Hallo Rosi70
stand Heute:
Deine Anwältin hat dir gesagt, dass Schmerzen alleine keine BU begründen.
Das Gericht hat den Gutachter nicht gefragt ob du 05/2014 Berufsunfähig bist, sondern nur ob deine Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind.
Das Gutachten ist negativ für dich ausgefallen.
Es liegen alle Voraussetzungen vor, dass deine Klage abgewiesen wird.
(Positiv ist, dass es nur die erste Instanz ist, die du nicht gewinnen musst und danach den Anwalt wechseln kannst.)
Außerdem musst du nicht beweisen, dass du auch noch bis zum heutigen Tage berufsunfähig bin, wenn das Gericht feststellt das du 05/2014 Berufsunfähig warst, ist es Aufgabe der Versicherung in einem Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass du nicht mehr Berufsunfähig bist.
Nachprüfungsverfahren
Nach einem prozessualen Anerkenntnis, einer rechtskräftigen Verurteilung oder einem Leistungsanerkenntnis steht dem VR bedingungsgemäß (nur) ein Nachprüfungsrecht zu. Diese ermöglicht es ihm, eine nachträglich eingetretene tatsächliche Änderung des Grads der BU zu berücksichtigen. Eine Einstellung bzw. Herabsetzung von Leistungen ist aber nur möglich, wenn die materiellen Abänderungsvoraussetzungen vorliegen und der VR die Nachprüfungsentscheidung in formell ordnungsgemäßer Form mitteilt (vgl. § 174 VVG). Hat sich in tatsächlicher Hinsicht nichts geändert, bleibt der VR gebunden. Das gilt auch, wenn z.B. versehentlich eine mögliche Verweisung unterblieben ist. Darlegungs- und beweisbelastet ist hier der VR.
______________________________________________________________________
Zur medizinischen Seite
Hier wird kein wissenschaftlich einwandfreier Sachvortrag verlangt.
Gesundheitsbeeinträchtigung
Die erforderliche Gesundheitsbeeinträchtigung (Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall) darf nicht leicht und risikolos therapierbar sein. Die Klausel, wonach die Gesundheitsbeeinträchtigungen „ärztlich nachzuweisen sind“ konkretisiert die ohnehin bestehende Darlegungs- und Beweislast des Klägers (BGH VersR 00, 349). Bei der Anmeldung des Anspruchs muss der Antragsteller kein medizinisches Gutachten einholen. Ein „ärztlicher Nachweis“ kann nach der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen VN bereits durch Vorlage einer aussagekräftigen Stellungnahme seines Hausarzts erfolgen. Dabei sind die Diagnosen der Ärzte so mitzuteilen, wie sie der Antragsteller verstanden hat. Ergänzend kann er sich natürlich auf Arztberichte etc. beziehen. Allein die Vorlage eines Rentenbescheids genügt zum Nachweis bedingungsgemäßer BU nicht (OLG Hamm VersR 97, 217). Der Begriff der BU im privatversicherungsrechtlichen Sinn ist nämlich ein eigenständiger Rechtsbegriff. Er kann weder mit Dienstunfähigkeit noch mit BU oder Erwerbsunfähigkeit i.S.d. Sozialversicherungsrechts gleichgesetzt werden (BGH VersR 07, 821).
„Nachschieben“ nachmaliger Gesundheitsverschlechterungen
Streitgegenstand ist der Gesundheitszustand bei Abschluss der angegriffenen Leistungsablehnung. Danach eingetretende oder erworbene Gesundheitsbeeinträchtigungen können nicht „nachgeschoben“ und (mangels Sachdienlichkeit) nicht im Wege einer Klageänderung in das laufende Verfahren eingebracht werden (Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2009, S. 580). Da die nach den Bedingungen vom VR vorzunehmende Leistungsprüfung noch nicht durchgeführt wurde, ist der VR im Übrigen mangels Fälligkeit auch nicht in Verzug.
Werden dem VR allerdings die Verschlechterungen angezeigt und wird die Leistungsentscheidung bzw. ein auf der Hand liegendes Anerkenntnis hinausgezögert, könnte durchaus über ein „fingiertes Leistungsanerkenntnis“ nachzudenken sein. Denn gibt der VR eine gebotene Leistungserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird sie fingiert. Ein VR kann sich den selbst gestellten Regeln der Nachprüfung nicht dadurch entziehen, dass er es unterlässt, ein objektiv gebotenes Anerkenntnis, zu dem er verpflichtet ist, abzugeben (BGH VersR 89, 1182).
____________________________________________________________________
Ich sehe gute Aussichten darauf, dass du den Rechtsstreit ab 05/2014 gewinnen kannst, aber nicht so, das Gericht muss auf das Urteil OLG Bremen · Urteil vom 25. Juni 2010 · Az. 3 U 60/09 hingewiesen werden, damit der Gutachter überhaupt über eine vertragliche Berufsunfähigkeit gutachten kann, was bisher noch nicht erfolgt ist.
_____________________________________________________________________
Kannst du bitte die Frage beantworten, hat sich dein Gesundheitszustand zwischen 05/2014 und 07/2017 deutlich verschlechtert, kannst du das anhand von Untersuchungen/Bescheinigungen beweisen. Du bist ja auch erst ab 07/2017 voll berentet. Sollte das der Fall sein, bin ich mir sicher das du mit einem neuen Leistungsantrag, so wie ich auch, eine BU Rente beziehen wirst.
MFG Marima