Ariel
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Weltbildzurechtrückung:
Aus: http://www.aewz-koeln.de/pages/versicherung/berufshaftpflicht.phpDer Arzt ist nach der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich der „verletzende Retter“!
Jeder ärztliche Heileingriff gilt prinzipiell als Tatbestand der Körperverletzung, dessen Rechtswidrigkeit erst die wirksame Einwilligung des Patienten entfallen lässt. Der Arzt haftet für seine Tätigkeit mit seinem gesamten Vermögen.
Vor allem aus diesem Grund sieht die Berufsordnung für Ärzte in allen Bundesländern eine Versicherungspflicht vor, die der Arzt aufgrund des zwingenden Rechts im Kammerbereich nachkommen muss.