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Kriterien Gutachten PTBS

Hallole Meiers,

ja, da hast du wohl recht, dass jeder Gutachter - trotz Leitlinien - anders begutachtet.

Ich hatte zwei neuro-psychologische GA wegen meiner PTBS und bei beiden fand nur ein Gespräch so ca. 30 Minuten statt. Es wurde gefragt, wie der Unfall passiert ist, wann ich das erstemal bemerkte dass ich psysiche Probleme habe (Albträume, Vermeiden von bestimmten Situationen usw). Tests wurden bei mir überhaupt keine gemacht. Ein GA bewertete die PTBS mit 20% der andere mit 30 %.

Beide GA waren für die BG und diese stellt sich jetzt natürlich auch die Frage wieso der eine auf 20 und der andere GA auf 30 kommt. Na, da bin ich mal gespannt, wie es weitergeht.

Viele liebe Grüßlein
Würmlie
 
Guten Morgen Würmlie,

und genau das kann doch nicht sein. Der eine so, der andere so. Da kann man sich doch genau so gut aus der Glaskugel lesen lassen::rolleyes:

Ich habe vom BG Gutachter 10 % MdE bekommen, aber da er ja nicht von einer PTBS spricht, sondern von einer chronischen Reaktion auf den Unfall, werde ich seit 9 Monaten von der BG hingehalten. Sie geben keine Stellungnahme oder einen Bescheid ab, da sie noch Rücksprache mit dem Gutachter halten müssen.
Ich frage mich gerade jeden Tag aufs Neue, wo leben wir eigentlich.

Liebe Grüße
Susanne
 
Hallo Meiers,

zuerst würde ich klären ob der Sachverständige überhaupt kompetent war eine gesicherte Diagnose über psychoreaktive Störungen nach Traumata zu stellen. Aufgrund der von Dir benannten Diagnose (chronische Reaktion) habe ich erhebliche Zweifel.

Wenn die Sachverständige/der Sachverständige zur Beantwortung der gestellten Gutachtensfragen nicht ausreichend kompetent, ist sein Gutachten unzulänglich ist. Gericht und Sachverständiger haben sich zu vergewissern, ob die Beantwortung der Beweisfragen in die Kompetenz des Sachverständigen fällt (§ 407a ZPO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG). Dabei ist mit Kompetenz nicht einfach nur die jeweilige medizinische Fachrichtung gemeint; die weit fortgeschrittene Spezialisierung in der Medizin hat vielmehr auch zur Folge, dass — engere — Teilgebiete als Maßstab für die Kompetenz eines Sachverständigen angesehen werden müssen. Psychosomatische Feststellungen sollen (soll bedeutet dass das geschehen muss) beispielsweise von einem Psychiater mit einer Zusatzausbildung zum Psychotherapeuten getroffen werden, die Beurteilung der Ursachen eines Herzinfarkts ist nicht Aufgabe eines bloßen Internisten, sondern eines Kardiologen usw.; Gutachten von Sachverständigen, die insoweit nicht derjenigen Fachrichtung angehören, die nach dem neuesten Stand der Medizin zur Klärung des jeweiligen Sachverhalts berufen ist, sind daher so nicht verwertbar; wird auf sie die Entscheidung des Gerichts gestützt, so sind die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) überschritten.

Daher ist die gutachtliche Untersuchung psychoreaktiver Störungen, noch dazu wenn auch Kausalitätsfragen zu beantworten sind, immer auch eine psychotherapeutische Untersu-chung.

Die Bezeichnung: Cronische Reaktion ist keine Diagnose. Diese gibt es weder im ICD-10 noch im DSM-IV. Das Gutachten des Sachverständigen ist nichts sagend und hat keinerlei Beweiswert.

Der Gutachter muss (!) seine Diagnose anhand eines der internationalen Diagnosema-nuale codieren. Andernfalls ist sein Gutachten unzulänglich, nicht nachvollziehbar.

Die Codierung posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 lautet: F40.2.
Enthält diese noch den Buchstaben „G“ , dann ist die Diagnose gesichert.


Eine gesicherte Diagnose über psychoreaktive Störungen darf nur durch einen Arzt für Psychiatrie u. Psychotherapie oder durch einen Arzt für Psychiatrie und unter Hinzuziehung eines Psychologen gestellt werden.

Gruß
ht5028
 
Danke Dir ganz herzlich ht5028, das hilft mir auf jeden Fall schon mal weiter.

Frage ist nur, wie gehe ich jetzt damit um. Das Gutachten der BG billigt mir ja wenigstens schon mal 10% zu, wenn die BG auch noch keine Stellung dazu genommen hat.

Und die Gutachterin der gegnerischen Versicherung ist auch Psychotherapeutin (hab ich gerade extra nach geschaut), aber trotzdem basiert ihr Gutachten eindeutig auf nicht zeitgemäßer Diagnostik.

Liebe Grüße
Meiers
 
Hallo Meiers,

wie bereits gesagt, das Gutachten hat keinerlei Beweiswert.

Zur Anerkennung oder Ablehnung einer psychischen Störung ist immer eine exakte (gesicherte)Diagnose entweder nach dem ICD-10 bzw. DSM-IV erforderlich.

D.h., die Diagnose muss codiert und gesichert sein ("G").

Ist das nicht der Fall, kannst Du das Gutachten vergessen. Das Gericht darf dieses nicht verwerten!

