschal vorgebracht wurde, verfügte das Gericht, "die Beklagte [Anm.: ist wohl Antragsgegner gemeint] erhält Gelegenheit, zur Frage der Verjährung ergänzend Stellung zu nehmen".

Ich denke, dass ich erst mal nicht auf den Vorwurf des Antragsgegners reagieren muss, auch weil noch nichts begründet ist - oder?

Hallo Sekundant, ich denke dass die Beklagte bzw. der Antragsgegner zur Stellungnahme aufgefordert wurde, dürfte aus dem Anschreiben eindeutig hervorgehen oder?
Wenn ja solltest du mit einer weiteren Stellungnahme auf jeden Fall warten, insbesondere da du ja schon im Antrag zu dem Thema vorgetragen hast.

Sobald dann die Stellungnahme des Antragsgegners vorliegst solltest du umgehend Stellung beziehen und zumindest den Vertrag bestreiten (du gehst ja davon aus, dass dieser nicht korrekt ist)

Falsche Tatsachenvorträge des Antraggegners solltest du unbedingt bestreiten. Bei falschen juristischen Vorträgen (Rechtsauffassungen), ist dies nicht unbedingt erforderlich wenn du das vorher schon mal gemacht hast.
Meine Einstellung ist aber in jedem Fall nochmal einen Zweizeiler schicken mit dem man bestreitet und auf den bereits gemachten eigenen Vortrag verweist.

Hoffe ich konnte dir etwas weiter helfen.

VG DH
 
Zwischenfrage

Hallo,

Was wäre, wenn die Klage gegen den Arzt vor Ablauf der Klagefrist erfolgte, der aber denn insolvent wird, während des Verfahrens. Die Klagefrist wäre abgelaufen - für die in Pflichtnahme der Haftpflichtversicherung des Arztes?

§ 115 Direktanspruch
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

Ist der Direktanspruch gegen die Haftpflicht wegen Ablauf der inzwischen verstrichenen Klagefrist trotzdem möglich?

Es könnte ja auch so sein, dass der beklagte Arzt schnell sein Vermögen seiner (Güter getrennten) Frau überträgt und selbst bankrott ist. Tritt dann die Haftpflichtversicherung an die Stelle des Beklagten oder muss eine Klage neu gegen die Haftpflichtversicherung erfolgen -> Klagefrist wäre dann ja bereits verstrichen. Oder ist die Klagefrist mit Einreichen der Klage zu diesem Haftpflicht-Fall aufgehoben?

Gruß Ariel
 
Hallo,

ich muss nochmal auf mein derzeitiges "Lieblingsthema" kommen, wenn auch bestimmt wenige hier Erfahrung damit haben. Aber vielleicht war ja der eine oder andere User auch schon vor dieser Frage gestanden. Daher: keine Theoretisierung oder was-wäre-wenn, ein konkreter und nachvollziehbarer Hinweis ist völlig ausreichend.

Zur Frage:
Das selbständige Beweisverfahren hemmt ja die Verjährung der Sache und dies noch bis 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens.

Der Antragsgegner wird ja alles daran setzen, dass der Antrag zu diesem Verfahren abgelehnt wird.
Die Frage ist nun, wie verhält es sich dabei mit der Verjährung, falls ein solches Verfahren nun tatsächlich abgelehnt würde, die ursprüngliche Verjährungsfrist aber zwischenzeitlich eingetreten wäre? Sollten in diesem Fall auch die 6 Monate gelten? Ich kann leider nichts dazu finden und habe bestimmt nicht wenig gesucht.

Ein hilfreicher Hinweis - am besten mit Beleg - wäre sehr willkommen.


Gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

wie Du bereits gesagt hast: Mit dem selbständigen Beweisverfahren tritt die Hemmung zu dieses Verfahren ein und endet mit entsprechend mit den sechsten Monat nach Rechtskraft des Verfahrens.

Zur Fristenberechnung mußt Du praktisch die Zeit des Beweisverfahrens + die sechs Monate "zwischen"schieben.

Noch besser ist es, wenn das selbständige Beweisverfahren über PKH gelaufen ist. Dann kannst Du unbegrenzt in der Zukunft innerhalb von 4 Wochen das Verfahren wieder aufnehmen. Du mußt dazu halt nur kurz darlegen, weshalb du jetzt erst zu Geld gekommen bist (z.B. HPV hat endlich gezahlt).Ich halte mir daher alle meine Verfahren mit PKH offen.

Gruß
tamtam
 
Danke, tamtam,

es ist ein guter Hinweis, den man prüfen könnte. Aber auf mein Anliegen bezogen geht es nicht konkret ein. Wie gesagt:

wie verhält es sich dabei mit der Verjährung, falls ein solches Verfahren nun tatsächlich abgelehnt würde, die ursprüngliche Verjährungs[frist] aber zwischenzeitlich eingetreten wäre? Sollten in diesem Fall auch die 6 Monate gelten?


Gruss

Sekundant
 
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