Gruß
ht5028

 
Hallo ht5028,

die Gutachterin bezieht sich bei den ICD-10 Kriterien lediglich auf die Definition der Korrelation zwischen subjektiven Erleben und objektiver Unfallschwere (obwohl dies ja in neuer Fachliteratur auch schon widerlegt widr, heißt, nicht die objektive Schwere ist ausschlaggebend, sondern das subjektive Erleben).
Darauf beruht ihre Diagnose "keine PTBS (Icd-10 F 43,1)".
Alle anderen Kriterien läßt sie in ihrem Gutachten ausser acht, wie Vermeidungsverhalten, Schlafstörungen u.s.w.

Würde das jetzt heißen, dass dies so nicht ausreichend ist, dass sie um die PTBS ausschließen zu können eine andere kodierte und gesicherte Diagnose hätte stellen müssen?


Ich danke Dir noch mal vielmals für Deine Beiträge, das hilft mir wirklich sehr.

Liebe Grüße
Meiers
 
Hallole Meiers,

tja, leider liest man es gerade bei einer PTBS oft, dass sich die GA nicht einig sind.

Aber ht5028 hat es schon korrekt geschrieben: Wichtig ist, dass die Diagnose mit (,,G") gesichert wurde.

Bei mir steht: ICD 10:F 43.1 G

Also ich würde an deiner Stelle mal ht5028 Rat folgen und abklären, ob der Gutachter überhaupt die gutachterlichen Richtlinien erfüllt.

Viel Glück und ganz liebe Grüße
Würmlie
 
Hallo liebe UO,

ich kann diese Sorge nachvollziehen. Ich wurde nach einem Wegeunfall nur physiologisch(orthopädisch) behandelt. Erst in der Reha Bad Salzdetfurth wurde
von Diplom Psychologen diese Erkrankung festgestellt.

"Durch den Wegeunfall bedingt, leidet der Patient Norbert T. unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung F43.1, Agoraphobie F40.01, Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung F61.0 ICD 10.“

Aber leider verlangte die DRV weitere Gutachten, die statt ein G, ein V(Verdacht) beinhalten.

Leider habe ich hier keine Möglichkeit einen Termin bei einem naheliegenden Psychiater zu bekommen. Termin nur in 6-8 Monaten.

Jetzt soll ich zum nächsten Gutachter nach Elmshorn. Viele Ärzte, viele verschiedene Codierungen, für ähnliche Symptome.
Seit 2009 von der Reha festgestellt. Laut VDK liegt dort das Problem. Jeder diagnostiziert Verdacht. Juristisch nicht haltbar. Die Reha die nach ICD 10 die PTBS diagnostizierte war eine orthopädische Reha. Hat wohl juristisch nicht bestand.

Aber ich empfehle nicht aufgeben. Ich werde in meinen Unterlagen nach PTBS Daten stöbern, dann hier veröffentlichen.

Liebe Grüße

Norbert
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Sozimod,

der Psychologe hat bei Dir 3 psychische Störungen festgestellt.

Die Erste Störung basiert auf einer Extrembelastung und ist demzufolge Ereignisbedingt.
Die beiden anderen basieren auf einer Schadenanlage und sind Ereignisunabhängig.

In dieser Konstellation hätte/muss die Zusammenhangsfrage (der Ursachenzusammenhang) geprüft werden . Die gutachtliche Beurteilung des Ursachenzusammenhangs hat sich auf jede einzelne psychische Störung zu beziehen, die einen selbständigen bzw. diagnostisch gekenn-zeichneten Gesundheitsschaden darstellt und als Reaktion auf ein bestimmtes äußeres Geschehen in Betracht kommen kann. Dabei sind jeweils die systematischen Prüfstufen des Kausalbegriffs der rechtlich wesentlichen Bedingung, wie er für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und der sozialen Entschädigung gilt, einzuhalten. Es kommen hierfür folgende wesentliche Arbeitsschritte und Kriterien in Betracht:

Es sind die als Unfall- oder Schädigungsfolgen fraglichen psychischen Störungen sowie die dafür möglichen Ursachen bzw. Bedingungen festzustellen. Neben dem "angeschuldigten" äußeren Ereignis sind regelmäßig die allgemeine Persönlichkeitsstruktur, das allgemeine Befinden und die aktuellen Lebensverhältnisse sowie evtl. Vorerkrankungen oder psychische Anlagen zu beschreiben. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen können die Störungen und Kausalfaktoren nur in so weit in die weitere Beurteilung einbezogen werden, als sie gesichert bzw. objektiviert sind (mit sog. Vollbeweis).

Gruß
ht5028
 
Lieber HT5028,

danke für die Info. Ist mir bekannt. Das macht die Sache so schwierig. Therapeuten haben bei mir Schädel-Hirn-Trauma, sowie Schleudertrauma(nach einer Massagebehandlung kehrt sich die Behandlung um) festgestellt. Die Psychologen zusätzlich PTBS. Andere Gutachter haben Somatisierungsstörung diagnostiziert, sowie chronische. Wo kann man in der Nähe vom LK Cuxhaven eine Klinik finden, die eine Ganzkörperdiagnose stellt. Schmerzklinik?

Vor dem Wegeunfall war ich kerngesund, habe dem LSG erlaubt meine komplette Krankenakte einzusehen. Obwohl mein Hausarzt eigentlich dagegen ist, riet er mir auch
dazu. Im November 2006 hatte ich für mein damaliges Alter eine TOP Verfassung.

Positiv denkender Mensch, sehr Aktiv im Beruf und Freizeit. Habe seit einer Woche wieder starke Schmerzen.

Der Vollbeweis ist umstritten. Gerichtsurteil habe ich schon gepostet. Man wird sehen.

Liebe Grüße
Norbert
 
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